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	<title>Homeoffice Archive - Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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	<title>Homeoffice Archive - Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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		<title>„New Work“ &#8211; Umzugskosten für erstmalige Einrichtung des Arbeitszimmers</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/umzugskosten-einrichtung-arbeitszimmers/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Jul 2023 11:03:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fach-News]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Corona-Pandemie]]></category>
		<category><![CDATA[Homeoffice]]></category>
		<category><![CDATA[Umzug]]></category>
		<category><![CDATA[Umzugskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, sofern der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/umzugskosten-einrichtung-arbeitszimmers/">„New Work“ &#8211; Umzugskosten für erstmalige Einrichtung des Arbeitszimmers</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, sofern der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Das Finanzgericht Hamburg stellte explizit fest, dass eine solche Erleichterung für das Streitjahr 2020 anzunehmen sei, sofern ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können (<a href="https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/STRE202370223" target="_blank" rel="noopener">Urteil vom 23.02.2023 – 5 K 190/22</a>).</strong></p>
<h2><strong> U</strong><strong>mzugskosten als Werbungskosten</strong></h2>
<p>Grundsätzlich sind Aufwendungen für einen Umzug steuerlich nicht abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung. Umzugskosten können aber als Werbungskosten abzugsfähig sein. Der Umzug muss dafür nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein. Private Gründe spielen dabei eine allenfalls untergeordnete Rolle.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 16.10.1992 (<a href="https://research.wolterskluwer-online.de/document/37b08bed-66e9-497f-b4f4-ac7dc7d78524" target="_blank" rel="noopener">Az.: VI R 132/88</a>) eine derartige berufliche Veranlassung anerkannt, sofern der Umzug aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgte oder wenn &#8211; auch ohne berufliche Veränderung &#8211; sich die Fahrtzeiten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und zurück täglich um insgesamt mindestens eine Stunde verkürzen.</p>
<p>Eine rein berufliche Veranlassung hat auch der BFH (<a href="https://research.wolterskluwer-online.de/document/0b906a75-732e-4777-b925-a8efd6b623f0" target="_blank" rel="noopener">Beschluss vom 02.02.2000 – X B 80/99</a>)  angenommen, sofern der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung/Verbesserung der Arbeitsbedingungen geführt hat. Dies ist bisher etwa bei einer Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel nach dem Umzug angenommen worden.</p>
<h2><strong>FG Hamburg zu Umzugskosten während Corona-Pandemie</strong></h2>
<p>Die Kläger arbeiteten bis März 2020 nur in Ausnahmefällen von zu Hause aus. Mit Beginn der Corona-Pandemie ab März 2020 arbeiteten sie sodann auf Anweisung und Bitten ihrer Arbeitgeber an mehreren Wochentagen im Homeoffice. Für ihre Tätigkeit benötigten beide Kläger einen großen Bildschirm.</p>
<p>Die Kläger nutzten zu Beginn des Homeoffice den Esstisch der Familie als Schreibtisch. Auf diesem war nur Platz für einen großen Bildschirm. Ein solcher konnte auch sonst nicht in der Wohnung aufgestellt werden. Zudem wurde die Klägerin in ihrer Arbeit durch die vielen Telefonate des Klägers gestört. Die Kläger wechselten sich daher nach Möglichkeit mit der Nutzung des Esstisches ab. Dies war möglich, da sich beide in gewissem Maße die Arbeitszeit frei einteilen konnten.</p>
<p>Im Juli 2020 zogen die Kläger nur rund 2 km weiter entfernt in eine neue Wohnung, weil sie erkannten, dass die corona-bedingten Einschränkungen nicht nur kurzfristig sein würden. Hier standen ihnen nun zwei Arbeitszimmer zur Verfügung, welche im Rahmen der Steuererklärung auch vom Finanzamt anerkannt wurden. Das beklagte Finanzamt gewährte aber nicht den Werbungskostenabzug für die ebenfalls beantragten Umzugskosten. Nach Ansicht des Finanzamtes haben sich zwar die Arbeitsbedingungen verbessert, aber der Fahrtweg für die Kläger hat sich nicht verkürzt.</p>
<p>Das FG Hamburg sieht das in seinem Urteil vom 23.02.2023 (<a href="https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/STRE202370223" target="_blank" rel="noopener">Az.: 5 K 190/22</a>) anders. Der Umzug ist objektiv beruflich veranlasst sowie subjektiv zur Förderung des Berufs bestimmt. Eine erhebliche Verkürzung des Arbeitsweges ist zwar nicht eingetreten, aber die Kläger haben aus dem Umzug keinen persönlichen Vorteil erhalten <u>und</u> der Umzug hat zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt, sodass sie in der Lage waren ungestört ihre jeweiligen Tätigkeiten auszuüben.</p>
<p>Die Feststellung der wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen durch den Umzug ist eine Gesamtbetrachtung. Eine erhebliche Verbesserung liegt nicht vor, sofern durch den Umzug erstmalig ein Arbeitszimmer eingerichtet wird, dem Arbeitnehmer aber für seine berufliche Tätigkeit beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zudem wird diese Verbesserung nur begründet werden können, sofern die berufliche Tätigkeit überwiegend zeitlich im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird, beispielsweise nicht hingegen an nur einem Homeoffice-Tag pro Woche.</p>
<p>Gegen die Entscheidung des FG Hamburg läuft ein Revisionsverfahren vor dem BFH.</p>
<p><strong>Verfahrensgang:</strong></p>
<p><a href="https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/STRE202370223" target="_blank" rel="noopener">FG Hamburg, Urteil vom 23.02.2023 – 5 K 190/22</a></p>
<p>Revisionsverfahren beim BFH anhängig</p>
<p>Stand: 07.07.2023</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/annett-fregien/" target="_blank" rel="noopener">Annett Fregien </a> (Steuerberaterin)</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="/word/header1.xml">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/umzugskosten-einrichtung-arbeitszimmers/">„New Work“ &#8211; Umzugskosten für erstmalige Einrichtung des Arbeitszimmers</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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		<title>Was gilt bei Arbeit am Feiertag?</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/was-gilt-bei-arbeit-am-feiertag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 May 2023 10:35:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fach-News]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Feiertag]]></category>
		<category><![CDATA[Homeoffice]]></category>
		<category><![CDATA[Zuschlag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Viele Arbeitnehmer*innen müssen auch an Feiertagen, wie Ostern oder Pfingsten arbeiten. Darunter fallen neben Krankenhäusern, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/was-gilt-bei-arbeit-am-feiertag/">Was gilt bei Arbeit am Feiertag?</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="size-medium wp-image-3635 alignleft" src="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2023/05/Bild-Blogbeitrag-Was-gilt-bei-Arbeit-am-Feiertag-III-225x300.jpg" alt="" width="225" height="300" srcset="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2023/05/Bild-Blogbeitrag-Was-gilt-bei-Arbeit-am-Feiertag-III-225x300.jpg 225w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2023/05/Bild-Blogbeitrag-Was-gilt-bei-Arbeit-am-Feiertag-III-768x1024.jpg 768w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2023/05/Bild-Blogbeitrag-Was-gilt-bei-Arbeit-am-Feiertag-III-1152x1536.jpg 1152w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2023/05/Bild-Blogbeitrag-Was-gilt-bei-Arbeit-am-Feiertag-III-1536x2048.jpg 1536w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2023/05/Bild-Blogbeitrag-Was-gilt-bei-Arbeit-am-Feiertag-III-scaled.jpg 1920w" sizes="(max-width: 225px) 100vw, 225px" /><strong>Viele Arbeitnehmer*innen müssen auch an Feiertagen, wie Ostern oder Pfingsten arbeiten. Darunter fallen neben Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sowie Not- und Rettungsdiensten, auch Taxifahrer und Arbeitnehmer*innen in Produktion und Gastronomie, ganz zu schweigen vom Kultur- und Freizeitbereich. Doch was gilt es zu beachten bei Arbeit am Feiertag? </strong></p>
<h2><strong>Ist Arbeit am Feiertag Pflicht?</strong></h2>
<p>Das Arbeitszeitgesetz regelt grundsätzlich, dass Arbeitnehmer*innen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html">(§ 9 Abs. 1 ArbZG</a>). Das Gesetz sieht in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html">§ 10 ArbZG</a> eine Vielzahl von Ausnahmen vor. Ob die vom Gesetzgeber weitreichenden Ausnahmen auch für Ihr Arbeitsverhältnis greifen und ob daraus generell eine Pflicht für Sie zur Arbeit am Feiertag abgeleitet werden kann, kann zumeist nicht allgemeingültig beantwortet werden. Dazu ist u.a. ein Blick in den Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen notwendig.</p>
<h2><strong>Feiertagszuschlag bei Arbeit am Feiertag?</strong></h2>
<p>Erhalten diejenigen Arbeitnehmer*innen, die an Feiertagen arbeiten müssen, dafür einen Zuschlag? Gesetzlich ist der Arbeitgeber nicht zur Zahlung eines Feiertagszuschlags verpflichtet. Viele Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge sehen aber einen entsprechenden Feiertagszuschlag vor. In diesen Fällen haben die Arbeitnehmer*innen selbstverständlich auch Anspruch auf den Zuschlag, auch wenn es sich um Minijobber handelt.</p>
<p>Zahlt der Arbeitgeber einen Feiertagszuschlag ist dieser steuerfrei, wenn er 125 % des Grundlohns pro Stunde nicht übersteigt (Ausnahmen: Maifeiertag und Weihnachten). Ein etwaiger Sonntagszuschlag bleibt dagegen nur steuerfrei, wenn er 50 % des Grundlohns pro Stunde nicht übersteigt.</p>
<p>Übrigens: Oster- und Pfingstsonntag sind nicht in jedem Bundesland gesetzliche Feiertage. Die Finanzbehörden behandeln diese aber so (siehe R 3b LStR 2015), sodass auch für diese Tage der steuerfreie Feiertagszuschlag gezahlt werden kann.</p>
<h2><strong>Muss ausgefallene Arbeit nachgearbeitet werden?</strong></h2>
<p>Arbeitszeit, die durch einen gesetzlichen Feiertag ausfällt, muss nicht nachgearbeitet werden und wird vom Arbeitgeber vergütet <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__2.html">(§ 2 EntgFG</a>). Sie wird automatisch auf die wöchentliche Sollarbeitszeit angerechnet. Das gilt auch für Minijobber, wenn diese an dem gesetzlichen Feiertag zur Arbeit eingeteilt gewesen wären.</p>
<p>Stand: 26.05.2023</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/sabine-stoelzel/" target="_blank" rel="noopener">Sabine Stölzel</a> (Rechtsanwältin)</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de" target="_blank" rel="noopener">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/was-gilt-bei-arbeit-am-feiertag/">Was gilt bei Arbeit am Feiertag?</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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