Digitalen Arbeitsverträgen werden durch das geplante vierte Bürokratieentlastungsgesetz die Türen geöffnet

Das Schriftformerfordernis soll in vielen Bereichen durch die Textform ersetzt werden, insbesondere bei Vereins- sowie GmbH-Gesellschafterbeschlüssen sowie auch bei Arbeitsverträgen. Dies erleichtert insbesondere die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer die wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen nachzuweisen.

Bürokratieabbau durch viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz will die Bundesregierung den im Koalitionsvertrag vereinbarten Bürokratieabbau weiter vorantreiben. Dieser Beitrag informiert in Kürze über einige der geplanten Änderungen in Bezug auf das Arbeits-, Gesellschafts- und Vereinsrecht.

Änderungen im Arbeitsrecht

Nach der geltenden Rechtslage kann ein Arbeitsvertrag zwar formfrei geschlossen werden. Die wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen muss der Arbeitgeber jedoch gemäß des Nachweisgesetzes schriftlich niederlegen, unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen. Hierüber hatten wir bereits in unserem Beitrag zu den Änderungen des Nachweisgesetzes informiert. Die Niederlegung der Arbeitsvertragsbedingungen soll zukünftig in Textform (z.B. per E-Mail) möglich sein. Dies hat zur Folge, dass Arbeitsverträge einschließlich der Vertragsbedingungen künftig vollständig digital geschlossen werden können, da keine eigenhändige Unterschrift mehr notwendig sein wird.

Des Weiteren sollen der Antrag auf Elternzeit des Arbeitnehmers nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie die Ablehnung des entsprechenden Antrags seitens des Arbeitgebers statt derzeit schriftlich sodann in Textform möglich sein.

Änderungen im Gesellschafts- und Vereinsrecht

Im Handels- und Steuerrecht soll die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege einheitlich von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. So können Kosten für die Lagerung der Belege eingespart werden.

Beschlussfassungen einer GmbH oder eines Vereins sind nach aktueller Rechtslage ohne Versammlung möglich, wenn alle Gesellschafter bzw. Mitglieder schriftlich zustimmen. Ferner kann die Änderung des Satzungszwecks eines Vereins in der Versammlung durch alle Mitglieder erfolgen, wobei nicht erschienene Mitglieder schriftlich zustimmen müssen. Auch in Bezug auf diese Regelungen soll die Schriftform jeweils durch die Textform ersetzt werden.

 

Ausblick:

Der Bundesrat hat am 26.04.2024 in seiner Stellungnahme das Erfordernis des Bürokratieabbaus betont. Bezüglich des Entwurfs hat er weitere Änderungen vorgeschlagen, wie z.B. die Erleichterung der elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden. Die Bundesregierung hat nunmehr die Möglichkeit zur Gegenäußerung. Der Gesetzesentwurf wird dann gemeinsam mit der Stellungnahme und der Gegenäußerung beim Bundestag eingebracht, wo über den Entwurf abgestimmt wird.

Wird das Gesetz beschlossen, ist dies ein weiterer kleiner Schritt Richtung mehr Digitalisierung.

Stand: 03.06.2024

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Sabine Stölzel (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht)

Cajus Wellens (Rechtsanwalt)

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Empfangspflicht für elektronische Rechnungen ab dem 01.01.2025

Ab dem 01.01.2025 muss jeder Unternehmer in der Lage sein, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu empfangen und zu verarbeiten.

Einführung der Empfangspflicht für elektronische Rechnungen

Ab dem 01.01.2025 wird es für jeden Unternehmer verpflichtend, im B2B-Bereich, also in der Geschäftsbeziehung zu anderen Unternehmern, E-Rechnungen im innerstaatlichen Geschäftsverkehr empfangen zu können.

Dabei handelt es sich bei einer E-Rechnung nicht um eine Bilddatei – beispielsweise im klassischen pdf-Format –, sondern um einen strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz, mit welchem die Rechnungsinformationen elektronisch übermittelt werden (analog zu § 2 ERechV). Die Europäische Norm für elektronische Rechnungsstellung (EN 16931) gibt Standards für das Format der Rechnungen vor. Derzeit werden sog. XRechnungen bei öffentlichen Auftraggebern verlangt, deren Standards auf der Webseite der Koordinierungsstelle für IT Standards (KoSIT) näher beschrieben sind. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich darauf verständigt, dass sowohl eine Rechnung nach dem XStandard als auch nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 ein der EU-Norm entsprechendes strukturiertes elektronisches Format aufweisen, welches die neuen umsatzsteuerlichen Anforderungen für eine elektronische Rechnung erfüllt (BMF – III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007, nwb-Datenbank).

Umsetzung der Empfangspflicht für elektronische Rechnungen

Unabhängig davon, ob es sich um ein großes Unternehmen oder eine unternehmerische Tätigkeit im Nebengewerbe handelt, muss jeder Unternehmer ab dem 01.01.2025 zum Empfang und der Verarbeitung von elektronischen Rechnungen bereit sein.

Dazu sollte im ersten Schritt eine E-Mail-Adresse eingerichtet werden, auf welcher diese Rechnungen empfangen werden können. Weiterhin ist zu prüfen, wie eine empfangene E-Rechnung sodann verarbeitet werden kann. Hier gibt es derzeit bereits verschiedene Plattformen, die an entsprechenden Konzepten arbeiten. Auch unser Systempartner, die DATEV eG, hat angekündigt, entsprechende Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Wir werden an entsprechender Stelle darüber informieren.

Ausblick:

Ausgangspunkt ist die von der EU-Kommission geplante Einführung eines elektronischen Meldesystems zur Umsatzsteuer, welches aus den Daten der E-Rechnung gespeist werden soll. In Vorbereitung dessen ist zunächst ab dem 01.01.2025 die Bereitschaft zum Empfang elektronischer Rechnungen zwingend. Grundsätzlich gilt ab dem 01.01.2025 auch bereits eine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungslegung. Hier hat der Gesetzgeber allerdings Übergangsregelungen bis zum Jahr 2027 vorgesehen (Art. 23 Wachstumschancengesetz).

Stand: 23.05.2024

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Peter Kossatz (Steuerberater)

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RA/StB Ralf Stölzel, Beitrag DB 24, 1307 (Heft 21): Der unentgeltliche oder teilentgeltliche Erwerb eigener Anteile – Schenkung oder verdeckte Einlage?

 

Ausgangsfrage:

Erfüllt die Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils durch den Gesellschafter an seine GmbH zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Kaufpreis den Tatbestand von § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG oder liegt vielmehr eine nach § 17 Abs. 1 S. 2 EStG einkommensteuerpflichtige Veräußerung des Geschäftsanteils durch deine verdeckte Einlage vor?

 

 

Schwerpunkt der Betrachtung

Die Kernproblematik liegt im vorliegenden Fall darin, ob auf den teilentgeltlichen Erwerb eigener Anteile durch eine Kapitalgesellschaft sowohl der Tatbestand von § 17 Abs. 1 S. 2 EStG (verdeckte Einlage von Geschäftsanteilen als Veräußerung) als auch der Tatbestand von § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG (disquotale Einlagen als Schenkung) Anwendung findet. Hierzu ist zum einen die Entscheidung des Finanzgerichts Leipzig vom 06.05.2021, Az.: 8 K 31/2021 (Revision eingelegt Az.: II R 21/22) zu betrachten, die sich -soweit ersichtlich- erstmals mit der Anwendung von § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG beschäftigt und die Anwendung von § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG bejaht, und zum anderen mit der Entscheidung des BFH vom 20.01.2016, Az.: II R 40/14 auseinanderzusetzen, die den nahezu gleichen Sachverhalt betrifft, der allerdings vor der Einführung von § 7 Abs. 8 ErbStG lag. 

Auseinandersetzung im Beitrag

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Finanzgerichts Leipzig entschieden, dass zwar auf die Revision des Klägers das Urteil des Finanzgerichts Leipzig aufgehoben wird, hat aber den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen. Da die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, nimmt der Autor, Herr RA, StB Ralf Stölzel, in seinem Fachbeitrag zu den Fragen, die der BFH in den Entscheidungsgründen im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Finanzgerichts Leipzig zu beantworten hat, und zu den Folgen der Entscheidung Stellung. Insbesondere zeigt er in diesem Beitrag auf, dass der teilentgeltliche Erwerb eigener Anteile den Tatbestand von § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG nicht erfüllen kann. Sofern man dies doch unterstellt, kommt der Beitrag zu dem Ergebnis, dass dann die §§ 13a und 13b ErbStG Anwendung finden müssen.

Veröffentlichung / Quellen

Der Betrieb, Ausgabe 21 vom 17.05.2024 (Bezug nur für Abonnenten)

Stand: 21.05.2024

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Ralf Stölzel (Rechtsanwalt / Steuerberater)

 

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Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen nach dem HGB

Am 17.04.2024 ist das „Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ in Kraft getreten. Durch das Änderungsgesetz wurden die bei der Bilanzierung und Rechnungslegung maßgeblichen Schwellenwerte zur Definition der Größenklasse eines Unternehmens angehoben.

Bedeutung der Größenklassen nach dem HGB

Die im Handelsgesetzbuch (HGB) enthaltenen, monetären Schwellenwerte bei der Bilanzsumme sowie den Umsatzerlösen sind neben der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer maßgeblich für die Einstufung eines Unternehmens als kleinst, klein, mittelgroß oder groß und geben u.a. Auskunft darüber, ob und wie Jahresabschlüsse aufzustellen, zu gliedern, offenzulegen und von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen sind. Denn der Umfang der Bilanzierungs- und Berichtspflichten hängt von der Unternehmensgröße ab.

Darüber hinaus sind die Schwellenwerte ausschlaggebend dafür, ob ein Mutterunternehmen verpflichtet ist, einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen.

Anhebung der Schwellenwerte

Mit der nunmehr beschlossenen Anhebung der Schwellenwerte in §§ 267, 267a HGB um ca. 25% ändert sich auch die Einstufung der Unternehmen.

  • Kleinstunternehmen – Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mind. zwei der folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
    • Bilanzsumme ≤ 450.000 EUR
    • Nettoumsatzerlöse ≤ 900.000 EUR
    • während des Geschäftsjahres Beschäftigte ø 10
  • Kleine Unternehmen – Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mind. zwei der folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
    • Bilanzsumme ≤ 7.500.000 EUR
    • Nettoumsatzerlöse ≤ 15.000.000 EUR
    • während des Geschäftsjahres Beschäftigte ø 50
  • Mittlere Unternehmen – keine Kleinst- oder kleine Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mind. zwei der folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
    • Bilanzsumme ≤ 25.000.000 EUR
    • Nettoumsatzerlöse ≤ 50.000.000 EUR
    • während des Geschäftsjahres Beschäftigte ø 250
  • Große Unternehmen –Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mind. zwei der folgenden Größenmerkmale überschreiten:
    • Bilanzsumme 25.000.000 EUR
    • Nettoumsatzerlöse 50.000.000 EUR
    • während des Geschäftsjahres Beschäftigte ø 250

Darüber hinaus wurden die Schwellenwerte in § 293 HGB auch für Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte angehoben.

Rückwirkende Anwendung der neuen Schwellenwerte

Die neuen Schwellenwerte sind für nach dem 31.12.2023 endende Geschäftsjahre zwingend anzuwenden. Der Gesetzgeber hat aber auch für nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahre rückwirkend ein Wahlrecht zur Anwendung der neuen Schwellenwerte eingeräumt. Auch Konzernen steht dieses Wahlrecht zu, wobei es dann nur einheitlich in der gesamten Gruppe und nicht für jedes Unternehmen gesondert angewendet werden darf.

Die Möglichkeit der rückwirkenden Erhöhung der Schwellenwerte führt zu der Herausforderung, dass viele Unternehmen, die bislang als mittelgroß eingestuft waren, nun aus der Prüfungspflicht fallen. Da mittlerweile jedoch die meisten Unternehmen die Abschlussprüfer beauftragt und bestellt haben, wird es wohl nur schwerlich umsetzbar sein, von der Prüfung des Abschlusses für das Geschäftsjahr 2023 wieder zurückzutreten. Daher werden die meisten Prüfungen – sofern sie nicht schon beendet sind – sicherlich zumindest freiwillig fort- bzw. durchgeführt werden.

Fazit:

Allein angesichts der Inflationsrate der letzten Jahre war die Anhebung der Schwellenwerte schon längst überfällig. Denn immer mehr Unternehmen sind durch die notwendigen Preiserhöhungen in höhere Größenklassen geraten und mussten durch die damit verbundenen erweiterten Rechnungslegungspflichten einen viel zu hohen Bürokratieaufwand betreiben. Durch die Anhebung der Schwellenwerte werden nun eine Vielzahl von Berichts- und Prüfungspflichten erleichtert oder ganz wegfallen. Damit ist ein wichtiger Schritt zum Bürokratieabbau in Unternehmen in die Wege geleitet worden.

Stand: 10.05.2024

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Ralf Stölzel (Rechtsanwalt / Steuerberater)

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Anhebung der Höchstgrenze für Vereinsbeiträge

Bei gemeinnützigen Vereinen können die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren künftig höher ausfallen als bisher. Darauf haben sich Bund und Länder nunmehr geeinigt.

 

Gemeinnützige Vereine

Ein gemeinnütziger Verein wird nicht zur Gewinnerzielungsabsicht gegründet. Sofern der Vereinszweck gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Natur ist und die Allgemeinheit fördert, kann der Verein als gemeinnützig eingestuft werden (§§ 51 ff. AO). Dieser Zweck muss selbstlos, direkt verfolgt und in der Vereinssatzung festgeschrieben werden. Dazu enthält die Anlage 1 zu § 60 AO eine Mustersatzung, welche die Mindestfestlegungen für eine Vereinssatzung enthält.

Sofern die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit eines Vereins gegeben sind und vom Finanzamt anerkannt werden, profitiert dieser von den damit einhergehenden Steuerbefreiungen bzw. -begünstigungen. Darüber hinaus ist der Verein dann berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen, die den steuerlichen Abzug von geleisteten Spenden ermöglichen und somit einen Anreiz für mögliche Geldgeber schaffen.

Aufnahme- und Mitgliedsgebühren im Verein

Wenn ein Verein in erster Linie nur seinen Mitgliedern zugutekommt, fördert er nicht die Allgemeinheit, was ein Ausschlusskriterium für die Gemeinnützigkeit ist. Dies wird unter anderem angenommen, wenn der Verein den Kreis seiner Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge klein hält.

Bislang war eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen, wenn die Mitgliedsbeiträge und Umlagen zusammen durchschnittlich 1.023 EUR pro Jahr und die Aufnahmegebühren 1.534 EUR nicht überschritten (AEAO zu § 52 Ziff. 1.1). Wie das Finanzministerium Baden-Württemberg mitteilt, haben sich Bund und Länder im März 2024 darauf geeinigt, dass diese Höchstgrenzen nunmehr angehoben werden. Damit sollen gemeinnützige Vereine künftig Mitgliedsbeiträge bis zu 1.440 EUR pro Jahr und Aufnahmegebühren von maximal 2.200 EUR erheben können. Allerdings müssen die Grenzen noch im Anwendungserlass zur Abgabenordnung veröffentlicht werden, was bislang noch nicht geschehen ist.

Stand: 26.04.2024

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Annett Fregien (Steuerberaterin)

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EuGH: Übertragung des Urlaubsanspruchs bei Langzeiterkrankung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) untermauert in seinem Urteil vom 09.11.2023 (Az.: C-271/22 bis C-275/22) erneut seine Rechtsprechung zur Übertragung des Urlaubsanspruchs bei Langzeiterkrankungen und überlässt die weitere Ausgestaltung den Mitgliedstaaten.

 Ausgangsfrage und Vorlage durch französisches Arbeitsgericht

Ausgangspunkt war die Weigerung eines französischen Arbeitgebers, erworbene Urlaubstage zu gewähren, die infolge von Langzeiterkrankung nicht in Anspruch genommen werden konnten oder eine entsprechende Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen. Hierzu lagen dem EuGH fünf Vorabentscheidungsersuchen vor, welche miteinander verbunden wurden.

Ausgestaltung des Urlaubsrechts durch die Unionsstaaten

Die Kernaussage des Urteils ist, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zeitliche Begrenzungen für die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen, wobei die bisherigen Grundsätze des EuGH einzuhalten seien. Eine nationale Rechtsvorschrift und/oder Gepflogenheit (z.B. ein Urteil) steht dem Art. 7 der RL 2003/88 dann nicht entgegen, wenn diese es erlaubt, den Anspruch innerhalb von 15 Monaten nach Ende des in Rede stehenden Bezugszeitraums (d.h. des Arbeitsjahres, in dem der Urlaub hätte genommen werden müssen) geltend zu machen.

Bedeutung für das deutsche Arbeitsrecht

Aus dem Urteil des EuGH folgt indirekt eine Bestätigung der bisherigen Rechtspraxis des Bundesarbeitsgerichts zur Übertragung des Jahresurlaubs bei Langzeiterkrankungen. Im Rahmen dieser Rechtsprechung legt das Bundesarbeitsgericht § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH – richtlinienkonform aus und entwickelt dabei die einzelstaatliche Gepflogenheit, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums verfallen kann.

Dem deutschen Gesetzgeber steht es jedoch frei, im BUrlG eine für Arbeitnehmer günstigere Regelung zu erlassen, nach der die Urlaubsansprüche auch nach Ablauf der 15 Monaten, z.B. erst nach 20 Monaten, verfallen.

Praxistipp:

Auch wenn der EuGH in seinem Urteil die Regelungshoheit im Bundesurlaubsgesetzes zum Verfall von Urlaubsansprüchen bestätigt, so ist ein Verfall von gesetzlichen (Mindest)Urlaubsansprüchen nur unter engen Voraussetzungen möglich.  Zu den aktuellen Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts hierzu empfehlen wir Ihnen unseren Blogbeitrag zum Verfall von Urlaub bei Krankheit.

Verfahrenshergang:

EuGH, Urteil v. 09.11.2023 – C‑271/22 bis C‑275/22

Conseil de prud’hommes d’Agen (Arbeitsgericht Agen, Frankreich) vom 14.02.2022. Beschluss über ein sog. Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV.

Stand: 06.03.2024

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Sabine Stölzel (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht)

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Die Zukunft der Schufa nach dem Datenschutzurteil des EuGH

 

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 07.12.2023, Az.: C-26/22 und C-64/22) die Anwendung von sog. Score-Werten zur alleinigen Bemessung von Kreditwürdigkeit in Auskunfteien wie der Schufa eingeschränkt hat, reagiert nun die Bundesregierung.

Schufa-Scores und das EuGH-Urteil

Bei der Schufa Holding AG (Schufa) werden Informationen über 68 Millionen Menschen gespeichert. Nach einem geheimen Algorithmus berechnet die Schufa aus diesen Informationen die Wahrscheinlichkeit, dass jemand in der Lage ist, Rechnungen oder Kredite zu tilgen.

Das Bundesdatenschutzgesetz soll nun reformiert werden, um die Rechte von Verbrauchern gegenüber Wirtschaftsauskunfteien wie der Schufa zu stärken.

Die Entscheidung des EuGH

Hintergrund ist die Rechtsprechung des EuGH. In den Verfahren vor dem EuGH wehrten sich betroffene Personen gegen die Speicherung ihrer Daten über Restschuldbefreiungen durch die Schufa. Dies betraf insbesondere die Zulässigkeit von Datenerhebungen aus öffentlichen Registern, die Speicherdauer dieser Daten und das Übermitteln und Verwenden von Score-Werten.

Der EuGH sah in dem Erstellen und Verwenden dieser Scores eine unzulässige automatisierte Entscheidung über einen Vertrag und somit einen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO. Unternehmen dürften nicht ausschließlich auf Grundlage einer automatisierten Bewertung der Kreditwürdigkeit durch die Schufa entscheiden, ob sie Verträge mit Kunden abschließen.

Gesetzesentwurf der Bundesregierung

Die DSGVO sieht jedoch die Möglichkeit einer nationalen Ausnahme von diesem Verbot vor (Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO). Davon werde durch die Bundesregierung nun Gebrauch gemacht. Mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, die Verbraucher*innen besser schützt. Nach dem jetzigen Entwurf ist es für die Bildung von Wahrscheinlichkeitswerten beim Scoring künftig verboten, personenbezogene Daten wie die ethnische Herkunft, biometrische Daten und Gesundheitsdaten oder den Namen oder Wohnort der betroffenen Person zu verwenden. Auch personenbezogene Daten aus der Nutzung sozialer Netzwerke sollen nicht mehr verwendet werden dürfen. Dies soll ebenso für Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge von Bankkonten, Anschriftendaten und Daten, die Minderjährige betreffen, gelten.

Verbesserte Zusammenarbeit der Behörden

Zudem soll die Datenschutzkonferenz künftig gesetzlich verankert werden. Aufgabe der Datenschutzkonferenz ist grundsätzlich die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzgrundrechte und die einheitliche Anwendung des europäischen und nationalen Datenschutzrechts.

Das geplante Gesetz muss allerdings noch den Bundestag sowie den Bundesrat passieren, bis es umgesetzt werden kann.

Stand: 26.02.2024

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Sabine Stölzel (Rechtsanwältin)

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Keine Besteuerung bei Verkauf geerbter Immobilie

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) ändert seine Rechtsprechung und entscheidet, dass der Verkauf einer zur Erbmasse gehörenden Immobilie wirtschaftlich nicht identisch mit dem Erwerb der entsprechenden Erbanteile ist. Der Gewinn aus dem Verkauf ist somit nicht steuerpflichtig.

 

Finanzamt besteuerte den Verkauf geerbter Immobilie

Ein Mann erbte gemeinsam mit seinen zwei Kindern 2015 eine Immobilie von seiner verstorbenen Frau. Im Rahmen der Auseinandersetzung übertrugen die Kinder 2017 ihre Erbanteile zunächst an einen Dritten, der sie wiederum nach Ausübung eines Vorkaufsrechts an den Mann übertrug. Da er sodann alle Erbanteile besaß, wurde der Mann Alleineigentümer der Immobilie und veräußerte das Grundstück 2018. Das Finanzamt besteuerte den Gewinn aus dem Verkauf.

Grundlage der Besteuerung war, dass Wertänderungen eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen der Einkommensteuer unterfallen. Liegt der Verkaufspreis einer Immobilie über den Anschaffungskosten, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vor, wenn die Immobilie kürzer als 10 Jahre gehalten wird.

Der BFH sieht in der Erbschaft kein dem Verkauf identisches Erwerbsgeschäft

Der BFH hat mit Urteil vom 26.09.2023 (IX R 13/22) entschieden, dass der Erwerb der Erbanteile keine Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist. Das angeschaffte und das veräußerte Wirtschaftsgut müssen identisch sein. Der Erbanteil und das Eigentum am Grundstück seien laut BFH jedoch nicht gleichartig und gleichwertig, mithin nicht identisch. Selbst wenn die Anschaffung des Erbanteils letztlich in der Eigentümerstellung am Grundstück mündet, widerspreche eine Identität einerseits dem Wortlaut und andererseits dem Sinn und Zweck der Norm. Dementsprechend werde der Gewinn auch bei einer Haltedauer unter 10 Jahren nicht versteuert. Der BFH ändert damit seine bisherige Rechtsprechung (BFH Urteil v. 16.03.2004 – VIII R 48/98).

Praxistipp:

Bei Immobiliengeschäften ist grundsätzlich die Haltefrist von 10 Jahren zu beachten, um auf den Gewinn keine Steuern zahlen zu müssen. Sofern Sie eine Immobilie unmittelbar erben, wurde der Verkauf auch vor der Entscheidung nicht besteuert. Nun ändert der BFH seine Rechtsprechung dahingehend, dass dies auch der Fall ist, wenn der Erbanteil erworben und nicht geerbt wird.

Zu beachten ist, dass sich die zivilrechtliche Rechtslage für Personengesellschaften wie z. B. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder OHG und KG seit dem 01.01.2024 geändert hat. Diese Gesellschaften haben seit dem 01.01.2024 kein Gesamthandsvermögen mehr, sondern ein eigenes Gesellschaftsvermögen. Ob sich dies auf die Besteuerung von Spekulationsgewinnen auswirkt, wenn Anteile an Personengesellschaften erworben oder veräußert werden, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Erbengemeinschaft bleibt hingegen auch nach dem 31.12.2023 eine nicht rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft, sodass das BFH-Urteil auch in aktuellen Fällen gelten dürfte.

Verfahrensgang:

BFH, Urteil v. 26.09.2023 – IX R 13/22

FG München, Urteil v. 21.07.2021 – 1 K 2127/20

Stand: 22.02.2024

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Nicht im Handelsregister eingetragener Gesellschafter-Geschäftsführer hat den Status eines Beschäftigten

 

Die Publizität des Handelsregisters gilt auch gegenüber Sozialversicherungsträgern.

Ist ein Geschäftsführer, der gleichzeitig mitbestimmender Gesellschafter ist, nicht im Handelsregister eingetragen, so kann der Sozialversicherungsträger diesen als abhängig Beschäftigten einstufen. Dadurch ist er sozialversicherungspflichtig.

Dies bestätigte das Landessozialgericht (LSG) Bayern mit Urteil vom 06.12.2023 (Az.: L 6 BA 97/21).

Sachverhalt

Eine GmbH wurde 2010 durch zwei Personen gegründet, die jeweils 50 % der Anteile hielten. Nach dem Tod eines Gesellschafters veräußerte der Erbe dessen Geschäftsanteil 2014 an einen Neugesellschafter. Dieser wurde unmittelbar danach durch Gesellschafterbeschluss zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Die Bestellung wurde erst im Jahr 2019 in das Handelsregister eingetragen. Bei einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 2015 bis 2018 stellte der Sozialversicherungsträger fest, dass der Geschäftsführer als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig ist. Die GmbH soll nun für den Zeitraum die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.

Entscheidung zur Publizität des Handelsregisters

Das LSG Bayern bestätigte die Einstufung als Beschäftigter, da der Sozialversicherungsträger auf den Inhalt des Handelsregisters vertrauen darf.

Die Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafters besteht gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV, wenn eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Hingegen ist der Gesellschafter selbstständig, wenn er die Geschicke der Gesellschaft mitbestimmt.

Ein Gesellschafter, der über 50 % der GmbH-Anteile hält, kann Einfluss auf die Gesellschaft ausüben, gleichwohl ob er Geschäftsführer oder nur Mitarbeiter ist. Er ist daher als Selbstständiger nicht sozialversicherungspflichtig. Hält der Gesellschafter exakt 50 % der Anteile und kann er daher Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern (Sperrminorität), bestimmt er die Geschicke der Gesellschaft mit, wenn er zusätzlich Geschäftsführer ist. Hingegen besteht ein Beschäftigungsverhältnis, sofern ein solcher Gesellschafter lediglich im Unternehmen mitarbeitet. Als Mitarbeiter besteht keine einem Selbstständigen vergleichbare Stellung. Im laufenden Geschäft ist der Mitarbeiter in seiner Vertretungs- und Entscheidungsbefugnis üblicherweise erheblich eingeschränkter als ein Geschäftsführer. Er kann in Kombination mit seiner Sperrminorität nur blockieren, aber nicht selbst gestalten.

Die Bestellung eines Geschäftsführers muss jedoch gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG ins Handelsregister eingetragen werden. Wird die Bestellung nicht im Handelsregister eingetragen, so darf der Sozialversicherungsträger die Stellung des Geschäftsführers anhand des Arbeitsvertrages beurteilen. Insofern gilt die (negative) Publizität des Handelsregisters nach § 15 HGB: Was im Handelsregister steht, muss die Gesellschaft gegen sich gelten lassen. Was dort nicht steht, kann sie Dritten gegenüber nicht einwenden. Der Gesellschafterbeschluss ist insofern auch unbeachtlich, da die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses durch das Registergericht noch nicht erfolgt ist.

Gegen das Urteil des LSG Bayern wurde Revision zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt (Az.: B 12 BA 1/24 R). Das letzte Wort ist somit noch nicht gesprochen.

Praxistipp:

Auch wenn die Geschäftsführerbestellung schon mit Gesellschafterbeschluss wirksam ist, sodass der Geschäftsführer bereits vor der Eintragung tätig werden kann, sollte die Eintragung ins Handelsregister zügig erfolgen. Denn der Inhalt (bzw. der Nicht-Inhalt) des Handelsregisters gilt sowohl im Rechtsverkehr als auch gegenüber Sozialversicherungsträgern. Dadurch lassen sich hohe Nachzahlungen an die Sozialversicherungen vermeiden.

Verfahrensgang:

Revision anhängig: BSG – B 12 BA 1/24 R

LSG Bayern, Urteil v. 06.12.2023 – L 6 BA 97/21

SG Bayreuth, Urteil v. 20.09.2021 – S 11 BA 54/20

Stand: 19.02.2024

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Unerlaubte Verwendung von Mitarbeiterfotos und Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO – TEIL 2

Allein die Tatsache, dass ein Arbeitgeber gegen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt, indem er eine nach Art. 15 Abs. 1 geforderte Auskunft verspätet erteilt, begründet noch keinen immateriellen Schadensersatzanspruch. Dafür reicht es nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg auch nicht aus, die Kontrolle über die eigenen Daten zu verlieren (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2023, Az.: 3 Sa 33/22).

Ausgangsfall

Wie in unserem Beitrag zur unerlaubten Verwendung von Mitarbeiterfotos und Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO – Teil I bereits dargestellt, hatte ein Werbetechniker gegen seinen früheren Arbeitgeber geklagt, da dieser Foto- und Videomaterial von ihm auch nach seinem Ausscheiden weiterhin verwendete. Erst als der Arbeitgeber ein anwaltliches Schreiben erhielt, reagierte dieser und entfernte das Bildmaterial.

Der Kläger machte Geldentschädigung und immateriellen Schadensersatz geltend, weil sein früherer Arbeitgeber Bildmaterial ohne seine Zustimmung auch nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis weiterhin für Werbezwecke auf verschiedenen social-media-Kanälen nutzte und auch seinem Auskunftsverlangen nach Art 15 Abs.1 DSGVO nicht innerhalb der Monatsfrist des Art. 12 Abs.3 Satz 1 DSGVO nachgekommen sei.

Kein Schadensersatz ohne konkreten Nachweis für das Vorliegen eines Schadens

Das Gericht hatte im vorliegenden Verfahren über mehrere Ansprüche des Arbeitnehmers zu entscheiden. So urteilte es, dass die unerlaubte Nutzung der Fotos durch den ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers auslösen (siehe Teil I).

Hingegen wies das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz ab, da der Arbeitnehmer nicht darlegen konnte, dass ihm aufgrund der verspäteten Auskunftserteilung ein immaterieller Schaden gemäß Art. 82 Abs.1 DSGVO entstanden ist. Das Gericht verwies zur Begründung auf die ergangene Entscheidung des EuGH vom 04.05.2023 (siehe Beitrag „Schadensersatz bei Datenschutzverstößen“), in welcher dieser die Voraussetzungen auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wie folgt benennt:

  • das Vorliegen eines Schadens
  • das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und
  • ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß (EuGH vom 04.05.2023, Rn. 32, 36)

Der Kläger hatte lediglich das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO dargelegt, nicht jedoch das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens. Wenn der Kläger nur vorträgt, dass er um seine Rechte und Freiheiten gebracht wurde, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren, reiche dies nicht aus. Allein der Verstoß gegen die DSGVO begründe noch keinen Schadenersatzanspruch. „Bloßer Ärger“ genüge hierbei genauso wenig wie „das bloße Zuwarten auf die Auskunft“.

Das Gericht stellte klar, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO keine Vermutung dahingehend enthalte, dass der mit einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung einhergehende Kontrollverlust über die eigenen Daten als solcher zu einem ersatzfähigen immateriellen Schaden führt. Erst das Vorliegen eines konkreten, durch den Verstoß gegen die DSGVO ausgelösten Schadens löst einen in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadensersatzanspruch aus. Dabei kann der Schaden auch gering sein, da er keine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten muss.

Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zum immateriellen Schadensersatz

Die vorliegende Entscheidung widerspricht in Teilen der bisherigen Rechtsprechung. So sah das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 22.10.2021 (Az. 16 Sa 761/20) zwar auch einen Verstoß gegen die DSGVO unabhängig von dem Erreichen einer Erheblichkeitsschwelle als Anspruchsgrundlage für einen immateriellen Schadensersatzanspruch an. Allerdings erachtete es die Darlegung des konkreten Schadens nicht als erforderlich. Das LAG Niedersachsen ging in seiner Entscheidung davon aus, dass außer bei reinen Formfehlern mit der Verletzung datenschutzrechtlicher Normen letztlich immer ein immaterieller Schaden des Betroffenen einhergehen würde (LAG Niedersachsen vom 22.10.2021, Ziff. C. II. (5)(a) der Entscheidungsgründe).

Dem schloss sich unter anderem das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 18.11.2021 (Az. 10 Sa 443/21) an, indem es für die Feststellung eines Schadens nur darauf abstellte, dass bei dem Kläger durch die inhaltlich nicht hinreichend erfüllte Auskunftspflicht ein Kontrollverlust eingetreten sei und ihm die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unmöglich gemacht oder erschwert wurde.

Durch die Entscheidungen des LAG Baden-Württemberg und des EuGH wurde nunmehr klargestellt, dass auch wenn der Schaden keine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten muss, der Betroffene dennoch nachweisen muss, dass der Verstoß gegen die DSGVO überhaupt einen immateriellen Schaden verursacht hat.

Praxistipp:

Auch wenn durch die Entscheidungen des EuGH sowie des LAG Baden-Württemberg klargestellt ist, dass der betroffenen Person durch den Verstoß gegen die DSGVO auch tatsächlich ein Schaden entstanden sein muss, um Schadensersatzansprüche auszulösen, sollten sich Datenverarbeiter nicht entspannt zurücklehnen. Denn so enthalten beispielsweise Art. 77 und 78 DSGVO keinen Hinweis darauf, dass der betroffenen Person ein Schaden entstanden sein muss, um Rechtsbehelfe bei einer Aufsichtsbehörde einlegen zu können. Diese wiederum können entsprechend Art. 83 und 84 DSGVO zu Strafzwecken Geldbußen und anderen Sanktionen verhängen, um die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO durchzusetzen und von der Wiederholung rechtswidriger Verhaltensweisen abzuschrecken.

Stand: 22.02.2024

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Sabine Stölzel (Rechtsanwältin / Fachanwältin für Arbeitsrecht)

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