Wichtige Hinweise zur Lohnbuchführung

Um diese Zeit des Jahres haben Weihnachtsfeiern Konjunktur. Auch werden gern kleine Aufmerksamkeiten und Präsente verteilt, sodass wir die Gelegenheit nutzen, um auf Folgendes hinzuweisen:

Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG)

Lohnsteuerlich können Kosten für Betriebsveranstaltungen einen geldwerten Vorteil für Arbeitnehmer darstellen. Dies ist immer zu prüfen, wenn die Veranstaltung nicht hauptsächlich betrieblichen Interessen des Arbeitgebers dient.

Stellen Sie fest, dass bei Ihren Veranstaltungen,

  • die Teilnahme nicht allen Betriebsangehörigen offen steht bzw. dass die Begrenzung des Teilnehmerkreises keinen Sachgrund (z.B. Betriebsabteilung) hat,
  • die Kosten der Betriebsveranstaltung den Freibetrag von EUR 110 pro Arbeitnehmer übersteigen,
  • der Freibetrag pro Arbeitnehmer aufgrund der Teilnahme von weiteren Personen (Begleitpersonen des Arbeitnehmers) anteilig zu reduzieren ist oder
  • die maximale Anzahl von zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr überschritten wurde,

sprechen Sie uns unverzüglich nach Abschluss der Veranstaltung an. Denn nur bei einer rechtzeitigen Besteuerung Ihrer Veranstaltung können Sozialversicherungsbeiträge vermieden werden.

Verpflegung von Arbeitnehmern / Arbeitsessen

Kosten, die Sie für die Verpflegung Ihrer Arbeitnehmer tragen, stellen grundsätzlich lohnsteuerlich zu erfassenden Arbeitslohn dar, z.B. bei

  • kostenfreiem oder verbilligtem Kantinenessen
  • unentgeltlicher Verpflegung bei Auswärtstätigkeit, einschließlich Seminare und Weiterbildungen
  • Belohnungsessen

Kosten für Arbeitsessen stellen nur dann keinen Arbeitslohn dar, wenn sie anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes im überwiegenden betrieblichen Interesse entstehen und EUR 60 nicht übersteigen (LStR R 19.6).

Ob die Kosten zu lohnsteuerpflichtigem und mit Sozialabgaben belastetem Arbeitslohn führen, ist aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Regelungen einzelfallbezogen zu prüfen. Bitte kommen Sie deshalb auf uns zu, wenn Sie Ihren Arbeitnehmern Verpflegungsleistungen zur Verfügung stellen.

Geschenke und Aufmerksamkeiten

Sachleistungen des Arbeitgebers an Beschäftigte, die üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von EUR 60, z. B. für Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt) zugewendet werden. Sie gelten steuerlich nicht als Geschenke. Dies schließt auch Getränke und Genussmittel ein, die im Betrieb zum Verzehr bereitgestellt werden. Geschenke aus anderen Anlässen oder Geschenke, die die Wertgrenze von EUR 60 nicht einhalten, stellen immer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Nicht unter diese Regelung fallen Geldzuwendungen, wozu auch Gutscheine gehören können. Diese sind immer Arbeitslohn (LStR R 19.6).

Beachten Sie: Werden im Rahmen einer Betriebsveranstaltung Geschenke an die Arbeitnehmer übergeben, sind diese Kosten bei der Prüfung des Freibetrags für eine Betriebsveranstaltung mit einzubeziehen.

Geschenke an Geschäftspartner sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie die steuerliche Freigrenze von EUR 50 pro Jahr (bis 2023: EUR 35) und Geschäftspartner nicht übersteigen. Beim Geschäftspartner führt das Geschenk, unabhängig von der Höhe der Zuwendung, immer dann zu Betriebseinnahmen, wenn die Zuwendung betrieblich veranlasst war.

Der Arbeitgeber, also der Schenker, hat die Möglichkeit die anfallende Steuer für Geschenke an Beschäftigte und Geschäftsfreunde pauschal mit einem Steuersatz von 30 Prozent nach § 37b EStG zu übernehmen. Dies muss mit der Lohnsteuer-Anmeldung geschehen.

Praxistipp:

Bei allen vorgenannten Zuwendungen bestehen diverse Aufzeichnungspflichten. Bitte dokumentieren Sie daher Teilnehmer von Veranstaltungen und deren Anlässe, Verpflegungen und Geschenke und teilen Sie dies Ihrem zuständigen Lohnsachbearbeiter mit. Zusätzlich sollte der Empfänger eines Geschenkes informiert werden, wenn Sie die Pauschalsteuer nach § 37b EStG übernommen haben.

Stand: 18.12.2025

Ansprechpartner:

Jacqueline Unger (Rechtsanwältin)

Kontaktdaten:

lohn@stoelzel-gbr.de

+49 (0)351 486 70 70

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