Erklärt eine personalverantwortliche Führungskraft dem Arbeitnehmer kurz vor Ablauf der Probezeit, dieser werde übernommen, und erfolgt dennoch wenige Wochen später eine Probezeitkündigung, ohne dass neue Tatsachen hinzutreten, ist die Kündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB unwirksam, so das LAG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 14.01.2025 (3 SLa 317/24)
Hintergrund der Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte über die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung zu entscheiden. Ein Arbeitnehmer, der als Wirtschaftsjurist beschäftigt war, erhielt kurz vor Ende der Probezeit von seinem vorgesetzten Abteilungsdirektor in einem persönlichen Gespräch die Aussage, dass er „natürlich“ übernommen werde. Nur rund 3 Wochen später wurde dennoch eine Probezeitkündigung ausgesprochen. Der Abteilungsdirektor war als Prokurist des Arbeitgebers für Personalangelegenheiten zuständig und hat sowohl den Arbeitsvertrag als auch das Kündigungsschreiben unterzeichnet.
Kündigung verstößt gegen Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens des Abteilungsleiters
Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung gegen das aus § 242 BGB abgeleitete Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstößt und damit unwirksam ist. Es liege eine unzulässige Rechtsausübung vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch sein Verhalten Anlass gegeben hat zu glauben, das Arbeitsverhältnis werde längere Zeit fortbestehen, und dann plötzlich kündigt.
Das Vertrauen wird beim Arbeitnehmer insbesondere dadurch geschaffen, dass die mündliche Zusage zur Übernahme von dem vorgesetzten Abteilungsdirektor abgegeben wurde, der als Prokurist des Arbeitgebers die maßgebliche Führungskraft für Personalfragen ist und Entscheidungsbefugnis hat. Zudem hat derselbe Abteilungsdirektor anschließend die Kündigung unterzeichnet. Zwischen der Zusage und der späteren Kündigung, einem Zeitraum von 3 Wochen, sind keine neuen Umstände eingetreten, die einen Meinungsumschwung sachlich hätten erklären können.
Praxistipp:
Das Urteil zeigt, dass auch innerhalb der Probezeit – trotz des grundsätzlich niedrigen Kündigungsschutzes – eine Kündigung unwirksam sein kann. Gibt der Arbeitgeber eine verbindlich wirkende Zusage zur Weiterbeschäftigung ab, kann der Arbeitnehmer auf die Aussage des Arbeitgebers vertrauen. Eine spätere Kündigung muss dann aufgrund neu eingetretener Umstände sachlich nachvollziehbar sein. Arbeitgeber sollten interne Aussagen zur Weiterbeschäftigung in der Probezeit klar kommunizieren und nur dann Zusagen machen, wenn diese tatsächlich Bestand haben sollen. Arbeitnehmer wiederum sollten positive Übernahmeaussagen dokumentieren, um im Streitfall ihre Rechte besser durchsetzen zu können.
Wir beraten Sie sowohl als Arbeitgeber bei der rechtssicheren Durchführung von Kündigungen als auch als Arbeitnehmer bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Falle einer gegen Sie ausgesprochenen Kündigung.
Stand: 02.12.2025
Verfahrensgang:
ArbG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2024 – 14 Ca 5900/23
LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2025 – 3 SLa 317/24
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Ansprechpartner:
Sabine Stölzel (Rechtsanwältin / Fachanwältin für Arbeitsrecht)
Cajus Wellens (Rechtsanwalt)
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