RA/StB Ralf Stölzel, Beitrag DB 24, 1307 (Heft 21): Der unentgeltliche oder teilentgeltliche Erwerb eigener Anteile – Schenkung oder verdeckte Einlage?

 

Ausgangsfrage:

Erfüllt die Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils durch den Gesellschafter an seine GmbH zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Kaufpreis den Tatbestand von § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG oder liegt vielmehr eine nach § 17 Abs. 1 S. 2 EStG einkommensteuerpflichtige Veräußerung des Geschäftsanteils durch deine verdeckte Einlage vor?

 

 

Schwerpunkt der Betrachtung

Die Kernproblematik liegt im vorliegenden Fall darin, ob auf den teilentgeltlichen Erwerb eigener Anteile durch eine Kapitalgesellschaft sowohl der Tatbestand von § 17 Abs. 1 S. 2 EStG (verdeckte Einlage von Geschäftsanteilen als Veräußerung) als auch der Tatbestand von § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG (disquotale Einlagen als Schenkung) Anwendung findet. Hierzu ist zum einen die Entscheidung des Finanzgerichts Leipzig vom 06.05.2021, Az.: 8 K 31/2021 (Revision eingelegt Az.: II R 21/22) zu betrachten, die sich -soweit ersichtlich- erstmals mit der Anwendung von § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG beschäftigt und die Anwendung von § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG bejaht, und zum anderen mit der Entscheidung des BFH vom 20.01.2016, Az.: II R 40/14 auseinanderzusetzen, die den nahezu gleichen Sachverhalt betrifft, der allerdings vor der Einführung von § 7 Abs. 8 ErbStG lag. 

Auseinandersetzung im Beitrag

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Finanzgerichts Leipzig entschieden, dass zwar auf die Revision des Klägers das Urteil des Finanzgerichts Leipzig aufgehoben wird, hat aber den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen. Da die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, nimmt der Autor, Herr RA, StB Ralf Stölzel, in seinem Fachbeitrag zu den Fragen, die der BFH in den Entscheidungsgründen im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Finanzgerichts Leipzig zu beantworten hat, und zu den Folgen der Entscheidung Stellung. Insbesondere zeigt er in diesem Beitrag auf, dass der teilentgeltliche Erwerb eigener Anteile den Tatbestand von § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG nicht erfüllen kann. Sofern man dies doch unterstellt, kommt der Beitrag zu dem Ergebnis, dass dann die §§ 13a und 13b ErbStG Anwendung finden müssen.

Veröffentlichung / Quellen

Der Betrieb, Ausgabe 21 vom 17.05.2024 (Bezug nur für Abonnenten)

Stand: 21.05.2024

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Kanzlei Stölzel vertritt Mandanten vor dem BFH

Disquotale Gesellschafterleistung durch verbilligten Erwerb eigener Anteile als Schenkung nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG

Die Kanzlei Stölzel führt für zwei Mandanten Revisionsverfahren vor dem höchsten deutschen Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof (BFH). In diesen Revisionsverfahren geht es um die Frage, ob der nach Auffassung des beklagten Finanzamtes verbilligte Erwerb sog. eigener Anteile, d.h. Anteile einer Kapitalgesellschaft an sich selbst, eine Schenkung nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG der ausscheidenden Gesellschafter auslöst und ob dann die Steuerbefreiungsvorschriften der §§ 13a und 13 b ErbStG Anwendung finden. Das beklagte Finanzamt hat die Anwendung des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG bejaht und das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 13a und 13 b ErbStG im Geltungsbereich des § 7 Abs. 8 ErbStG verneint.

Den gegen die Schenkungssteuerbescheide eingereichten Klagen hat das Sächsische Finanzgericht nicht stattgegeben. Das Sächsische Finanzgericht ist vielmehr der Auffassung des Finanzamts gefolgt. Das Sächsische Finanzgericht hat sich damit gegen die in der Literatur geäußerte Auffassung, dass ein eigener Anteil den Wert eines Unternehmens als Voraussetzung für die Schenkung nicht erhöhen kann sowie gegen die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschriften der §§ 13a und 13 b ErbStG ausgesprochen. Allerdings hat das Sächsische Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen.

Sollten Sie Fragen zum Thema disquotale Gesellschafterleistungen haben, die u.a. Bareinlagen in die Gesellschaft, Nutzungsüberlassungen oder Arbeitsleistungen der Gesellschafter umfassen können, stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt / Steuerberater Ralf Stölzel und Frau Rechtsanwältin Dr. Aljona Wilhelm gern zur Verfügung.

Stand: 14.09.2021

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