Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach entzündeter Tätowierung

Tattoos sind für viele Menschen ein Zeichen von Individualität und Ausdruck ihrer Persönlichkeit. Sie kennzeichnen schon lange nicht mehr Randgruppen, sondern sind in der Mitte der Gesellschaft angekommen und prägen den Zeitgeist.

Doch was passiert, wenn beim Stechen des Tattoos Komplikationen entstehen? Wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 22.05.2025 (Az. 5 Sa 284 a/24) feststellte, muss nach einer Tätowierung damit gerechnet werden, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Führt diese Komplikation zur Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

 

Ausgangsfall: Arbeitsunfähigkeit aufgrund entzündeter Tätowierung

Im Dezember 2023 ließ sich eine Arbeitnehmerin am Unterarm tätowieren. Diese Stelle entzündete sich später. Die als Pflegehilfskraft beschäftigte Klägerin musste infolgedessen Antibiotika einnehmen und wurde für einige Tage krankgeschrieben. Die Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ab und vermerkte dazu auf der Abrechnung „unbezahlte Freizeit (unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsbummelei)“. Trotz außergerichtlichen Aufforderungsschreibens durch die Gewerkschaft zahlte die Arbeitgeberin nicht.

Die Arbeitnehmerin forderte daher für die in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestierten Tage von der Arbeitgeberin die Entgeltfortzahlung mit folgender Begründung gerichtlich ein: Sie wäre nicht für die Tätowierung selbst, sondern aufgrund der später folgenden Entzündung der Haut krankgeschrieben worden. Ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen, da das Risiko für Komplikationen mit 1 bis 5% der Fälle sehr gering sei. Tätowierungen wären als Teil ihres Privatlebens geschützt und mittlerweile weit verbreitet. Die Arbeitgeberin entgegnete, die Klägerin habe bei der Tätowierung in eine Körperverletzung eingewilligt. Das Risiko einer sich anschließenden Infektion gehöre deshalb nicht zum normalen Krankheitsrisiko und könne damit nicht dem Arbeitgeber zur Last fallen.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Allgemeinen

Bei Erkrankungen haben Beschäftigte grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber, sofern sie dadurch unverschuldet nicht mehr in der Lage sind, ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit zu erbringen. Näheres dazu ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt.

So sieht das EFZG beispielsweise vor, dass der Anspruch erst nach einer Beschäftigungsdauer von vier Wochen entsteht und aufgrund derselben Erkrankung für maximal 6 Wochen (42 Tage) zu leisten ist (§ 3 EFZG). Mit Ende des Arbeitsverhältnisses endet sodann auch die Entgeltfortzahlung, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird anlässlich der Arbeitsunfähigkeit gekündigt. In diesem Fall wäre das Entgelt auch über den Beendigungstermin hinaus zu zahlen (§ 8 Abs. 1 EFZG).

Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung kommt es grundsätzlich nicht auf die Ursache der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch besteht also auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit beispielsweise durch einen Unfall verursacht wurde. Anders sieht es aus, wenn Beschäftigte ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG).

Keine Entgeltfortzahlung wegen vorhersehbaren Komplikationen nach einer Tätowierung

Das Arbeitsgericht Flensburg lehnte einen Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung ab, da diese die Arbeitsverhinderung selbst verschuldet habe. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein schloss sich dieser Rechtsauffassung an.

Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin zwar arbeitsunfähig erkrankt war, die Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG jedoch selbst verschuldet hätte. Denn Zielsetzung des EFZG sei es zwar, Beschäftigte bei unverschuldeter Erkrankung finanziell abzusichern und das Kostenrisiko auf Arbeitgeber und Krankenkasse zu verteilen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Beschäftigte seine Gesundheit erhält und zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankungen vermeidet. Dagegen verstößt ein Arbeitnehmer immer dann schuldhaft, wenn er in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt.

Dies sah das Gericht vorliegend als gegeben an. Denn Ursache für die Erkrankung war die Tätowierung. Diese wurde von der Klägerin in dem Wissen veranlasst, dass damit nicht nur eine Verletzung der Haut herbeigeführt wird, sondern dabei auch bei bis zu 5% der Fälle Komplikationen hervorgerufen werden können. Bei Medikamenten wird eine Nebenwirkung als „häufig“ angegeben, wenn diese in mehr als 1% aber weniger als 10% der Fälle auftritt. Diesen Maßstab ansetzend, ist die Entzündung der betroffenen Stelle eine häufige Folge. Auch wenn die Klägerin für sich selbst das Risiko als unwahrscheinlich betrachtet hat, so war ihr bekannt, dass schon bei einer komplikationslos verlaufenden Tätowierung die verletzte Haut gereizt reagiert und sich daraus leicht eine medikamentös zu behandelnde Entzündung entwickeln kann. Nach Ansicht des Gerichts nahm die Klägerin dieses Risiko billigend in Kauf. Damit sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Klägerin die Arbeitsunfähigkeit infolge der Entzündung des Arms selbst verschuldet hat und somit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Abgrenzung von unverschuldetem und selbstverschuldetem Krankheitsfall

Gerichte und Fachliteratur beschäftigen sich schon seit mehreren Jahrzehnten damit, ob und wann die beschäftigte Person ein Verschulden an einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit trifft.

Insbesondere stellt sich diese Frage immer wieder bei Sportunfällen. Denn hier gilt zu prüfen, ob der Beschäftigte das Geschehen beherrscht, also durch die sportliche Betätigung seine Kräfte und Fähigkeiten nicht deutlich überschätzt oder gar leichtsinnig gegen anerkannte Regeln der jeweiligen Sportart verstößt. Ähnlich kompliziert verhält es sich bei medizinisch nicht indizierten Operationen. Zu diesen gehen die Meinungen in der Literatur durchaus auseinander.

In ständiger Rechtsprechung gilt jedoch noch immer die Ausführung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1981: „Wer sich unbeherrschbaren Gefahren und damit einem besonders hohen Verletzungsrisiko aussetzt, handelt leichtsinnig und unvernünftig und damit schuldhaft im Sinne der Lohnfortzahlungsbestimmungen“.

Es bleibt daher festzuhalten, dass die Frage, ob eine verschuldete Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die zum Ausschluss der Entgeltfortzahlung führt, grundsätzlich immer für den entsprechenden Einzelfall zu prüfen ist. Hier stehen wir unseren Mandanten gern beratend zur Seite.

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2025, 5 Sa 284 a/24 – Revision wurde nicht zugelassen, Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG anhängig unter 5 AZN 370/25

ArbG Flensburg, Urteil vom 24.10.2024, Az. 2 Ca 278/24

Stand: 31.07.2025

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Sabine Stölzel (Rechtsanwältin / Fachanwältin für Arbeitsrecht)

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Umstrukturierung unserer Kanzlei – Erfolgreiche Zusammenarbeit findet ihre Fortsetzung

Aus der Kanzlei Stölzel Rechtsanwälte Steuerberater ist zum 01.04.2025 die Kanzlei Stölzel Rechtsanwälte Steuerberater GmbH geworden.

Innovationen und Veränderungen sind ein wichtiger Baustein für Erfolg. Auch wir ruhen uns nicht aus, sondern entwickeln uns weiter. Ein Schritt auf diesem Weg ist die „Verjüngung“ unseres Gesellschafterbestandes, indem wir Herrn Steuerberater Peter Kossatz als Gesellschafter in unsere Kanzlei aufgenommen haben. Er wird nun als weiterer Gesellschafter-Geschäftsführer Hand in Hand mit Herrn Steuerberater und Rechtsanwalt Ralf Stölzel die Geschicke der Kanzlei Stölzel lenken.

Für unsere Mandanten bedeutet diese Umstrukturierung die Neuausrichtung unserer Kanzlei für die Zukunft und damit die Sicherheit, dass ihnen die Kanzlei Stölzel Rechtsanwälte Steuerberater GmbH noch lange als ihr Partner und als ihr Berater zur Verfügung stehen wird. Denn unser bisheriges, gut eingespieltes Team bleibt ihnen erhalten und wird darüber hinaus von weiteren, sehr erfahrenen Mitarbeitern unterstützt.

Stand: 01.04.2025

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Neuerungen für Arbeitgeber ab 2025

Auch das Jahr 2025 hat zahlreiche Änderungen für Arbeitgeber*innen gebracht. Die Wichtigsten haben wir Ihnen kurz in alphabetischer Reihenfolge zusammengefasst:

Arbeitsverträge

Das Nachweisgesetz hat bislang Arbeitgeber*innen dazu verpflichtet, Arbeitnehmer*innen ein eigenständig unterzeichnetes Schriftstück auszuhändigen, das den Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses beinhaltet. Viele Arbeitgeber*innen haben aus Vereinfachungsgründen die Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen und den eigentlichen Arbeitsvertrag in einem Dokument verbunden, und zwar regelmäßig dem Arbeitsvertrag. Dies führte faktisch dazu, dass hierdurch für alle in dieser Form geschlossenen Arbeitsverträge das Schriftformerfordernis galt. Durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz ändert sich nun das Nachweisgesetz.

Für die im Nachweisgesetz festgelegten wesentlichen Vertragsbedingungen muss nicht mehr zwingend die Schriftform eingehalten werden. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG kann das Dokument auch elektronisch [in Textform (i.S.v. § 126b BGB) abgefasst] erstellt und übermittelt werden, sofern

– der Zugang zum Dokument möglich ist

– das Dokument gespeichert und gedruckt werden kann und

– der/die Arbeitnehmer*in zur Empfangsbestätigung aufgefordert wird.

Damit entfällt für die meisten Arbeitsverträge das faktische Schriftformerfordernis (abgesehen von gesetzlichen (§ 2 Abs. 1 S. 3 NachwG) sowie tariflichen Ausnahmen und Beschränkungen. Gleichwohl entbindet das Arbeitnehmer*innen nicht, das ihnen in Textform unterbreitete Vertragsangebot auch anzunehmen. Dies wäre zukünftig aber auch im Wege der digitalen Unterschrift oder mittels DocuSign möglich.

Arbeitnehmer*innen können jedoch auch nach neuem Recht weiterhin eine Niederschrift der Vertragsbedingungen verlangen.

Arbeitszeugnis

Auch bei Arbeitszeugnissen ist nicht mehr zwingend die Schriftform einzuhalten. Wenn Arbeitnehmer*innen zustimmen, darf dieses nun auch elektronisch übermittelt werden, sofern es mit einer elektronischen Signatur versehen wird (§ 109 GewO iVm § 126a BGB).

Aushangpflichten

Die meisten der auszulegenden bzw. auszuhängenden Gesetze und Informationen können Beschäftigten nunmehr auch über die im Unternehmen vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik, sprich elektronisch (wie z.B. Intranet), zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft sowohl für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, § 61b Arbeitsgerichtsgesetz, die Beschwerdestelle, das Mutterschutzgesetz, als auch das Jungendarbeitsschutzgesetz, Einladungen zu Betriebsratswahlen.

Leider gilt dies noch nicht einheitlich für alle gesetzlichen Vorschriften. So sind beispielsweise das Ladenschlussgesetz oder die Schwerbehindertenvertretungswahl noch immer durch Aushänge bekannt zu machen. Eine gute Übersicht über aushangpflichtige Gesetze bietet der Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e.V.

Bemessungsgrößen Sozialversicherung

2025 gelten die Bemessungsgrößen der Sozialversicherung erstmals einheitlich für ganz Deutschland. Die Unterscheidung nach alten und neuen Bundesländern fällt in der Rentenversicherung weg.

Für die allgemeine Rentenversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze auf monatlich 8.050 EUR angehoben. Die Bezugsgröße für versicherungspflichtige Selbstständige liegt 2025 bei 3.745 EUR.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt die Einkommensgrenze nunmehr monatlich bei 9.900 EUR.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird 2025 auf 66.150 EUR jährlich angehoben. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von 5.512,50 EUR brutto. Auch die Grenze, bis zu welcher Arbeitnehmer*innen gesetzlich krankenversichert sein müssen (Versicherungspflichtgrenze), wird spürbar angehoben und zwar von 69.300 EUR auf 73.800 EUR jährlich, mithin 6.150 EUR monatlich.

Elternzeit-/Pflegeanträge

Hier hat das Bürokratieentlastungsgesetz für Erleichterungen gesorgt. Ab dem 01.05.2025 können Anträge rund um die Elternzeit (Inanspruchnahme von Elternzeit, Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit – §§ 15, 16 BEEG) in Textform gestellt und entsprechend beantwortet werden.

Ebenso wurde im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz das Schriftformerfordernis durch die Textform ersetzt, sodass auch hier Anträge in elektronischer Form gestellt werden können und zwar bereits seit Ende 2024.

Entgelttransparenzrichtlinie

Wie wir bereits in unserem Beitrag zur Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL) und deren Umsetzung hingewiesen haben, ist diese von allen Mitgliedsstaaten bis Juni 2026 umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber hat es zwar nach wie vor noch nicht geschafft, ein entsprechendes Gesetz auf den Weg zu bringen, allerdings raten wir dringend dazu, mit den Vorbereitungsarbeiten in diesem Jahr zu beginnen.

Kurzarbeit

Am 18.12.2024 beschloss das Bundeskabinett, die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate insgesamt zu verlängern. Damit soll für Unternehmen mehr Planungssicherheit in schwierigen Zeiten geschaffen werden. Der hierzu vorgelegte Regierungsentwurf ist zum 01.01.2025 in Kraft getreten. Die Verordnung und die Verlängerung der Bezugsdauer ist befristet bis 31.12.2025.

Mindestlohn

Ab dem 01.01.2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn um 0,41 EUR auf 12,82 EUR je Zeitstunde (4. Mindestlohnanpassungsverordnung). Dies wirkt sich auf die Höhe der Minijobgrenze aus, die sodann bei 556 EUR liegt. Eine unplanmäßige Überschreitung ist höchstens zwei Monate im Jahr zulässig, maximal bis 1.112 EUR, sprich maximal 7.784 EUR jährlich.

Pflegeversicherungsbeitrag

Ab dem 01.01.2025 steigt der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,2% auf 3,6% (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025). Dieser wird zumeist hälftig von Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in getragen. In Sachsen verteilt sich dieser Beitrag anders, und zwar 1,3% für Arbeitgeber*in und 2,3% für Arbeitnehmer*in.

Bei kinderlosen Beschäftigten, die mindestens 23 Jahre alt sind, kommt – bundeslandunabhängig – ein Zuschlag von 0,6% hinzu. Diesen Zuschlag tragen die Beschäftigten allein.

Prüfung der Sozialversicherungen

Bereits seit dem Jahr 2023 ist die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) grundsätzlich verpflichtend. Ab dem Jahr 2025 wird diese Pflicht auch auf die für die Prüfung relevanten Daten der Finanzbuchhaltung erweitert.

Rentenversicherung

Keine Änderung gibt es beim Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser bleibt auch 2025 stabil bei 18,6%. Was jedoch steigt ist die Hinzuverdienstgrenze für Renten wegen Erwerbsminderung. Bei voller Erwerbsminderung ergibt sich 2025 eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von ca. 19.661 EUR; bei teilweiser Erwerbsminderung von ca. 39.322 EUR.

Tariftreuegesetz

Zum 01.07.2025 soll das Tariftreuegesetz in Kraft treten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist lediglich der Gesetzesentwurf veröffentlicht, der am 27.11.2024 vom Bundeskabinett beschlossen wurde.

Das Tariftreuegesetz soll Nachteile, die tarifgebundene Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes haben, beseitigen. Ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert in Höhe von 30.000 EUR sowie bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionen in Höhe von 50.000,00 EUR müssen den beschäftigten Arbeitnehmer*innen tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewährt werden.

Untergrenze für Midijob / Übergangsbereich

Aufgrund der Anpassung der Minijobgrenze auf 556 EUR monatlich, wird die Untergrenze für den Übergangsbereich auf 556,01 EUR erhöht. Die Obergrenze bleibt jedoch bestehen, sodass im Jahr 2025 Beschäftigte, die zwischen 556,01 EUR und 2.000,00 EUR erhalten, als sog. Midijobber nur einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung tragen.

Stand: 29.01.2025

 

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Sabine Stölzel (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht)

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Nutzen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes für Unternehmen

Ende Oktober 2024 wurde nunmehr das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Auch wenn es einigen Verbänden und Gremien nicht weit genug geht, so verspricht es doch einige Erleichterungen für Unternehmen.

Neben speziellen Regelungen in bestimmten Wirtschaftszweigen wurden auch branchenübergreifende Erleichterungen eingeführt, die wir nachfolgend beleuchten wollen:

Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sind von 10 Jahren auf 8 Jahre verkürzt worden (§ 147 Abs. 1 AO). Dies beinhaltet insbesondere

  • Rechnungen
  • Quittungen
  • Auftragsbelege
  • Bankauszüge

Nicht umfasst sind jedoch Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte und dazugehörige Unterlagen sowie Zollunterlagen, die weiterhin 10 Jahre aufzubewahren sind.

 Anhebung der Schwellenwerte für Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Um kleinere Unternehmen zu entlasten, wurden die für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung relevanten Schwellenwerte angehoben. Ab 2025 sind Unternehmen, deren Umsatzsteuerzahllast im Jahr 2024 nicht mehr als 2.000 EUR betragen haben, von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit. Diese müssen nur noch Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abgeben.

Ebenso wurde der Schwellenwert für die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung von 7.500 EUR auf 9.000 EUR angehoben. Auch hier ist die Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres maßgeblich.

Aufhebung von Schriftformerfordernissen

Zur Förderung des digitalen Rechtsverkehrs soll künftig die Textform (§ 126b BGB) die Regel darstellen und die Schriftform (Papierform) nur noch als Ersatz und bei speziellen Rechtsgeschäften beibehalten werden. Damit kann künftig nicht nur beim Abschluss von Gewerberaummietverträgen auf die Schriftform verzichtet und stattdessen die Textform verwendet werden.

Auch in weiteren Bereichen des Gesellschafts-, Zivil- und Arbeitsrechts wurden entsprechende Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht (Gesellschafterversammlungen, Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse, Betriebskostenabrechnungen, etc.), über welche wir teilweise bereits in unserem Beitrag vom 03.06.2024 (Digitalen Arbeitsverträgen werden durch das geplante vierte Bürokratieentlastungsgesetz die Türen geöffnet) informiert hatten .

Im Übrigen gilt grundsätzlich, dass die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann, sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist (§ 126 Abs. 3 BGB). In diesem Fall muss das Dokument allerdings mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden (§ 126a BGB).

 

Fazit:

Ob die Herabsetzung der Aufbewahrungsfristen und die Anhebung der Schwellenwerte wirklich zu einer Entlastung von Unternehmen führen wird, ist aus unserer Sicht fraglich. Unabhängig von den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sollten Buchungsbelege erst dann vernichtet werden, wenn diese für andere Zwecke, beispielsweise als Zahlungsnachweise oder für laufende Betriebsprüfungen, nicht mehr benötigt werden. Hier ist individuell zu prüfen, ob eine längere Aufbewahrung möglicherweise sogar zur Interessenwahrung des Unternehmens sinnvoll ist.

Und auch die Anhebung der Schwellenwerte für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen kann nur bedingt Entlastungen bringen. Denn diese ist Resultat aus der Verbuchung der Belege, welche auch weiterhin vorgenommen werden muss.

Dass die (elektronische) Textform nunmehr auch mehr und mehr in den gesetzlichen Regelungen Einzug hält, war längst überfällig und entspricht damit den an vielen Stellen bereits seit Längerem gelebten Alltag. Spannend bleibt hierbei aber die Festlegung der Kommunikationswege. Denn derzeit gibt es praktisch für jede Behörde, jedes Amt, jedes Gericht und Institution unterschiedliche Datenbanken, Authentifizierungen, Protokolle und technische Anforderungen. Hier würde die Festlegung von Standards durchaus Entlastungen schaffen.

Stand: 09.01.2025

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Peter Kossatz (Steuerberater)

Cajus Wellens (Rechtsanwalt)

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Betrug bei Lohn- und Gehaltszahlungen

Aktuell kommt es vermehrt zu Betrug bei Lohn- und Gehaltszahlungen. Doch wie kommen Betrüger an das Geld der Mitarbeiter und welche Regelungen gelten eigentlich für die Lohn- und Gehaltsabrechnung?

Vorsicht bei der Änderung von Bankdaten durch Mitarbeiter

Derzeit treten vermehrt Betrugsversuche durch die Änderung von Bankdaten der Mitarbeiter auf. Kriminelle versenden E-Mails an die zuständige Personalabteilung des Unternehmens, in denen sie mitteilen, dass sich die Bankverbindung des Beschäftigten geändert hat. Besonders gefährlich ist diese Masche, weil sowohl die E-Mailadressen echt wirken als auch die richtigen Daten und Ansprechpartner gewählt werden. Zudem stimmen die Nachrichten häufig mit der Kommunikationsstruktur im Unternehmen überein, sodass kaum zu erkennen ist, dass es sich um einen Betrug handelt.

Sind die Bankdaten der Mitarbeiter erst einmal geändert, fließt das Geld auf das Konto der Betrüger und der Mitarbeiter wundert sich, warum er keine Lohn- und Gehaltszahlung erhalten hat.

Was gilt rechtlich für die Zahlung von Lohn und Gehalt?

Grundsätzlich ist das Gehalt gem. § 614 BGB am ersten Tag des folgenden Monats fällig. Von dieser gesetzlichen Regelung kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen oder den Arbeitsvertrag abgewichen werden, z.B. Zahlung zum 15. des Folgemonats. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat hat dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Entgeltzahlung. Doch auch bei einer geänderten Fälligkeitsregelung bleibt der Arbeitgeber zur Zahlung des Gehalts zum vereinbarten Stichtag verpflichtet.

Überweist der Arbeitgeber das Gehalt – ohne Fehler des Mitarbeiters – auf ein falsches Konto, bleibt seine Zahlungsverpflichtung bestehen. Diese wird erst erfüllt, wenn das Gehalt auf dem korrekten Konto des Arbeitnehmers gutgeschrieben wurde. Der Arbeitgeber muss sich in diesen Fällen selbst um die Rückforderung des irrtümlichen Betrags bemühen. Zudem kann der Mitarbeiter einen Anspruch auf Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB haben und bei einem nachweisbaren Schaden sogar Anspruch auf Verzugsschaden geltend machen. Hinzu kommt die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € gem. § 288 Abs. 5 BGB.

Praxistipp:

Wie schütze ich mich und meine Mitarbeiter vor Betrug?

  • Schulen Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig zu den Themen Cyber Security, Phishing Mails etc.
  • Vergewissern Sie sich durch persönlichen Kontakt oder die betriebliche E-Mailadresse, ob es sich bei dem Absender tatsächlich um einen Mitarbeiter handelt.
  • Kontrollieren Sie die E-Mailadresse des Absenders genau und gleichen Sie diese ggf. mit früheren E-Mails des Mitarbeiters ab.
  • Legen Sie feste Kommunikationswege und Prozesse für die Änderung von Daten fest; bestenfalls erfolgen Adress- und sonstige Datenänderungen über ein gesondertes Portal, das mit Zugangsdaten gesichert ist.

 

Stand: 18.12.2024

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Sabine Stölzel (Rechtsanwältin / Fachanwältin für Arbeitsrecht)

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Die Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL) und deren Umsetzung

Bereits im Juni 2023 ist die europäische Entgelttransparenzrichtlinie (RL 2023/970/EU) in Kraft getreten. Diese ist von allen Mitgliedstaaten bis Juni 2026 umzusetzen. Die Richtlinie ist zwar erst ab diesem Zeitpunkt für alle Unternehmen in Deutschland verbindlich. Die Umsetzung sollte aber aufgrund der nicht unerheblichen Vorbereitungstätigkeiten zeitnah in die Wege geleitet werden.

Der Grundgedanke der Entgelttransparenzrichtlinie und die derzeitige Rechtslage

Bereits im Jahr 2017 ist das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, gleiches Entgelt für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen. In Betrieben mit über 200 Beschäftigten haben Mitarbeiter einen Anspruch auf Auskunft über das monatliche Bruttoentgelt und bis zu zwei Entgeltbestandteile (z.B. Zuschläge) vergleichbarer Kollegen. Arbeitgeber mit über 500 Beschäftigten haben darüber hinaus die Pflicht, ihre Entgeltregelungen und die verschiedenen Entgeltbestandteile regelmäßig auf die Einhaltung des Gleichheitsgebots zu überprüfen sowie alle fünf Jahre einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit zu erstellen.

Durch die europäische Entgelttransparenzrichtlinie soll nun die Gleichstellung der Geschlechter weiter gefördert und geschlechtsspezifische (Lohn)Diskriminierungen in der Europäischen Union abgebaut werden. Dazu werden die Mitgliedsstaaten und die dort ansässigen Unternehmen verpflichtet, eine Entgeltgleichheit bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu gewährleisten.

Wesentliche Inhalte der Entgelttransparenzrichtlinie

Arbeitgeber haben solche Vergütungsstrukturen zu schaffen, die Gehaltsunterschiede nur bei Vorliegen von objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien zulassen. Diese umfassen nach dem Wortlaut der Richtlinie Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen sowie ggf. weitere Faktoren, die für den konkreten Arbeitsplatz oder die Position wesentlich sind, und bei denen ausdrücklich auch relevante soziale Kompetenzen eine Rolle spielen können. Im Einzelnen:

Auskunftsanspruch von Bewerbern

Arbeitgeber müssen künftig Bewerbern Informationen über das Einstiegsgehalt oder die Gehaltsspanne sowie Tarifbestimmungen geben, damit transparente Verhandlungen möglich sind. Die Informationen hierüber sind so bereitzustellen, dass fundierte und transparente Verhandlungen über das Entgelt gewährleistet werden, z.B. in einer Stellenausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespräch. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber nicht nach dem vorherigen Verdienst des Arbeitnehmers fragen.

Entgeltstrukturen und Auskunftsansprüche von Beschäftigten

Der Arbeitgeber muss über Vergütungsstrukturen verfügen, durch die gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gewährleistet wird. Dazu sind objektive und geschlechtsneutrale Kriterien festzulegen, damit die Beschäftigten beurteilen können, in welcher vergleichbaren Entgeltgruppe sie sich befinden. Sofern Arbeitnehmervertretungen vorhanden sind, sind diese in den gesamten Prozess einzubeziehen.

Arbeitnehmern wird mit der ETRL das Recht eingeräumt, Auskunft über ihre individuelle und auch die durchschnittliche Entgelthöhe von Arbeitnehmern mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu erhalten, unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschlechts und der Kriterien zur Festlegung der Vergütungshöhe und -entwicklung.

Berichtspflicht zur Entgeltgleichheit

Die bislang im EntgTranspG festgelegte Größenordnung für die Berichtspflicht wird durch die ETRL auch auf Betriebe unter 500 Beschäftigten ausgeweitet. Betroffen von den Umsetzungsvorgaben und Berichtspflichten der ETRL werden alle Arbeitgeber ab einer gewissen Größenordnung sein und zwar

  • mit 250 oder mehr Arbeitnehmern erstmalig zum 01.07.2027 jährlich
  • mit 150 bis 249 Arbeitnehmern erstmalig zum 01.07.2027 und dann aller 3 Jahre
  • mit 100 bis 149 Arbeitnehmern erstmalig zum 01.07.2031 und dann aller 3 Jahre

Im Einzelnen legt. Art. 9 Abs. 1 ETRL fest, welche Angaben die Berichte umfassen müssen. Der Bericht erfolgt an eine vom Gesetzgeber zu bestimmende Stelle. Die Berichte nach dem derzeitigen Recht müssen im Unternehmensregister veröffentlicht werden.

Sofern sich aus den Berichten Entgeltgefälle ergeben, die nicht objektiv gerechtfertigt sind, wird dies nicht nur bei öffentlichen Auftraggebern Auswirkungen haben.

Handlungsbedarf aus der Entgelttransparenzrichtlinie

Der Handlungsbedarf wird in Abhängigkeit von Art und Größe des Unternehmens sehr unterschiedlich sein.

Sofern noch kein differenziertes Vergütungssystem vorhanden ist und diese bei jedem Mitarbeiter individuell festgelegt wurde, muss wahrscheinlich zunächst ausgewertet werden, ob es zu Abweichungen zwischen den Geschlechtern kommt und – wenn ja – ob diese durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind. Weiterhin müssen Vergütungsstrukturen unter Berücksichtigung von Bewertungskriterien geschaffen werden, welche zu dem betreffenden Unternehmen und dessen Anforderungen passen. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, ist dieser einzubeziehen.

Bei Unternehmen mit bereits vorhandenen differenzierten Vergütungssystemen sind diese auf den Prüfstand zu stellen, ob sie den Anforderungen der ETRL genügen. Sodann sind ggf. Anpassungen vorzunehmen und in die Verhandlungen mit dem Betriebsrat zu treten.

Aber auch bei Unternehmen mit geltenden Tarifverträgen, die sich bislang aufgrund von § 4 Abs. 5 EntgTranspG auf deren Angemessenheit berufen konnten, gibt es Handlungsbedarf. Denn viele Tarifverträge basieren auf noch nicht analytischen Bewertungen der Stellen, was mit der ETRL nicht vereinbar sein wird. Ebenso ist hier besonderes Augenmerk auf Personengruppen zu legen, die üblicherweise außen vorgelassen werden, wie AT-Angestellte.

Ausblick zur nationalen Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie

Die Umsetzung der ETRL soll bis zum 07.06.2026 durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten erfolgen.

Dabei lässt die ETRL für die Ausgestaltung der nationalen Vorschriften keinen großen Handlungsspielraum mehr zu. Allerdings können die jeweiligen Mitgliedsstaaten beispielsweise entscheiden, ob auch Arbeitgeber mit weniger als 100 Arbeitnehmern regelmäßig Berichterstattungen zum Entgelt vornehmen müssen. Das zuständige Ministerium hatte bereits für Mitte 2024 einen entsprechenden Gesetzesentwurf angekündigt. Dieser steht allerdings noch aus und wird voraussichtlich durch Änderung des bereits bestehenden Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) erfolgen.

Ob die Gesetzesänderung zeitnah erfolgen wird, ist derzeit eher fraglich. Jedoch ist es nicht empfehlenswert, bis dahin abzuwarten. Insbesondere dort, wo Vergütungssysteme neu aufgestellt oder vollständig überarbeitet werden müssen, kommt eine Menge Arbeit auf die Unternehmen zu, mit der zeitnah begonnen werden sollte.

Stand: 07.11.2024

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Sabine Stölzel (Rechtsanwältin / Fachanwältin für Arbeitsrecht)

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Sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern

Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft selbständig oder nicht? Diese Frage beschäftigt alle Beteiligten bereits seit längerem, wobei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in den vergangenen Jahrzehnten die Hürden für eine Versicherungsfreiheit immer höher und feinmaschiger ansetzt.

Feststellung der Sozialversicherungspflicht

Die Träger der Rentenversicherungen prüfen regelmäßig alle vier Jahre nach Maßgabe des § 28p SGB IV Arbeitgeber auf die Erfüllung der Melde- und sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Diese Prüfungen sollen zur Stärkung des Sozialkassensystems beitragen und die Beitragsentrichtung sicherstellen aber auch verhindern helfen, dass falsche Leistungsansprüche entstehen.

Um vorab eine Rechtssicherheit zu schaffen, ob beispielsweise eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder nicht, kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt werden. Dieses muss jedoch beantragt werden, bevor ein anderweitiges Verwaltungsverfahren in die Wege geleitet wird (z.B. eine Betriebsprüfung angekündigt oder Fragebögen von Sozialversicherungsträgern übermittelt werden).

Bei Beschäftigung von Familienangehörigen und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern ist dieses Statusfeststellungverfahren nach § 7a Abs.1 Satz 2 SGB IV obligatorisch (BSG v. 19.09.2019, B 12 R 25/18 R, Rn. 15 ff.). Das BSG hatte in diesem Urteil entschieden, dass bei einer Betriebsprüfung der Status vorgenannter Personengruppen zwingend geprüft werden muss. Seit 2022 wird dieses Urteil von der Deutschen Rentenversicherung konsequent umgesetzt.

Kriterien für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht

Die Grenzen zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit zu erkennen, ist oftmals nicht leicht. Vornehmlich ist eine Person selbständig tätig, wenn sie in ihren Entscheidungen frei ist und auf eigenes Risiko unternehmerische Chancen und Risiken eingeht. Hierzu werden verschiedene Kriterien herangezogen, die entsprechend zu gewichten sind. Diese Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Die Gesamtbetrachtung hat jedoch zusätzlich unter Berücksichtigung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und der gesellschaftsrechtlichen Regelungen bzw. getroffenen Vereinbarungen zu erfolgen.

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbständig tätig. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht eines Geschäftsführers ist dessen Rechtsmacht maßgeblich, durch Einflussnahme auf die Gesellschafter-Versammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Diese leitet sich maßgeblich nach dem aus der Gesellschafterliste erkennbaren Umfang seiner Beteiligung am Stammkapital ab, so das BSG in seinem Urteil vom 13.03.2023 (B 12 R 4/21 R) unter Bejahung der Sozialversicherungspflicht bei einem vormaligen Minderheits- und zwischenzeitlichen Mehrheitsgesellschafter infolge des Versäumnisses einer nicht aktualisierten Gesellschafterliste im Handelsregister. Das BSG argumentierte hierbei, dass wegen des Erfordernisses der Klarheit und Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Sachverhalte die Rechtsänderung beim Handelsregister hätte hinterlegt werden müssen. Es steht außer Frage, dass dieses Versäumnis durch die Geschäftsleitung verheerende Folgen für die Gesellschaft hatte.

Knapp ein Jahr später, hat das BSG mit Urteil vom 20.02.2024 (B 12 KR 3/22 R) eine den vorstehenden Grundsätzen auf den ersten Blick zuwiderlaufende Entscheidung getroffen. Im dortigen Fall hatten die Gesellschafter einen Beschluss zur Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers gefasst, der erst einige Monate später in das Handelsregister eingetragen wurde. In den Vorinstanzen wurde noch im Lichte der Entscheidung des BSG vom 13.03.2023 darauf abgestellt, dass bis zur Eintragung in das Handelsregister keine Versicherungspflicht für den Gesellschafter-Geschäftsführer bestünde. Hiergegen argumentierte das BSG in seinem Urteil, dass die Eintragung bei Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit nicht entscheidend sei.

Die Rechtsmacht als wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH muss grds. gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein. Mit der Abberufung war dem Geschäftsführer die erforderliche Rechtsmacht innerhalb der Gesellschaft entzogen worden. Der Senat zieht (weiterhin) für die Beurteilung der sich aus dem Umfang seiner Beteiligung am Stammkapital ergebenden Rechtsmacht eines zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH auch unabhängig von dessen materiell-rechtlicher Stellung – die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste heran. Diese Rechtsprechung, so das BSG, beruhe allerdings nicht auf einem durch die Publizitätswirkung des Handelsregisters erzeugten Rechtsschein, sondern auf der normativ geregelten besonderen formellen Legitimationswirkung der Gesellschafterliste. Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dem in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter stehen damit sämtliche Mitgliedschaftsrechte, d.h. auch das Stimmrecht gegenüber der Gesellschaft zu, ohne dass es auf seine wahre Berechtigung ankommt. Die Eintragung begründet eine gesetzliche Fiktion oder unwiderlegbare Vermutung. Für die Abgrenzung von Beschäftigung aus selbständiger Tätigkeit sei jedenfalls bei Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nicht die Eintragung in das Handelsregister maßgeblich. § 15 Abs.1 HGB sei bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusabgrenzung grundsätzlich nicht anzuwenden, da diese Vorschrift einen Einwendungsausschluss hinsichtlich (noch) nicht in das Handelsregister eingetragener Tatsachen normiere und das Vertrauen eines redlichen Dritten im Rechtsverkehr schütze.

Damit verbleibt es bei der Rechtsprechung des BSG, wonach bei mitarbeitenden Mehrheitsgesellschaftern sowie Gesellschafter-Geschäftsführern immer auf das in der Satzung festgelegte Stimmrecht abzustellen ist und die Frage, ob die Person einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft, Weisungsrechte und/oder eine umfassende Sperrminorität hat (BSG v. 19.09.2019, B 12 R 25/18 R, Rn. 15 ff.). Eine sog. „unechte Sperrminorität, die sich nicht allumfassend auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft, sondern nur auf bestimmte Bereiche bezieht, versetzt den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht in die Lage, sich gegenüber Weisungen der Mehrheit in Bezug auf seine Geschäftsführertätigkeit zur Wehr zu setzen, die diesem nicht genehm sind, mit der Folge, dass eine selbständige Tätigkeit zu verneinen ist. Stimmrechtsvereinbarungen, die nicht in der Satzung geregelt sind, haben hingegen keine Auswirkungen auf die statusrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses (BSG v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R).Die außerhalb des Gesellschaftsrechts von Gesellschaftern getroffene Stimmbindungsvereinbarung ist nicht geeignet, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben.

Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern in Holding-Konstruktionen  

Über eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht verfügen aber nicht nur Geschäftsführer mit einer Kapitalbeteiligung von über 50 % am Stammkapital bzw. bei geringerer Kapitalbeteiligung, einer umfassenden Sperrminorität in der von ihnen geführten GmbH. Die Rechtsmacht kann auch daraus resultieren, dass der (Fremd-)Geschäftsführer kraft seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der von ihm geführten Gesellschaft zu nehmen. Denn es kann keine Rolle spielen, ob er diese Rechtsmacht allein aus seiner Gesellschafterstellung in der von ihm geführten Gesellschaft oder aus seiner Beteiligung an einer anderen Gesellschaft ableitet. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist aber auch eine solche von dieser Beteiligung an einer anderen Gesellschaft abgeleitete Rechtsmacht nur beachtlich, wenn sie ihrerseits im Gesellschaftsrecht wurzelt, also durch Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt ist und unmittelbar auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis durchschlägt.

Der Senat hat eine entsprechende Rechtsmacht bejaht, wenn dem Geschäftsführer über seine Beteiligung an einer Muttergesellschaft eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“) Sperrminorität in Bezug auf das Stimmverhalten in der von ihm geführten Tochter-GmbH eingeräumt ist (BSG v. 20.02.2024, B 12 KR 1/22 R).

Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern ohne Personal/ mit nur einem Auftraggeber 

Ähnlich verhält es sich, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer zwar selbständig tätig ist, aber in seinem Unternehmen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und dauerhaft für nur einen Auftraggeber tätig ist (§ 2 Nr. 9 BSG VI). So hatte nämlich das BSG in seinem Urteil v. 24.11.2005 (B 12 RA 1/04 R) die Versicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern als selbständig Erwerbstätige auch dann bejaht, wenn sie selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und im Wesentlichen nur für die GmbH tätig sind. Einen Grund, die Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht auf Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden, sah das BSG nicht. Der Gesetzeswortlaut in § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI wurde indes nach heftiger Kritik vom Gesetzgeber klarstellend mit einem Zusatz versehen und um den Halbsatz ergänzt: „bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft“. Damit muss ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei dieser Konstellation nur dann nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wenn die GmbH mehr als nur einen Auftraggeber hat oder mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.

 Praxistipp:

Vor, spätestens jedoch mit Aufnahme einer Tätigkeit, sollte über den Erwerbsstatus von selbständig Tätigen sowie Geschäftsführern Klarheit erzielt werden. Denn bei nachträglicher Ablehnung der Versicherungsfreiheit, können massive Beitragsnachforderungen und Säumniszuschläge auf die Unternehmen zukommen.

Hierbei ist also ratsam, im Vorhinein zu klären, in welchem Umfang der Geschäftsführer „Rechtsmacht“ ausüben soll, und diese spiegelbildlich auch im Handelsregister und den dort hinterlegten Dokumenten korrekt abzubilden, um keine Stockfehler zu begehen, die zu einem späteren Zeitpunkt die Gesellschaft teuer zu stehen kommen.

Aber auch der Einsatz von Fremdpersonal zur Bearbeitung von Aufträgen kann sozialversicherungsrechtlich das Risiko der Nachforderung von Sozialbeiträgen bergen und zu unliebsamen Überraschungen bei einer Betriebsprüfung führen. Hierzu müssen die geschlossenen Werkverträge nicht nur ordentlich formuliert, sondern auch entsprechend gelebt werden. Anderenfalls kann der Auftraggeber sozialversicherungsrechtlich als Arbeitgeber gewertet werden. Auch hier drohen unter Unterständen erhebliche Nachzahlungen für das Unternehmen.

Nutzen Sie daher die Expertise von spezialisierten Anwälten, um keine böse Überraschung bei der nächsten Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zu erleben.

Stand: 21.10.2024

Ansprechpartner:

Sabine Stölzel (Rechtsanwältin / Fachanwältin für Arbeitsrecht)

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Angabe des Wohnorts im Handelsregister

Das Handelsregister und die notwendige Eintragung der Geschäftsführung ist wohl jedem Unternehmer ein Begriff. Doch neben Namen und Geburtsdatum des jeweiligen Geschäftsführers, wird auch der Wohnort im Handelsregister eingetragen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun zu entschieden, ob ein GmbH-Geschäftsführer dieser Eintragung auf Grundlage der DSGVO widersprechen und Löschung verlangen kann.

Was ist das Handelsregister und welche Daten stehen drin?

Das Handelsregister wird bei den Amtsgerichten geführt und ist öffentlich zugänglich. Es verfügt über Informationen zu verschiedenen Unternehmen, wie den Sitz der Gesellschaft, die Rechtsform oder die Vertretungsbefugnisse der Organe und auch den Namen, Vornamen, Wohnort und das Geburtsdatum der Geschäftsführer.

Es gibt Unternehmen, die zwingend im Handelsregister eingetragen werden müssen. Das betrifft zum Beispiel GmbHs (§ 7 Abs. 1 GmbHG). Die Unternehmen sind dann selbst für die Eintragung und Aktualisierung der Daten im Handelsregister verantwortlich. Kleingewerbetreibende können sich freiwillig eintragen lassen.

Angabe des Wohnorts im Handelsregister – Problematisch?

Im zu entscheidenden Fall stellte der Geschäftsführer der S-GmbH einen Antrag auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnortes aus dem Handelsregister. Zur Begründung führte er an, seine berufliche Tätigkeit bestehe im Umgang mit Sprengstoff, so dass bei ihm die Gefahr bestehe, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden, um die von ihm gehandhabten Stoffe zu erlangen. Deswegen seien sein Geburtsdatum und sein Wohnort unter anderem auch im Melderegister gesperrt.

BGH sieht keinen Anspruch auf Entfernung des Wohnorts aus dem Handelsregister

Der BGH sieht weder aus der DSGVO noch aus nationalem Recht einen Anspruch auf Entfernung der Angabe des Geburtsdatums und des Wohnorts aus dem Handelsregister.

Das Amtsgericht als Registergericht sei zwar Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Es besteht aber kein Löschanspruch, weil die Eintragung, Speicherung und Offenlegung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichtes erforderlich sei (Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO).

Dies müsse sich auch nicht aus einem Gesetz ergeben, sondern könne auch aus gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen herrühren. Die Eintragung des Wohnorts sei entsprechend der seit dem Reichsgesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20.04.1892 geübte Praxis und damit als Gewohnheitsrecht anzuerkennen.

Auch die vom Geschäftsführer befürchteten Konsequenzen führen zu keiner anderen Entscheidung. Denn im vorliegenden Fall überwiege das Interesse an der Registerführung das Interesse an der Geheimhaltung. Es sei nicht ersichtlich, wie die Einsehbarkeit von Wohnort und Geburtsdatum ohne genaue Adressangabe die Gefahr erhöhe, wenn gleichzeitig die Geschäftsanschrift der GmbH einsehbar sei.

Stand: 29.08.2024

 

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Annahmeverzug – Böswilliges Unterlassen eines anderweitigen Verdienstes

Der gekündigte Arbeitnehmer muss für seinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn nur zumutbare anderweitige Arbeit aufnehmen, darf sich aber nicht mit einer zu geringen Vergütung zufriedengeben und außerdem durch sein Verhalten eine Arbeitsvermittlung nicht verhindern.

Während des Kündigungsschutzverfahrens die Füße hochlegen und bei Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung den Annahmeverzugslohn abkassieren? So leicht geht’s nicht! Beim böswilligen Unterlassen anderweitigen Erwerbs erfolgt eine Anrechnung, was der Arbeitnehmer hätte verdienen können. In zwei Entscheidungen setzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Rahmen der Gesamtabwägung weitere Kriterien zur Beurteilung der Böswilligkeit des Unterlassens und Zumutbarkeit der anderweitigen Arbeit fest.

 Gesetzliche Vorgaben zum Annahmeverzugslohn

Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, liegt in dieser zugleich die Erklärung, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bei der fristlosen Kündigung nach deren Zugang nicht mehr anzunehmen (ständige Rechtsprechung, BAG 29.03.2023 – 5 AZR 255/22, Rn. 13). Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest, schuldet der Arbeitgeber ab dem sich aus der Kündigung ergebenden Beendigungszeitpunkt sog. Annahmeverzugslohn gemäß § 615 S. 1 BGB. Dabei muss sich der Arbeitnehmer gemäß § 11 KSchG anrechnen lassen

1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat
2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen
sowie
3. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen gezahlt worden ist (z.B. Arbeitslosengeld).

Anderweitiger Verdienst

Anzurechnen sind neben den Entgelten aus einem Arbeitsverhältnis auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder einem freien Mitarbeiterverhältnis. Entscheidend ist der Wert des Erwerbs, der kausal durch das Freiwerden der Arbeitskraft ermöglicht worden ist. Kapitalbeteiligungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, die Beteiligung wird als Gegenleistung einer Arbeitsleistung gewährt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Geschäftsführer einer GmbH für seine Tätigkeit einen Kommanditanteil an der GmbH & Co. KG erhält, deren voll haftender Gesellschafter die GmbH ist (BAG, Urteil v. 24.01.2024 – 5 AZR 331/22).

Böswilliges Unterlassen zumutbarer anderweitiger Arbeit

Ein böswilliges Unterlassen einer anderweitigen Arbeit liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Die Beurteilung der Böswilligkeit erfordert stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen.

(1)       BAG, Urteil v. 24.01.2024 – 5 AZR 331/22

In einem ersten Fall vor dem BAG hat die gekündigte Geschäftsführerin eine neue Geschäftsführertätigkeit bei einer anderen GmbH aufgenommen. Ihr wurde für die neue Tätigkeit lediglich eine Gewinnbeteiligungszusage gewährt. Anderweitiges Entgelt hatte sie nicht erhalten. Da die GmbH Verluste erzielt hat, erhielt die Geschäftsführerin während des Annahmeverzuges von der neuen Arbeitgeberin überhaupt keine anrechenbare Vergütung. Das BAG hat in diesem Fall klargestellt, dass eine Böswilligkeit auch dann vorliegen kann, wenn sich die Arbeitnehmerin im Hinblick auf die Zahlungspflicht des Arbeitgebers vorsätzlich mit einer zu geringen Vergütung zufriedengibt.

(2)       BAG, Urteil v. 07.02.2024 – 5 AZR 177/23

In einem weiteren Fall hatte sich der Arbeitnehmer nach der Kündigung zunächst bei der Arbeitsagentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet. Dem Sachbearbeiter hatte er dabei mitgeteilt, er möchte keine Stellenangebote zugesendet bekommen und könne sich nur dann bewerben, wenn man ihn dazu zwinge. Er werde einem potenziellen Arbeitgeber aber bei Bewerbungen – noch vor einem Vorstellungsgespräch – mitteilen, dass ein Gerichtsverfahren mit dem letzten Arbeitgeber laufe und er unbedingt dort weiterarbeiten wolle. Aufgrund dessen hatte der Sachbearbeiter ihm während des Verfahrens keine Stellenangebote übermittelt.

Zum einen führt das BAG aus, dass bei der Gesamtabwägung berücksichtigt werden könne, ob der Arbeitnehmer seiner sozialrechtlichen Verpflichtung nachkommt, sich gemäß § 38 Abs. 1 SGB III arbeitsuchend zu melden. Jedoch sei auch das Verhalten des Arbeitnehmers zu seinen Lasten zu berücksichtigen, mit dem er verhinderte, dass die Agentur für Arbeit ihrem Vermittlungsauftrag nachkommt.

Zum anderen beurteile sich die Zumutbarkeit der unterlassenen Arbeit nach der Art der Arbeit, der Person des Arbeitgebers oder den sonstigen Arbeitsbedingungen. Eine erhebliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen müsse der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht akzeptieren.

Die Bewertung des BAG führte in beiden Fällen zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile. Unter Berücksichtigung der gesetzten Maßstäbe muss das jeweilige Landesarbeitsgericht (LAG) nun neu verhandeln und entscheiden.

Praxistipp:

Nicht nur um sich Ansprüche auf Arbeitslosengeld zu sichern, sondern auch um bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn zu haben, sollte sich ein klagender Arbeitnehmer innerhalb der in § 38 Abs. 1 SGB III gesetzten Fristen arbeitsuchend melden. Im Laufe des Kündigungsschutzverfahrens besteht zwar keine Verpflichtung, eine unzumutbare Arbeit annehmen, jedoch ist es ratsam, hinreichende Eigenbemühungen zur Erzielung eines anderweitigen, angemessenen Verdienstes erkennen zu lassen. Denn ein böswilliges Unterlassen kann den Annahmeverzugslohn schmälern oder gänzlich ausschließen. Um sich Annahmeverzugslohnansprüche zu sichern oder auch um das Risiko auf Seiten des Arbeitgebers zu minimieren, sollte sich frühzeitig Rechtsrat eingeholt werden.

Stand: 19.08.2024

Ansprechpartner:

Sabine Stölzel (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht)

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Schadenersatz eines Profimannschaftssportlers wegen Nichtbeschäftigung


Die für den Bereich der Bühnenkünstler entwickelte Rechtsprechung zum pauschalierten Schadensersatz von bis zu sechs Monatsgagen pro Spielzeit bei einer Verletzung des Beschäftigungsanspruchs kann nicht auf den Profimannschaftssport übertragen werden (BAG Urteil v. 29.02.2024 – 8 AZR 354/22).

 

Sachverhalt

Der Kläger war seit der Saison 2017/2018 als Eishockeyprofi in der DEL 2 bei der Beklagten beschäftigt. Am 03.06.2020 erhielt er eine ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis mit verringerter Vergütung fortzusetzten. Dies nahm der Kläger unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der geänderten Arbeitsbedingungen an und erhob Änderungsschutzklage.

Am 17.09.2020 wurde er vom Mannschaftstraining freigestellt, welches am 21.09.2020 für die neue Saison 2020/2021 begann. Mit einstweiliger Verfügung vom 05.11.2020 erwirkte er wieder die Zulassung zum Trainingsbetrieb. Nur einen Tag später, am 06.11.2020, wurde dem Kläger die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, deren Unwirksamkeit mit Urteil vom 09.03.2021 festgestellt wurde.

Im vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängigen Revisionsverfahren war nunmehr noch über die vom Kläger begehrten Schadenersatzansprüche wegen der Nichtbeschäftigung zu entscheiden.

Woraus ergibt sich der Schadenersatzanspruch bei Nichtbeschäftigung?

Um Schadenersatz verlangen zu können, bedarf es einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer entsprechend §§ 611a Abs. 1 S. 1, 613 i.V.m. 242 BGB einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Aus diesem Anspruch ergibt sich im Umkehrschluss für den Arbeitgeber die Pflicht auf entsprechende Beschäftigung des Arbeitnehmers.

Da der Beschäftigungsanspruch eines Mannschaftssportlers insbesondere auch die Teilnahme am Training umfasst, ergibt sich vorliegend die Pflichtverletzung des Beklagten bereits daraus, dass er den Kläger ohne Rechtfertigungsgründe vom Mannschaftstraining ausgeschlossen hat. Durch diese Nichtbeschäftigung sah sich der Kläger in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt. Denn entscheidend für die berufliche Entwicklung eines Profieishockeyspielers ist sein Marktwert. Dieser vermindert sich üblicherweise durch fehlende Trainingspraxis, soweit der Kläger seine sportlichen (beruflichen) Fähigkeiten und Fertigkeiten im Mannschaftstraining wegen der Suspendierung nicht weiterentwickeln kann. Als Mannschaftssportler bedarf er einer ständigen Verbesserung und Weiterentwicklung seiner sportlichen Fähigkeiten durch die Trainingspraxis. Damit sei dem Kläger ein Schaden entstanden.

Wie bemisst sich der Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeschäftigung?

Der Schaden, mithin die Vermögenseinbuße des Klägers, kann sich nur aus entgangenem Gewinn gem. § 252 BGB ergeben, welcher nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet war. Ist die Schadenshöhe strittig kann der Richter nach freier Überzeugung unter Würdigung aller Umstände gem. § 287 ZPO darüber entscheiden.

Der Kläger ging in seinem Vortrag davon aus, dass eine Pauschalierung des Schadens entsprechend der bereits für Bühnenkünstler entwickelten Rechtsprechung analog mit sechs Bruttomonatsvergütungen möglich und angemessen wäre. Denn für die Schadensbemessung bei Bühnenkünstlern bedarf es keiner weiteren Anhaltspunkte. Bühnenkünstler benötigen nicht nur die Berufspraxis, sondern sind darüber hinaus in besonderer Weise auf Kontakte und Bekanntheit in der Fachöffentlichkeit und Popularität beim Publikum angewiesen.

Wie das BAG nun in seiner Entscheidung feststellte, trifft dies auf Mannschaftssportler indes nicht in diesem Maße zu. So haben Profisportler im Gegensatz zu Bühnenkünstlern beispielsweise keinen rechtlichen Anspruch auf einen Spieleinsatz. Denn die Entscheidung, ob und wie ein Sportler bei Spielen eingesetzt wird, ist von verschiedenen Faktoren abhängig.

Daher kann ein Profisportler den ihm entstandenen Schaden nicht einfach pauschal beziffern. Er muss vielmehr für die Geltendmachung eines Schadensersatzes zumindest Anknüpfungstatsachen darlegen und beweisen, welche ausreichende Anhaltspunkte für den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Gewinn und damit auch für die Bemessung eines Schadens geben.

Kommentar zur Entscheidung:

Die Anwendung der für Bühnenkünstler entwickelten Rechtsprechung zum pauschalierten Schadenersatz auf Profimannschaftssportler ist nicht grundsätzlich wegen Unvergleichbarkeit auszuschließen.

Der Schaden bei der Nichtbeschäftigung von Bühnenkünstlern ist nach Rechtsprechung dadurch entstanden, dass dem Künstler die Möglichkeit genommen wird, seine Kunst öffentlich zu zeigen und sein Können zu beweisen. Dadurch können sie auch ihre künstlerischen Fähigkeiten und Fertigkeiten nicht weiterentwickeln, da eine ständige Berufspraxis essentiell ist. Sie sind hinsichtlich ihres beruflichen Fortkommens außerdem auf Bekanntheit, Kontakte, Popularität usw. angewiesen, welche durch die fehlende Spielzeit vollständig vereitelt werden.

Bühnenkünstler erhalten für diesen Schaden einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von bis zu 6 Bruttomonatsgehältern. Dieser wird im Rahmen des § 287 ZPO geschätzt ohne weitere Anhaltspunkte darlegen zu müssen, da sich dieser nicht genau beziffern lässt. Schwierigkeiten der Bezifferung ergeben sich insbesondere aus den o.g. ungewissen Parametern. Fehlt dem Künstler Spielzeit, fehlt ihm öffentliche Präsenz und daraus möglicherweise resultierende steigende Popularität, in Folge steigende Gewinne oder wertigere Aufträge. Dies ist so ungewiss, dass nur eine Pauschalierung des Schadens hilft. Es ist im Einzelfall je nach den Umständen auf einen Bruchteil der 6 Bruttomonatsvergütungen festzusetzen. Dabei werden Maßstäbe aus der Erfahrungswelt der Bühnenkünstler zu Grunde gelegt.

Die Rechtsprechung zur Pauschalierung ist nicht auf Mannschaftssportler übertragbar, da diese idR. gerade keinen Anspruch darauf haben, öffentlich aufzutreten und sich zu präsentieren im Sinne von Spieleinsätzen. Genau auf diese entzogene Möglichkeit des öffentlichen Auftritts stützt sich die Bühnenkünstlerrechtsprechung aber (s.o.)

Dagegen ist anzuführen, dass auch ein Profisportler, der zwar keinen Anspruch auf Spieleinsatz hat, von seiner öffentlichen Präsenz lebt. Auch dieser vermarktet sich insbesondere durch den Spielbetrieb an bspw. Vereine höherer Ligen mit entsprechend höherer Vergütung. Die Tatsache, dass auf Spieleinsatz kein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis besteht, ändert an der Vergleichbarkeit nichts. Vielmehr ist zu beachten, dass die Teilhabe am Mannschaftstraining hinsichtlich der Leistung, Teamfähigkeit als auch sonstiger relevanter Komponenten für den Spieleinsatz essenziell ist, um zumindest die Chance auf Spielzeit und damit öffentlichen Auftritt zu haben. Eine Suspendierung vom Training schließt also zwingend den Spieleinsatz aus.

Auch dem Profisportler ist es nicht möglich, den entgangenen Gewinn genau zu beziffern, da eine Steigerung des Marktwertes durch Spieleinsatz ähnlich ungewiss ist, wie die Popularität des Bühnenkünstlers durch Öffentlichen Auftritt. Auch die ungewisse verbesserte Auftragslage des Künstlers ist damit vergleichbar, dass ein Sportler möglicherweise ohne die Suspendierung vom Training in eine höhere Liga mit besserer Vergütung hätte vermittelt werden können.

Folglich erscheint es im Hinblick auf die Gleichbehandlung iSv. Art 3 GG wohl notwendig, auch den Sportlern eine Pauschalierung zugutekommen zu lassen.

Bzgl. des seitens des BAG geforderten Vortrags des Sportlers von Anknüpfungstatsachen, welche ausreichend Anhaltspunkte für den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Gewinn bringen und damit Grundlage für die Bemessung des Schadens darstellen, ist folgendes zu beachten:

Um den Schaden beziffern zu können, muss der Sportler darlegen und beweisen, dass die Suspendierung vom Mannschaftstraining zur Verschlechterung seiner Spielfertigkeiten führt, welche bei späteren Spieleinsätzen für eine schlechtere Leistung sorgen.

Auszuschließen ist, dass sich der Spieler in der Zeit der Suspendierung selbst ausreichend fit halten und an seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten arbeiten kann. Die körperliche Fitness kann aufrechterhalten werden, nicht aber solches Können, was ausschließlich im Mannschaftstraining erlangt wird.

Anschließend ist darzustellen, inwieweit die verschlechterte Leistung und fehlende Präsenz bei Spielen dazu beigetragen hat, dass andere Vereine gleicher oder höherer Ligen kein Interesse an der Beschäftigung des Spielers haben. Dies geht zum einen durch Zeugenbeweis etwaiger Spielvermittler, die mit entsprechenden Vereinen kommunizieren und die Ablehnungsgründe auf die verschlechterte Leistung bzw. fehlende Präsenz stützen.

Mit einzubeziehen ist weiterhin, die Zeit welche es bedarf, die mannschaftssportlichen Fähig- und Fertigkeiten wiederherzustellen, um das berufliche Fortkommen zu sichern.

Der Schaden lässt sich mithin sodann danach beziffern, wie der Gewinn ohne Leistungsabfall und fehlende Präsenz wohl ausgesehen hätte.

Verfahrensgang

BAG Urteil vom 29.02.2024- 8 AZR 359/22

LAG Sachsen, Urteil vom 01.07.2022, 4 Sa 45/22

ArbG Dresden, 04.11.2021 – 11 Ca 588/21

Stand: 10.06.2024

Ansprechpartner:

Sabine Stölzel (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht)

Autorin des Kommentars:

Vivian Schüller (Rechtsreferendarin)

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