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	<title>Geschäftsführer Archive - Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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		<title>Sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/sozialversicherungsrechtliche-beurteilung-gmbh-gf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Nov 2024 15:06:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fach-News]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
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		<category><![CDATA[Statusbeurteilung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft selbständig oder nicht? Diese Frage beschäftigt alle Beteiligten bereits seit [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/sozialversicherungsrechtliche-beurteilung-gmbh-gf/">Sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft selbständig oder nicht? Diese Frage beschäftigt alle Beteiligten bereits seit längerem, wobei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in den vergangenen Jahrzehnten die Hürden für eine Versicherungsfreiheit immer höher und feinmaschiger ansetzt.</strong></p>
<h2><strong>Feststellung der Sozialversicherungspflicht</strong></h2>
<p>Die Träger der Rentenversicherungen prüfen regelmäßig alle vier Jahre nach Maßgabe des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28p.html" target="_blank" rel="noopener">§ 28p SGB IV</a> Arbeitgeber auf die Erfüllung der Melde- und sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Diese Prüfungen sollen zur Stärkung des Sozialkassensystems beitragen und die Beitragsentrichtung sicherstellen aber auch verhindern helfen, dass falsche Leistungsansprüche entstehen.</p>
<p>Um vorab eine Rechtssicherheit zu schaffen, ob beispielsweise eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder nicht, kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt werden. Dieses muss jedoch beantragt werden, bevor ein anderweitiges Verwaltungsverfahren in die Wege geleitet wird (z.B. eine Betriebsprüfung angekündigt oder Fragebögen von Sozialversicherungsträgern übermittelt werden).</p>
<p>Bei Beschäftigung von Familienangehörigen und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern ist dieses Statusfeststellungverfahren nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 7a Abs.1 Satz 2 SGB IV</a> obligatorisch (<a href="https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_09_19_B_12_R_25_18_R.html" target="_blank" rel="noopener">BSG v. 19.09.2019, B 12 R 25/18 R, Rn. 15 ff</a>.). Das BSG hatte in diesem Urteil entschieden, dass bei einer Betriebsprüfung der Status vorgenannter Personengruppen zwingend geprüft werden muss. Seit 2022 wird dieses Urteil von der Deutschen Rentenversicherung konsequent umgesetzt.</p>
<h2><strong>Kriterien für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht</strong></h2>
<p>Die Grenzen zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit zu erkennen, ist oftmals nicht leicht. Vornehmlich ist eine Person selbständig tätig, wenn sie in ihren Entscheidungen frei ist und auf eigenes Risiko unternehmerische Chancen und Risiken eingeht. Hierzu werden verschiedene Kriterien herangezogen, die entsprechend zu gewichten sind. Diese Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Die Gesamtbetrachtung hat jedoch zusätzlich unter Berücksichtigung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und der gesellschaftsrechtlichen Regelungen bzw. getroffenen Vereinbarungen zu erfolgen.</p>
<p>Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbständig tätig. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht eines Geschäftsführers ist dessen <strong>Rechtsmacht</strong> maßgeblich, durch Einflussnahme auf die Gesellschafter-Versammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Diese leitet sich maßgeblich nach dem aus der Gesellschafterliste erkennbaren Umfang seiner Beteiligung am Stammkapital ab, so das BSG in seinem <a href="https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/2023_03_13_B_12_R_04_21_R.html" target="_blank" rel="noopener">Urteil vom 13.03.2023 (B 12 R 4/21 R</a>) unter Bejahung der Sozialversicherungspflicht bei einem vormaligen Minderheits- und zwischenzeitlichen Mehrheitsgesellschafter infolge des Versäumnisses einer nicht aktualisierten Gesellschafterliste im Handelsregister. Das BSG argumentierte hierbei, dass wegen des Erfordernisses der Klarheit und Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Sachverhalte die Rechtsänderung beim Handelsregister hätte hinterlegt werden müssen. Es steht außer Frage, dass dieses Versäumnis durch die Geschäftsleitung verheerende Folgen für die Gesellschaft hatte.</p>
<p>Knapp ein Jahr später, hat das BSG mit <a href="https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/2024_02_20_B_12_KR_03_22_R.html" target="_blank" rel="noopener">Urteil vom 20.02.2024 (B 12 KR 3/22 R)</a> eine den vorstehenden Grundsätzen auf den ersten Blick zuwiderlaufende Entscheidung getroffen. Im dortigen Fall hatten die Gesellschafter einen Beschluss zur Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers gefasst, der erst einige Monate später in das Handelsregister eingetragen wurde. In den Vorinstanzen wurde noch im Lichte der Entscheidung des BSG vom 13.03.2023 darauf abgestellt, dass bis zur Eintragung in das Handelsregister keine Versicherungspflicht für den Gesellschafter-Geschäftsführer bestünde. Hiergegen argumentierte das BSG in seinem Urteil, dass die Eintragung bei Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit <em>nicht</em> entscheidend sei.</p>
<p>Die Rechtsmacht als wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH muss grds. gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein. Mit der Abberufung war dem Geschäftsführer die erforderliche Rechtsmacht innerhalb der Gesellschaft entzogen worden. Der Senat zieht (weiterhin) für die Beurteilung der sich aus dem Umfang seiner Beteiligung am Stammkapital ergebenden Rechtsmacht eines zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH auch unabhängig von dessen materiell-rechtlicher Stellung – die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste heran. Diese Rechtsprechung, so das BSG, beruhe allerdings nicht auf einem durch die Publizitätswirkung des Handelsregisters erzeugten Rechtsschein, sondern auf der normativ geregelten besonderen formellen Legitimationswirkung der Gesellschafterliste. Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__16.html" target="_blank" rel="noopener">§ 16 Abs. 1 GmbHG</a> gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dem in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter stehen damit sämtliche Mitgliedschaftsrechte, d.h. auch das Stimmrecht gegenüber der Gesellschaft zu, ohne dass es auf seine wahre Berechtigung ankommt. Die Eintragung begründet eine gesetzliche Fiktion oder unwiderlegbare Vermutung. Für die Abgrenzung von Beschäftigung aus selbständiger Tätigkeit sei jedenfalls bei Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nicht die Eintragung in das Handelsregister maßgeblich. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__15.html" target="_blank" rel="noopener">§ 15 Abs.1 HGB</a> sei bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusabgrenzung grundsätzlich nicht anzuwenden, da diese Vorschrift einen Einwendungsausschluss hinsichtlich (noch) nicht in das Handelsregister eingetragener Tatsachen normiere und das Vertrauen eines redlichen Dritten im Rechtsverkehr schütze.</p>
<p>Damit verbleibt es bei der Rechtsprechung des BSG, wonach bei mitarbeitenden Mehrheitsgesellschaftern sowie Gesellschafter-Geschäftsführern immer auf das in der Satzung festgelegte Stimmrecht abzustellen ist und die Frage, ob die Person einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft, Weisungsrechte und/oder eine umfassende <strong>Sperrminorität</strong> hat (<a href="https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_09_19_B_12_R_25_18_R.html" target="_blank" rel="noopener">BSG v. 19.09.2019, B 12 R 25/18 R, Rn. 15 ff</a>.). Eine sog. „<em>unechte</em> Sperrminorität, die sich nicht allumfassend auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft, sondern nur auf bestimmte Bereiche bezieht, versetzt den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht in die Lage, sich gegenüber Weisungen der Mehrheit in Bezug auf seine Geschäftsführertätigkeit zur Wehr zu setzen, die diesem nicht genehm sind, mit der Folge, dass eine selbständige Tätigkeit zu verneinen ist. Stimmrechtsvereinbarungen, die nicht in der Satzung geregelt sind, haben hingegen keine Auswirkungen auf die statusrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses (<a href="https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/fxa/page/bsjrsprod.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=jb-KSRE142541517&amp;documentnumber=3&amp;numberofresults=4&amp;doctyp=juris-r&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L&amp;paramfromHL=true#focuspoint" target="_blank" rel="noopener">BSG v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R</a>).Die außerhalb des Gesellschaftsrechts von Gesellschaftern getroffene Stimmbindungsvereinbarung ist <em>nicht</em> geeignet, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben.</p>
<h2><strong>Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern in Holding-Konstruktionen  </strong></h2>
<p>Über eine die <strong>abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht</strong> verfügen aber nicht nur Geschäftsführer mit einer Kapitalbeteiligung von über 50 % am Stammkapital bzw. bei geringerer Kapitalbeteiligung, einer umfassenden Sperrminorität in der von ihnen geführten GmbH. Die Rechtsmacht kann auch daraus resultieren, dass der (Fremd-)Geschäftsführer <strong>kraft seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft</strong> in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der von ihm geführten Gesellschaft zu nehmen. Denn es kann keine Rolle spielen, ob er diese Rechtsmacht allein aus seiner Gesellschafterstellung in der von ihm geführten Gesellschaft oder aus seiner Beteiligung an einer anderen Gesellschaft ableitet. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist aber auch eine solche von dieser Beteiligung an einer anderen Gesellschaft abgeleitete Rechtsmacht nur beachtlich, wenn sie ihrerseits im Gesellschaftsrecht wurzelt, also durch Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt ist und unmittelbar auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis durchschlägt.</p>
<p>Der Senat hat eine entsprechende Rechtsmacht bejaht, wenn dem Geschäftsführer über seine Beteiligung an einer Muttergesellschaft eine umfassende (&#8222;echte&#8220; oder &#8222;qualifizierte&#8220;) Sperrminorität in Bezug auf das Stimmverhalten in der von ihm geführten Tochter-GmbH eingeräumt ist (<a href="https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/2024_02_20_B_12_KR_01_22_R.html" target="_blank" rel="noopener">BSG v. 20.02.2024, B 12 KR 1/22 R</a>)<em>.</em></p>
<h2><strong>Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern ohne Personal/ mit nur einem Auftraggeber </strong></h2>
<p>Ähnlich verhält es sich, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer zwar selbständig tätig ist, aber in seinem Unternehmen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und dauerhaft für nur einen Auftraggeber tätig ist (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html" target="_blank" rel="noopener">§ 2 Nr. 9 BSG VI</a>). So hatte nämlich das BSG in seinem <a href="https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/25915?modul=esgb&amp;id=25915" target="_blank" rel="noopener">Urteil v. 24.11.2005 (B 12 RA 1/04 R</a>) die Versicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern als selbständig Erwerbstätige auch dann bejaht, wenn sie selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und im Wesentlichen nur für die GmbH tätig sind. Einen Grund, die Vorschrift des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html" target="_blank" rel="noopener">§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI</a> nicht auf Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden, sah das BSG nicht. Der Gesetzeswortlaut in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html">§ 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI</a> wurde indes nach heftiger Kritik vom Gesetzgeber klarstellend mit einem Zusatz versehen und um den Halbsatz ergänzt: „<em>bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft“.</em> Damit muss ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei dieser Konstellation nur dann nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wenn die GmbH mehr als nur einen Auftraggeber hat oder mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.</p>
<p><strong> </strong><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Vor, spätestens jedoch mit Aufnahme einer Tätigkeit, sollte über den Erwerbsstatus von selbständig Tätigen sowie Geschäftsführern Klarheit erzielt werden. Denn bei nachträglicher Ablehnung der Versicherungsfreiheit, können massive Beitragsnachforderungen und Säumniszuschläge auf die Unternehmen zukommen.</p>
<p>Hierbei ist also ratsam, im Vorhinein zu klären, in welchem Umfang der Geschäftsführer „Rechtsmacht“ ausüben soll, und diese spiegelbildlich auch im Handelsregister und den dort hinterlegten Dokumenten korrekt abzubilden, um keine Stockfehler zu begehen, die zu einem späteren Zeitpunkt die Gesellschaft teuer zu stehen kommen.</p>
<p>Aber auch der Einsatz von Fremdpersonal zur Bearbeitung von Aufträgen kann sozialversicherungsrechtlich das Risiko der Nachforderung von Sozialbeiträgen bergen und zu unliebsamen Überraschungen bei einer Betriebsprüfung führen. Hierzu müssen die geschlossenen Werkverträge nicht nur ordentlich formuliert, sondern auch entsprechend gelebt werden. Anderenfalls kann der Auftraggeber sozialversicherungsrechtlich als Arbeitgeber gewertet werden. Auch hier drohen unter Unterständen erhebliche Nachzahlungen für das Unternehmen.</p>
<p>Nutzen Sie daher die Expertise von spezialisierten Anwälten, um keine böse Überraschung bei der nächsten Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zu erleben.</p>
<p>Stand: 21.10.2024</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/sabine-stoelzel/" target="_blank" rel="noopener">Sabine Stölzel</a> (Rechtsanwältin / Fachanwältin für Arbeitsrecht)</p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/cajus-wellens/" target="_blank" rel="noopener">Cajus Wellens</a> (Rechtsanwalt)</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de" target="_blank" rel="noopener">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/sozialversicherungsrechtliche-beurteilung-gmbh-gf/">Sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Nicht im Handelsregister eingetragener Gesellschafter-Geschäftsführer hat den Status eines Beschäftigten</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/status_nicht_eingetragener_gf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Feb 2024 07:59:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fach-News]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsregister]]></category>
		<category><![CDATA[Status]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Die Publizität des Handelsregisters gilt auch gegenüber Sozialversicherungsträgern. Ist ein Geschäftsführer, der gleichzeitig mitbestimmender [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/status_nicht_eingetragener_gf/">Nicht im Handelsregister eingetragener Gesellschafter-Geschäftsführer hat den Status eines Beschäftigten</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="wp-image-4293 alignright" src="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2024/02/Foto-BLOG-Beitrag-Status-GF-3-300x264.jpg" alt="" width="301" height="265" srcset="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2024/02/Foto-BLOG-Beitrag-Status-GF-3-300x264.jpg 300w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2024/02/Foto-BLOG-Beitrag-Status-GF-3-1024x902.jpg 1024w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2024/02/Foto-BLOG-Beitrag-Status-GF-3-768x677.jpg 768w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2024/02/Foto-BLOG-Beitrag-Status-GF-3-1536x1353.jpg 1536w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2024/02/Foto-BLOG-Beitrag-Status-GF-3-2048x1804.jpg 2048w" sizes="(max-width: 301px) 100vw, 301px" /></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Publizität des Handelsregisters gilt auch gegenüber Sozialversicherungsträgern.</p>
<p></strong></p>
<p>Ist ein Geschäftsführer, der gleichzeitig mitbestimmender Gesellschafter ist, nicht im Handelsregister eingetragen, so kann der Sozialversicherungsträger diesen als abhängig Beschäftigten einstufen. Dadurch ist er sozialversicherungspflichtig.</p>
<p>Dies bestätigte das Landessozialgericht (LSG) Bayern mit Urteil vom 06.12.2023 (<a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-40296?hl=true" target="_blank" rel="noopener">Az.: L 6 BA 97/21</a>).</p>
<h2><strong>Sachverhalt</strong></h2>
<p>Eine GmbH wurde 2010 durch zwei Personen gegründet, die jeweils 50 % der Anteile hielten. Nach dem Tod eines Gesellschafters veräußerte der Erbe dessen Geschäftsanteil 2014 an einen Neugesellschafter. Dieser wurde unmittelbar danach durch Gesellschafterbeschluss zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Die Bestellung wurde erst im Jahr 2019 in das Handelsregister eingetragen. Bei einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 2015 bis 2018 stellte der Sozialversicherungsträger fest, dass der Geschäftsführer als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig ist. Die GmbH soll nun für den Zeitraum die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.</p>
<h2><strong>Entscheidung zur Publizität des Handelsregisters</strong></h2>
<p>Das LSG Bayern bestätigte die Einstufung als Beschäftigter, da der Sozialversicherungsträger auf den Inhalt des Handelsregisters vertrauen darf.</p>
<p>Die Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafters besteht gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html" target="_blank" rel="noopener">§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV</a>, wenn eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Hingegen ist der Gesellschafter selbstständig, wenn er die Geschicke der Gesellschaft mitbestimmt.</p>
<p>Ein Gesellschafter, der über 50 % der GmbH-Anteile hält, kann Einfluss auf die Gesellschaft ausüben, gleichwohl ob er Geschäftsführer oder nur Mitarbeiter ist. Er ist daher als Selbstständiger nicht sozialversicherungspflichtig. Hält der Gesellschafter exakt 50 % der Anteile und kann er daher Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern (Sperrminorität), bestimmt er die Geschicke der Gesellschaft mit, wenn er zusätzlich Geschäftsführer ist. Hingegen besteht ein Beschäftigungsverhältnis, sofern ein solcher Gesellschafter lediglich im Unternehmen mitarbeitet. Als Mitarbeiter besteht keine einem Selbstständigen vergleichbare Stellung. Im laufenden Geschäft ist der Mitarbeiter in seiner Vertretungs- und Entscheidungsbefugnis üblicherweise erheblich eingeschränkter als ein Geschäftsführer. Er kann in Kombination mit seiner Sperrminorität nur blockieren, aber nicht selbst gestalten.</p>
<p>Die Bestellung eines Geschäftsführers muss jedoch gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__39.html" target="_blank" rel="noopener">§ 39 Abs. 1 GmbHG</a> ins Handelsregister eingetragen werden. Wird die Bestellung nicht im Handelsregister eingetragen, so darf der Sozialversicherungsträger die Stellung des Geschäftsführers anhand des Arbeitsvertrages beurteilen. Insofern gilt die (negative) Publizität des Handelsregisters nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__15.html" target="_blank" rel="noopener">§ 15 HGB</a>: Was im Handelsregister steht, muss die Gesellschaft gegen sich gelten lassen. Was dort nicht steht, kann sie Dritten gegenüber nicht einwenden. Der Gesellschafterbeschluss ist insofern auch unbeachtlich, da die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses durch das Registergericht noch nicht erfolgt ist.</p>
<p>Gegen das Urteil des LSG Bayern wurde Revision zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt (Az.: B 12 BA 1/24 R). Das letzte Wort ist somit noch nicht gesprochen.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Auch wenn die Geschäftsführerbestellung schon mit Gesellschafterbeschluss wirksam ist, sodass der Geschäftsführer bereits vor der Eintragung tätig werden kann, sollte die Eintragung ins Handelsregister zügig erfolgen. Denn der Inhalt (bzw. der Nicht-Inhalt) des Handelsregisters gilt sowohl im Rechtsverkehr als auch gegenüber Sozialversicherungsträgern. Dadurch lassen sich hohe Nachzahlungen an die Sozialversicherungen vermeiden.</p>
<p><strong>Verfahrensgang:</strong></p>
<p>Revision anhängig: BSG &#8211; B 12 BA 1/24 R</p>
<p><a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-40296?hl=true" target="_blank" rel="noopener">LSG Bayern, Urteil v. 06.12.2023 – L 6 BA 97/21</a></p>
<p>SG Bayreuth, Urteil v. 20.09.2021 – S 11 BA 54/20</p>
<p>Stand: 19.02.2024</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/ralf-stoelzel/" target="_blank" rel="noopener">Ralf Stölzel</a> (Rechtsanwalt / Steuerberater)</p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/cajus-wellens/" target="_blank" rel="noopener">Cajus Wellens</a> (Rechtsanwalt)</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="/word/header1.xml">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/status_nicht_eingetragener_gf/">Nicht im Handelsregister eingetragener Gesellschafter-Geschäftsführer hat den Status eines Beschäftigten</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/versorgungszahlung-und-geschaeftsfuehrergehalt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Aug 2023 09:15:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Fach-News]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Pension]]></category>
		<category><![CDATA[verdeckte Gewinnausschüttung]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungszahlung]]></category>
		<category><![CDATA[vGA]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine gute Nachfolgeplanung ist nicht leicht und benötigt stellenweise mehr Zeit als ursprünglich geplant. Das [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/versorgungszahlung-und-geschaeftsfuehrergehalt/">Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Eine gute Nachfolgeplanung ist nicht leicht und benötigt stellenweise mehr Zeit als ursprünglich geplant. Das galt insbesondere bei der Frage, ob Versorgungszahlungen neben dem Geschäftsführergehalt vereinbart werden können. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lag in einem Nebeneinander von Versorgungszahlungen und Geschäftsführergehaltszahlungen eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Der BFH hat nunmehr mit dem Urteil vom 15.03.2023 (</strong><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310119/" target="_blank" rel="noopener"><strong>Az. I R 41/19</strong></a><strong>) seine Rechtsprechung zu diesem Thema fortentwickelt:</strong></p>
<h2><strong>Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Beginn der Versorgungszahlungen</strong></h2>
<p>Die Klägerin war eine GmbH, die an den beherrschenden Gesellschafter eine Altersversorgung zahlte. Nachdem dieser seine ursprünglich mit Renteneintritt niedergelegte Geschäftsführertätigkeit wiederaufnahm, erkannte das Finanzamt die Versorgungszahlungen nicht mehr an, sondern rechnete diese als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dem Einkommen der klagenden GmbH hinzu.</p>
<p>Der BFH bestätigte in seinem Urteil vom 15.03.2023 die Entscheidung des Finanzgerichts Münster und gab der hiergegen gerichteten Klage statt.</p>
<h2><strong>Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zusammentreffen der Zahlungen</strong></h2>
<p>Grundsätzlich werden Gewinnminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, als vGA dem Einkommen der Kapitalgesellschaft wieder hinzugerechnet (z.B. bei einem überhöhten Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers). Geht ein Gesellschafter-Geschäftsführer zunächst in Altersrente und wird nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer erneut als Geschäftsführer beschäftigt, kann der gleichzeitige Bezug von Geschäftsführergehalt und Versorgungszahlung damit auch zu einer vGA führen.</p>
<p>Dies gilt allerdings nicht, wenn das Geschäftsführergehalt reduziert wird und zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höhe der letzten Aktivbezüge vor dem Erreichen der Altersgrenze nicht überschreitet. In dem nun vom BFH zu entscheidenden Fall wurde bei der Wiederaufnahme der Geschäftsführertätigkeit neben den Versorgungsbezügen lediglich ein reduziertes Geschäftsführergehalt gezahlt. Der BFH stellte fest, dass diese Konstellation einem allgemeinen Fremdvergleich standhält und gab der Klage statt.</p>
<h2><strong>Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung </strong></h2>
<p>Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BFH und entwickelt diese in einem wichtigen Punkt weiter:</p>
<ul>
<li>Aus steuerlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Versorgungsversprechen nicht vom endgültigen Ausscheiden des Begünstigten (vorliegend des Geschäftsführers), sondern allein vom Erreichen der Altersgrenze abhängig gemacht wird.</li>
<li>Eine vGA liegt bei einer Vermögensminderung vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die GmbH ihren bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführer, der wegen Erreichens der Altersgrenze bereits Versorgungszahlungen von der GmbH erhält, weiter als Geschäftsführer beschäftigt und ihm ein Geschäftsführergehalt zahlt. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde nämlich entweder dafür sorgen, dass die Geschäftsführervergütung auf die Versorgungszahlungen angerechnet wird, sodass die Versorgungszahlungen entsprechend niedriger ausfallen oder gar entfallen, oder er würde den vereinbarten Eintritt der Fälligkeit der Versorgungszahlungen solange aufschieben, bis der Geschäftsführer seine Geschäftsführertätigkeit endgültig beendet hat; in dem zuletzt genannten Fall der Aufschiebung würde er gegebenenfalls einen versicherungsmathematisch berechneten Barwertausgleich vereinbaren.</li>
<li>Dennoch lag im Streitfall keine vGA vor. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde auch nicht erwarten, dass ein pensionierter Geschäftsführer umsonst arbeitet. Daher ist es steuerlich anzuerkennen, dass er lediglich ein reduziertes Monatsgehalt erhielt.</li>
<li>Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das reduzierte Monatsgehalt zusammen mit den Versorgungszahlungen nicht die Höhe der letzten Aktivbezüge im Jahr vor dem Erreichen der Altersgrenze überschreitet.</li>
</ul>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Das Urteil ist erfreulich, weil es die Weiterbeschäftigung des pensionierten Geschäftsführers unter Beachtung von Gehaltsgrenzen ermöglicht. Damit schafft der BFH Klarheit, in welchem Umfang die gleichzeitige Zahlung von Versorgungsbezügen und Geschäftsführergehalt steuerlich unschädlich ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Verfahrensgang:</strong></p>
<p><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310119/" target="_blank" rel="noopener">BFH, Urteil vom 15.03.2023, I R 41/19</a></p>
<p><a href="https://openjur.de/u/2179462.html" target="_blank" rel="noopener">Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.07.2019, 10 K 1583/19 K</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Stand: 30.08.2023</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/ralf-stoelzel/" target="_blank" rel="noopener">Ralf Stölzel</a> (Rechtsanwalt / Steuerberater)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de" target="_blank" rel="noopener">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
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		<title>Haften Geschäftsführer*innen auf Zahlung des Mindestlohns?</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/haften-geschaeftsfuehrerinnen-auf-zahlung-des-mindestlohns/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Jan 2023 12:52:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fach-News]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Mindestlohn]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Geschäftsführer*innen einer GmbH haben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft ihren Beschäftigten Mindestlohn [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Geschäftsführer*innen einer GmbH haben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft ihren Beschäftigten Mindestlohn zahlt. Doch haften Geschäftsführer*innen auch gegenüber den Beschäftigten direkt, wenn diese keinen Mindestlohn erhalten? Dies entscheidet in Kürze das Bundesarbeitsgericht, nachdem zwei Landesarbeitsgerichte hierzu unterschiedlicher Meinung waren. In beiden Fällen hat ein Arbeitnehmer den Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen GmbH in Anspruch genommen, nachdem ihm kein Lohn mehr gezahlt wurde.</strong></p>
<h2><strong>Der Geschäftsführer haftet, so das Sächsische LAG</strong></h2>
<p>Im ersten Fall hat das Sächsische LAG mit Urteil vom 17.09.2019, 1 Sa 77/19, die Haftung des Geschäftsführers bejaht. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__1.html" target="_blank" rel="noopener">§ 1 MiLoG</a> sei ein Schutzgesetz im Sinne des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html" target="_blank" rel="noopener">§ 823 Abs. 2 BGB</a>. Verletze der Geschäftsführer die Pflicht, den Mindestlohn an den Arbeitnehmer auszuzahlen, so hafte er für die geleisteten Arbeitsstunden in Höhe des derzeit geltenden Mindestlohnsatzes.</p>
<h2><strong>Keine Haftung des Geschäftsführers nach dem Thüringer LAG</strong></h2>
<p>Anders sieht dies das Thüringer LAG in einem aktuelleren Fall (<a href="https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/JURE220025374" target="_blank" rel="noopener">Urteil vom 09.02.2022, 4 Sa 223/19</a>) und verneint einen Anspruch gegen den Geschäftsführer. Zum einen sei die Zahlung des Mindestlohns eine gesetzliche Pflicht, welche lediglich die Gesellschaft als Arbeitgeberin treffe. Zum anderen hafte der Geschäftsführer auch nicht gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html" target="_blank" rel="noopener">§ 823 Abs. 2 BGB</a> i.V.m. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__1.html">§ 1 MiL</a>oG, denn im vorliegenden Fall sei der Schutzzweck nicht gegeben. Das Mindestlohngesetz soll angemessene Arbeitsbedingungen sicherstellen und schütze deshalb vor der Zahlung unangemessen niedriger Löhne. Es schütze hingegen nicht den Arbeitnehmer vor einem gesamten Lohnausfall. Einen solchen habe der Arbeitnehmer aber gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemacht.</p>
<p>Die Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlung von Mindestlohn kann für den Geschäftsführer zwar eine Ordnungswidrigkeit gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__9.html" target="_blank" rel="noopener">§ 9 Abs. 1 OWiG</a>  i.V.m. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__21.html" target="_blank" rel="noopener">§ 21 Abs. 1</a> Nr. 9 MiLoG  nach sich ziehen. Hier werde aber nach Ansicht des <a href="https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/JURE220025374" target="_blank" rel="noopener">Thüringer LAG</a>  nur eine Strafbarkeitslücke und keine mögliche Haftungslücke geschlossen. Daher begründet auch die Ordnungswidrigkeit keinen Schadensersatzanspruch nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html" target="_blank" rel="noopener">§ 823 Abs. 2 BGB</a>.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen (<a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/en/sitzungsergebnis/8-azr-120-22/" target="_blank" rel="noopener">Aktenzeichen 8 AZR 120/22</a>).</p>
<p><strong>Verfahrensgang:</strong></p>
<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/en/sitzungsergebnis/8-azr-120-22/" target="_blank" rel="noopener">BAG</a>, Beschluss vom 30.03.2023, Az.: 8 AZR 120/22</p>
<p><a href="https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/JURE220025374" target="_blank" rel="noopener">LAG Thüringen</a>, Urteil vom 09.02.2022, Az.: 4 SA 223/19</p>
<p>ArbG Gera, Urteil vom 12. Juni 2019, Az.: 1 Ca 66/18</p>
<p>Stand: 11.04.2023</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/ralf-stoelzel/" target="_blank" rel="noopener">Ralf Stölzel</a> (Rechtsanwalt, Steuerberater)</p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/sabine-stoelzel/" target="_blank" rel="noopener">Sabine Stölzel</a> (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht)</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="\word\header1.xml" target="_blank" rel="noopener">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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