(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes in der Gastronomie

 

Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Verringerung des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie zugestimmt. Damit müssen ab dem 01.01.2026 für Speisen vor Ort nur noch 7% Umsatzsteuer abgeführt werden.

 

(Wieder)-Einführung des ermäßigten Steuersatzes

Bereits während der Corona-Pandemie wurde der Umsatzsteuersatz bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen kurzzeitig auf 7% reduziert. Das Steueränderungsgesetz mit seinen Steuerentlastungen wurde am 04.12.2025 vom Kabinett beschlossen. Der Bundesrat hat diesem sodann am 19.12.2025 zugestimmt. Damit sind ab dem 01.01.2026 einheitlich 7% Mehrwertsteuer auf Speisen abzuführen. Dies gilt allerdings nur für Speisen und nicht für Getränke.

Bislang war die Frage nach 19% oder 7% nicht immer leicht zu beantworten und hing unter anderem davon ab, ob Sitzmöglichkeiten, Porzellan oder Stoffservietten vorhanden waren. Dies spielt jetzt keine Rolle mehr, denn durch die Senkung des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie fallen diese unterschiedlichen Regelungen für Speisen weg.

Steuersatz in der Silvesternacht

Da es für Gastronomen kaum umsetzbar sein wird, in der Silvesternacht um 24:00 Uhr eine Zwischenrechnung nach dem alten Steuersatz für jeden Gast zu fertigen und ab 00:00 Uhr das Kassensystem umzustellen, hat das Bundesministerium der Finanzen eine sog. „Nichtbeanstandungsregelung“ zum Jahreswechsel 2025/2026 getroffen. Die in dieser Nacht erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen müssen nicht gesondert abgegrenzt werden, sondern können noch einheitlich zum Regelsatz von 19% versteuert werden (BMF v. 22.12.2025, III C2 – S7220/00023/014/027).

Steuersatz bei Pauschalangeboten

Durch die Reduzierung des Steuersatzes bei Speisen, ergibt sich die Frage der Versteuerung von Pauschalangeboten, welche sowohl Getränke als auch Speisen beinhalten. Hierzu wurden der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert (Abschnitt 10.1 Abs. 12 sowie Abschnitt 12.16 Abs. 12 S. 2 UStAE) und vom BMF in seinem Schreiben vom 22.12.2025 (BMF v. 22.12.2025, III C2 – S7220/00023/014/027) veröffentlicht.

Demnach wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei sog. Kombiangeboten aus Speisen und Getränken (z.B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30% des Pauschalpreises angesetzt wird. D.h. in einem solchen Fall wäre die Rechnung zu 70% mit 7% und zu 30% mit 19% zu versteuern.

Der bisher geltende Pauschalansatz für sonstige Leistungen im Rahmen einer kurzfristigen Vermietung (Übernachtung), die zu einem Sammelposten (z.B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst werden, wird von 20% auf 15% gesenkt.

Praxistipp:

Aber auch mit der Neuregelung wird es weiterhin offene Fragen und Sonderfälle geben. Wir sind für Ihre Fragen da.

Stand: 23.12.2025

 

Ansprechpartner:

Annett Fregien (Steuerberaterin)

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