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	<title>Kanzlei Stölzel &#8211; Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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	<title>Kanzlei Stölzel &#8211; Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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		<title>Bachelor / Master im Steuerbereich (m/w/d) gesucht</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/bachelor-master-gesucht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2026 10:26:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Stellenangebote]]></category>
		<category><![CDATA[Bachelor]]></category>
		<category><![CDATA[Jobs]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wir sind dabei, unsere Kanzlei zukunftsorientiert auszubauen. Dabei sind Digitalisierung, Cloud, KI &#38; Co. für [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div id="pl-4713"  class="panel-layout"><div id="pg-4713-0"  class="panel-grid panel-no-style"><div id="pgc-4713-0-0"  class="panel-grid-cell"><div id="panel-4713-0-0-0" class="so-panel widget widget_sow-editor panel-first-child panel-last-child" data-index="0"><div class="panel-widget-style panel-widget-style-for-4713-0-0-0"><div
			
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	<p>Wir sind dabei, unsere Kanzlei zukunftsorientiert auszubauen. Dabei sind Digitalisierung, Cloud, KI &amp; Co. für uns nicht nur Trends, sondern bieten Potential für Verbesserungen und effizientes Arbeiten. Dazu suchen wir <strong>eine/n Bachelor- oder Masterabsolvent/in (m/w/d)</strong> im Steuerbereich<b> </b>für eine <strong>Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung</strong>.</p>
<p><strong>Ihr Profil:</strong></p>
<ul>
<li>Sie verfügen über einen Abschluss als Bachelor oder Master im Bereich Rechnungswesen, Steuern, Prüfungswesen und/oder Consulting bzw. über einen gleichwertigen Abschluss</li>
<li>Sie haben bereits praktische Erfahrungen gesammelt - als Berufseinsteiger durch ein duales Studium oder eine vorherige Ausbildung als Steuerfachangestellte/r -</li>
<li>Sie bringen Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit, eine strukturierte Arbeitsweise sowie ein digitales Mindset mit und</li>
<li>wollen gern beruflich ankommen, ohne stehenzubleiben</li></ul></div></div></div></div></div></div></div><p><a class="more-link" href="https://kanzlei-stoelzel.de/bachelor-master-gesucht/">Weiterlesen<span class="meta-nav">&rarr;</span></a></p><p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/bachelor-master-gesucht/">Bachelor / Master im Steuerbereich (m/w/d) gesucht</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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		<item>
		<title>April, April &#8211; Kurioses und Ernstes</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/april-april-kurioses-und-ernstes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2026 06:46:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fach-News]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[1. April]]></category>
		<category><![CDATA[Ernstes]]></category>
		<category><![CDATA[Kurioses]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der 1. April ist nicht nur der Internationale Tag des Taschenrechners, sondern aus den unterschiedlichsten [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/april-april-kurioses-und-ernstes/">April, April &#8211; Kurioses und Ernstes</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der 1. April ist nicht nur der Internationale Tag des Taschenrechners, sondern aus den unterschiedlichsten Gründen von jeher ein besonderer Tag. Wenn das Wetter mitspielt und die Systeme bereit sind, startet am 01.04.2026 um 18:24 Uhr Ortszeit vom Cape Canaveral in Florida der erste bemannte Mondflug seit 1972. Darüber hinaus treten am 01.04.2026 einige Neureglungen in Kraft: Tankstellen dürfen die Kraftstoffpreise nur noch einmal am Tag, und zwar jeweils um 12 Uhr mittags, erhöhen. Die Abgabe von Lachgas an Minderjährige wird verboten und Laptops müssen einen einheitlichen USB-C Ladeanschluss haben.</p>
<h2><strong>Der 1. April im Lauf der Geschichte</strong></h2>
<p>In der Vergangenheit hinterließ der 1. April in rechtlicher und manchmal auch kurioser Hinsicht Spuren:</p>
<p><u>01.04.2024:<br />
</u>Das Cannabisgesetz (CanG) tritt in Kraft. Damit wurde der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert.</p>
<p><u>01.04.2020:<br />
</u>Die Corona-Krise hat alle voll erwischt. Seither heißt es für Sportler „Schwitzen mit Abstand“, für Schüler „Lernen nur noch online“ und für alle anderen: „Toilettenpapier sichern“.</p>
<p><u>01.04.2013:<br />
</u>Die Straßenverkehrsordnung wird fahrradfreundlicher gestaltet. Seitdem dürfen Fahrräder bei entsprechender Beschilderung auch entgegen einer Einbahnstraße fahren, Gehwege nutzen und in Fußgängerzonen fahren.</p>
<p><u>01.04.2001:<br />
</u>Als erstes Land der Welt wird in den Niederlanden die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zugelassen. Bereits kurz nach Mitternacht traut der Bürgermeister von Amsterdam drei männliche und ein weibliches Paar.</p>
<p><u>01.04.1998:<br />
</u>Der „Torfall“ von Madrid verzögert den Spielbeginn in der Champions-League zwischen Real Madrid und Borussia Dortmund um 70 Minuten. Für die während der Wartezeit stattfindende Unterhaltung der RTL-Moderatoren Marcel Reif und Günther Jauch erhielten diese den Bayerischen Fernsehpreis und sollen dabei eine Einschaltquote von 12,76 Millionen Zuschauern erzielt haben, also doppelt so viele wie beim anschließenden Spiel.</p>
<p><u>01.04.1976:<br />
</u>Steve Wozniak, Steve Jobs und Ron Wayne gründen mit einem Startkapital von USD 1.300 in einer Garage das Erfolgsunternehmen Apple.</p>
<p><u>01.04.1972:<br />
</u>Bereits vier Jahre vor Apple wird in Weinheim das Softwareunternehmen Systemanalyse und Programmentwicklung – besser bekannt als SAP – gegründet.</p>
<p><u>01.04.1956:<br />
</u>Der Bundesnachrichtendienst (BND) wird als Auslandsgeheimdienst der Bundesrepublik Deutschland gegründet.</p>
<p><u>01.04.1815:<br />
</u>Otto von Bismarck, der neben der Einführung der Zivilehe auch maßgeblich zur Schaffung des Sozialversicherungssystems in Deutschland beitrug, wurde geboren.</p>
<p><u>01.04.1811:<br />
</u>Durch das Berliner Polizeireglement wird die erste Kriminalpolizei in Deutschland gegründet. Diese durfte nunmehr selbst und ohne sofortige Hinzuziehung eines Gerichtes Straftaten aufklären und bearbeiten.</p>
<h2><strong>Der Aprilscherz und seine Grenzen</strong></h2>
<p>Insbesondere bei Kindern ist es ein großer Spaß, andere Menschen in den April zu schicken und sich kuriose Geschichten auszudenken. Doch wenn man älter wird, sollte man mögliche Folgen eines Scherzes bedenken. Denn auch am 1. April gelten keine Ausnahmeregelungen für Scherze.</p>
<p>So hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg geurteilt, dass die Äußerung eines Beschäftigten, bei einer Abmahnung handele es sich sicher um einen Aprilscherz, eine beharrliche Weigerung zum Befolgen von Arbeitsanweisungen darstellen kann und damit geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers zu rechtfertigen (<a href="https://openjur.de/u/355071.html" target="_blank" rel="noopener">LAG Baden-Württemberg v. 14.11.2006, 1 Sa 1/06</a>).</p>
<p>Unstrittig dürfte dies insbesondere bei Fällen sein, in denen die physische oder geistige Gesundheit Anderer beeinträchtigt wird. So sah es auch das Arbeitsgericht Krefeld in seinem Urteil vom 21.12.2012 (<a href="https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/arbg_krefeld/j2012/NRWE_ArbG_Krefeld_2_Ca_2010_12_Urteil_20130923.html" target="_blank" rel="noopener">2 Ca 2010/12</a>), mit welchem es die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers als gerechtfertigt betrachtete, nachdem dieser einen Feuerwerkskörper in eine mobile Toilettenkabine warf und den darin befindlichen Kollegen verletzte.</p>
<p>Dabei gilt dieser Grundsatz nicht nur für Arbeitnehmer, sondern für alle.</p>
<p>Ein Auszubildender, der aus „Spaß“ einen Kollegen in einer Kfz-Werkstatt mit einem 10g schweren Wuchtgewicht bewarf und am Auge verletzte, wurde vom BAG zu einem Schmerzensgeld von EUR 25.000,00 verurteilt (<a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-67-14/" target="_blank" rel="noopener">BAG vom 19.03.2015, 8 AZR 67/14)</a>.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Wer die Grenzen des guten Geschmackes nicht überschreitet, die Würde und Unversehrtheit seiner Mitmenschen respektiert und nichts beschädigt, kann mit dem ein oder anderen Scherz durchaus für gute Laune sorgen und anderen Menschen ein Lächeln ins Gesicht zaubern.</p>
<p>Stand: 01.04.2026</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/sabine-stoelzel/" target="_blank" rel="noopener">Sabine Stölzel</a> (Rechtsanwältin / Fachanwältin für Arbeitsrecht)</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de" target="_blank" rel="noopener">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/april-april-kurioses-und-ernstes/">April, April &#8211; Kurioses und Ernstes</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Qualifizierte Steuerfachkraft (m/w/d) gesucht</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/steuerfachkraft-gesucht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2026 06:08:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Stellenangebote]]></category>
		<category><![CDATA[Jobs]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerfachkraft; Steuerfachangestellte]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerfachwirt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wir möchten unsere Kanzlei zukunftsorientiert ausbauen, unsere Prozesse weiter optimieren und die Digitalisierung noch stärker [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/steuerfachkraft-gesucht/">Qualifizierte Steuerfachkraft (m/w/d) gesucht</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div id="pl-4676"  class="panel-layout"><div id="pg-4676-0"  class="panel-grid panel-no-style"><div id="pgc-4676-0-0"  class="panel-grid-cell"><div id="panel-4676-0-0-0" class="so-panel widget widget_sow-editor panel-first-child panel-last-child" data-index="0"><div class="panel-widget-style panel-widget-style-for-4676-0-0-0"><div
			
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	<p>Wir möchten unsere Kanzlei zukunftsorientiert ausbauen, unsere Prozesse weiter optimieren und die Digitalisierung noch stärker vorantreiben. Dazu suchen wir eine engagierte und motivierte <strong>Steuerfachkraft (m/w/d) </strong>für eine <strong>Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung</strong>.</p>
<p><strong>Ihr Profil:</strong></p>
<ul>
<li>Sie verfügen über eine gute fachliche Ausbildung im Steuerbereich (z.B. Steuerfachangestellte/r, Steuerfachwirt/in) <strong>und</strong> fundierte Berufserfahrung</li>
<li>Sie kommunizieren souverän mit Deutschkenntnissen auf muttersprachlichem Niveau (C2)</li>
<li>Sie bringen Verantwortungsbewusstsein, Sorgfalt sowie eine strukturierte Arbeitsweise mit und</li>
<li>wollen gern beruflich ankommen, ohne stehenzubleiben</li></ul></div></div></div></div></div></div></div><p><a class="more-link" href="https://kanzlei-stoelzel.de/steuerfachkraft-gesucht/">Weiterlesen<span class="meta-nav">&rarr;</span></a></p><p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/steuerfachkraft-gesucht/">Qualifizierte Steuerfachkraft (m/w/d) gesucht</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Warnhinweis: Gefälschte E-Mails und Rechnungen</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/warnhinweis-gefaelschte-dokumente/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Feb 2026 09:14:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Fach-News]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Warnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aktuell werden wieder verstärkt gefälschte E-Mails, Briefe und Rechnungen versandt, die darauf abzielen, den Empfänger [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/warnhinweis-gefaelschte-dokumente/">Warnhinweis: Gefälschte E-Mails und Rechnungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aktuell werden wieder verstärkt gefälschte E-Mails, Briefe und Rechnungen versandt, die darauf abzielen, den Empfänger zu Zahlungen oder zur Herausgabe von persönlichen Daten wie Zugangsinformationen zu bewegen. Vermeintliche Absender sind dabei sehr oft Finanzbehörden, wie das Bundeszentralamt für Steuern oder Elster, oder die Zentralen Zahlstellen der Amtsgerichte &#8211; letztere oftmals nach Änderungen im Handelsregister.</strong></p>
<h2><strong>1. Gefälschte E-Mail des Bundeszentralamts für Steuern</strong></h2>
<p><strong> <img loading="lazy" decoding="async" class="size-medium wp-image-4703 alignleft" src="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt1-212x300.jpg" alt="" width="212" height="300" srcset="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt1-212x300.jpg 212w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt1-724x1024.jpg 724w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt1-768x1086.jpg 768w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt1-1086x1536.jpg 1086w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt1-1448x2048.jpg 1448w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt1-scaled.jpg 1810w" sizes="auto, (max-width: 212px) 100vw, 212px" /><img loading="lazy" decoding="async" class="size-medium wp-image-4704 alignleft" src="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt2-212x300.jpg" alt="" width="212" height="300" srcset="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt2-212x300.jpg 212w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt2-724x1024.jpg 724w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt2-768x1086.jpg 768w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt2-1086x1536.jpg 1086w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt2-1448x2048.jpg 1448w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt2-scaled.jpg 1810w" sizes="auto, (max-width: 212px) 100vw, 212px" /></strong></p>
<p>Wie das aktuell bei unserer Kanzlei eingegangene Beispiel einer angeblichen Zahlungsaufforderung des Bundeszentralamts für Steuern zeigt, sind diese gefälschten Schreiben auf den ersten Blick nicht von echten Dokumenten zu unterscheiden. Sie verwenden oftmals Betreffzeilen wie „Bescheid“, „Wichtige Mitteilung“ oder „Mitteilung der Bundesbehörde“. Hinzu kommt, dass Aufbau der Schreiben und die verwendeten Logos oftmals im gleichen Design wie die Originale gestaltet sind. Doch ein genauerer Blick lohnt sich:</p>
<p>Im Beispielfall war zwar der angezeigte E-Mail-Absender das „Bundeszentralamt für Steuern“. Die hinterlegten Detailinformationen gaben indes eine unbekannte Absenderadresse an. Darüber hinaus enthält die im Dokument angegebene Bankverbindung als Empfänger eine Privatperson und eine ausländische IBAN. Besonders perfide ist, dass im Text des Schreibens darauf hingewiesen wird, dass die Zahlung an den „zuständigen Sachverständigen“ zur „ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens“ vorzunehmen ist. Dies zusammen mit einer kurzen Zahlungsfrist und der Androhung möglicher Vollstreckungsmaßnahmen ist durchaus geeignet, Druck zur umgehenden Begleichung der angeblichen Forderung aufzubauen.</p>
<p><strong> </strong></p>
<h2><strong>2. Gefälschte Rechnungen und Zahlungsaufforderungen des Handels- und Vereinsregisters</strong></h2>
<p>Verstärkt zu beobachten sind auch immer wieder Fake-Rechnungen, die angeblich vom „Amtsgericht“ versendet werden, nachdem der Empfänger eine Änderung im Handelsregister beantragt hat. Betrüger nutzen die Veröffentlichungen der Registerportale, um gezielt falsche Rechnungen und Zahlungsaufforderungen zu erstellen. Nach den Hinweisen des <a href="https://www.ag-hamm.nrw.de/behoerde/beh_aktuelles/Warnung-vor-einem-Betrugsversuch/index.php" target="_blank" rel="noopener">Amtsgerichts Hamm</a> werden als Absender dieser meist per E-Mail versandten Nachrichten „Amtsgericht (Name des Gerichts)“, „Handels- und Gewerberegister“, „Register Portal“, „Deutsches Register Industrie-/ und gewerblicher Veröffentlichungen“ oder auch „Industrie &amp; Handelsregister“ unter Verwendung des Landeswappens ausgewiesen.</p>
<p>Es wird zur Zahlung eines vierstelligen Betrages an eine ausländische Kontoverbindung aufgefordert. Der Empfänger der Kontoverbindung ist zudem nicht das Amtsgericht bzw. die Zentrale Zahlstelle, sondern der Name einer Privatperson. Unterzeichnet sind die Rechnungen oftmals von „Dr. Jörg Raupach, Richter am Amtsgericht“ oder “Dr. Joachim Eiden”, Richter am Amtsgericht Osnabrück“. Diese Richter gibt es dort nicht.</p>
<h2><strong>3. Empfehlungen der Finanz- und Justizverwaltung</strong></h2>
<p>Leider sind bei betrügerischen E-Mails Absenderadressen oder Absendernamen oftmals schon so gestaltet, dass sie authentisch und vertrauenswürdig aussehen. Um bei der Unterscheidung von Spam-Mails zu echten Behördennachrichten eine Hilfestellung zu erhalten, hat die <a href="https://ofd-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Aktuelles/26_11_2025+Warnung+vor+Betrugsversuchen?LISTPAGE=cbi:///cms/6373283" target="_blank" rel="noopener">Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg</a> folgende Handlungsempfehlungen gegeben:</p>
<ul>
<li>Die Steuerverwaltung sendet grundsätzlich nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Steuerdaten oder Rechnungen in Form eines E-Mail-Anhangs.</li>
<li>Derzeit versuchen Betrüger insbesondere per E-Mail oder mit gefälschten Webseiten mit ELSTER-Bezug an Informationen von Bürgern zu gelangen. Sie versenden E-Mails im Namen von ELSTER mit Titeln wie z.B. „Mahnverfahren eingeleitet“, „Meldung Ihrer aktuellen Krypto-Bestände“, „Rückzahlung Einkommensteuer“, „Rückerstattung zur Auszahlung bereit“, „Amtliche Mitteilung zur Einkommensteuer“.</li>
<li>Öffnen Sie niemals Anhänge, von denen Sie nicht sicher sind, dass sie aus einer vertrauenswürdigen Quelle stammen.</li>
<li>Die Steuerverwaltung wird in einer E-Mail niemals Informationen, wie die Steuernummer, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PIN oder die Antwort auf Ihre Sicherheitsabfrage, anfordern.</li>
<li>Klicken Sie nicht auf einen eingebetteten Link in einer E-Mail, wenn Sie Zweifel daran haben, dass die E-Mail von der Finanzverwaltung stammt.</li>
</ul>
<p>Das <a href="https://www.justiz.sachsen.de/agl/?_cp=%7B%22accordion-content-4720%22%3A%7B%220%22%3Atrue%7D%2C%22previousOpen%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion-content-5022%22%2C%22idx%22%3A0%7D%2C%22accordion-content-5022%22%3A%7B%220%22%3Atrue%7D%7D" target="_blank" rel="noopener">Amtsgericht Leipzig</a> warnt auf seiner Homepage vor diesen und weiteren Betrugsversuchen, z.B. durch Bezugnahme auf angeblich laufende Gerichtsverfahren, bei denen eine Rückmeldung über eine Antwort-Mailadresse erbeten wird sowie vor gefälschten SMS von Gerichten, bei denen zum Rückruf aufgefordert wird.</p>
<p>Warnhinweise zu gefälschten E-Mails gibt es weiterhin bei <a href="https://www.elster.de/eportal/infoseite/sicherheit_(allgemein)" target="_blank" rel="noopener">ELSTER</a>. Aktuelle Warnhinweise können Sie darüber hinaus dem <a href="https://www.bzst.de/DE/Service/Betrug/warnung_betrugsversuche.html?nn=68098" target="_blank" rel="noopener">Bundeszentralamt für Steuern</a> entnehmen, welches ebenso wie das <a href="https://www.bsi.bund.de/DE/Home/home_node.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik</a> auch Tipps für den digitalen Alltag nebst Hinweisen für den Umgang mit E-Mails und im Internet gibt.</p>
<p><strong>Weitere Praxistipps:</strong></p>
<p>Überprüfen Sie erhaltene Dokumente ausnahmslos auf Echtheit. Achten Sie besonders auf einen stimmigen, vollständigen Briefbogen und Absender. Stimmen Firmenname, Rechtsform und Anschrift exakt mit Ihrem bekannten Vertragspartner überein? Auch eine ausländische IBAN ist ein Warnsignal. Prüfen Sie die Höhe des Rechnungsbetrages und angegebene Aktenzeichen bzw. Kundennummern. Ungewöhnlich hohe oder neue Gebühren sollten misstrauisch machen. Für eventuelle Rückfragen verwenden Sie bitte nicht die in dem fraglichen Dokument angegebene Telefonnummer, sondern die Telefonnummer, die vorigem Schriftverkehr bzw. den offiziellen Webseiten der Behörden zu entnehmen ist. Ferner sollten Sie die angegebenen E-Mail-Adressen nicht kontaktieren.</p>
<p>Stand: 09.02.2026</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de" target="_blank" rel="noopener">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/warnhinweis-gefaelschte-dokumente/">Warnhinweis: Gefälschte E-Mails und Rechnungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Neuerungen für Arbeitgeber ab 2026</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/neuerungen-fuer-arbeitgeber-ab-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Jan 2026 10:25:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Schwarzarbeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Jahr 2026 bringt wieder einige Änderungen für Arbeitgeber*innen mit sich. Die Wichtigsten haben wir [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/neuerungen-fuer-arbeitgeber-ab-2026/">Neuerungen für Arbeitgeber ab 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Jahr 2026 bringt wieder einige Änderungen für Arbeitgeber*innen mit sich. Die Wichtigsten haben wir Ihnen kurz in alphabetischer Reihenfolge zusammengefasst:</strong></p>
<h2><strong>Aktivrente</strong></h2>
<p>Um Anreize zu schaffen, auch über die Regelaltersgrenze hinweg zu arbeiten, wurde am 23.12.2025 das Aktivrentengesetz verkündet. Damit können ab dem Jahr 2026 Einnahmen aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in Höhe von bis zu 2.000 EUR monatlich bzw. 24.000 EUR jährlich steuerfrei erzielt werden (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html" target="_blank" rel="noopener">§ 3 Nr. 21 EStG</a>). Diese Steuerbefreiung gilt erst ab dem Monat, der auf das Erreichen der <strong>Regelaltersgrenze</strong> folgt. Sie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und löst keinen Wegfall der Sozialversicherungspflicht aus. D.h. der Hinzuverdienst aus der Aktivrente bleibt sozialversicherungspflichtig.</p>
<p>Wenn im Arbeitsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Renteneintritt vorgesehen ist, begründet die nun eingeführte Aktivrente keinen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung. Hier kann entweder der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben oder ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Insoweit gilt das Anschlussverbot des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html" target="_blank" rel="noopener">§ 14 TzBfG</a> ausdrücklich nicht, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__41.html" target="_blank" rel="noopener">§ 41 SGB VI</a>.</p>
<h2><strong>Bemessungsgrößen Sozialversicherung</strong></h2>
<p>Für die allgemeine Rentenversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze auf monatlich 8.450 EUR angehoben. Die Bezugsgröße für versicherungspflichtige Selbstständige liegt 2026 bei 3.955 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt die Einkommensgrenze nunmehr monatlich bei 10.400 EUR.</p>
<p>Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird in 2026 auf 69.750 EUR jährlich angehoben. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von 5.812,50 EUR brutto. Auch die Grenze, bis zu welcher Arbeitnehmer*innen gesetzlich krankenversichert sein müssen (Versicherungspflichtgrenze), wird angehoben und zwar auf 77.400 EUR jährlich, mithin auf 6.450 EUR monatlich.</p>
<h2><strong>Betriebliche Altersversorgung</strong></h2>
<p>Mit dem 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz sollen verbesserte Rahmenbedingungen für eine stärkere Absicherung im Alter neben der gesetzlichen Rente geschaffen werden. Dazu soll die betriebliche Altersversorgung für Geringverdiener und Beschäftigte in kleinen Unternehmen weiter ausgebaut werden. Der Bundesrat hatte dem Gesetzentwurf zwar bereits am 19.12.2025 zugestimmt, zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrages steht die Veröffentlichung des Gesetzes aber noch aus. Den aktuellen Stand der Gesetzgebung können Sie den <a href="https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-staerkung-betriebliche-altersversorgung.html" target="_blank" rel="noopener">Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales</a> entnehmen.</p>
<p>Als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung soll bei Beschäftigten mit geringerem Einkommen ab 2027 die Einkommensgrenze durch eine Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert und der Förderhöchstbetrag angehoben werden (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__100.html" target="_blank" rel="noopener">§ 100 EStG</a>). Darüber hinaus wird die Abfindungsgrenze (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__3.html" target="_blank" rel="noopener">§ 3 BetrAVG</a>) erhöht, eine Anpassung an das neue Hinzuverdienstrecht (s.o. zur Aktivrente) bei Rentenbezug vorgenommen und klargestellt, dass Sonderzahlungen an Pensionskassen zur Vermeidung von Betriebsrentenkürzungen nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/svev/__1.html" target="_blank" rel="noopener">§ 1 SvEV</a>). Die Fortsetzung einer Direktversicherung kann künftig auch nach Zeiten, in denen kein Entgelt bezogen wurde, zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen fortgesetzt werden (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__212.html" target="_blank" rel="noopener">§ 212 VVG</a>). Darüber hinaus soll das Sozialpartnermodell weiter ausgebaut werden, sodass für die Anwendung entsprechender tariflicher Regeln keine Tarifgebundenheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern mehr Voraussetzung ist, vgl. Referentenentwurf zu § 24 Abs. 1 BRSGII.</p>
<h2><strong>Entgelttransparenzrichtlinie</strong></h2>
<p>Wie wir bereits in unserem Beitrag zur <a href="https://www.stoelzel-gbr.de/etrl-und-deren-umsetzung/" target="_blank" rel="noopener">Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL) und deren Umsetzung</a> hingewiesen haben, ist diese von allen Mitgliedsstaaten bis Juni 2026 umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber hatte zwar mit dem Entgelttransparenzgesetz schon eine Basis geschaffen, einige Anforderungen der EU-Richtlinie zu erfüllen. Allerdings sind weitere Überarbeitungen erforderlich, für welche eine eigens ins Leben gerufene Kommission, mit dem Ziel einer „bürokratiearmen“ Umsetzung, Empfehlungen ausgearbeitet hat. Die Empfehlungen der Kommission bieten zumindest schon Hinweise darauf, dass die digitale Berichtspflicht aller Voraussicht nach nur Arbeitgeber mit mindestens 100 Beschäftigten betreffen wird.</p>
<h2><strong>Kindkranktage</strong></h2>
<p>Für 2024 und 2025 regelte <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html" target="_blank" rel="noopener">§ 45 Abs. 2a SGB V</a> bereits, dass der Leistungszeitraum für das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes 15 Arbeitstage jährlich und für Alleinerziehende 30 Arbeitstage beträgt (insgesamt maximal 35 Tage im Jahr für alle Kinder bzw. 70 Tage für Alleinerziehende). Diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege auch auf das Jahr 2026 ausgeweitet.</p>
<h2><strong>Laden von Elektrofahrzeugen durch Arbeitnehmer*innen</strong></h2>
<p>Änderungen gibt es auch bei der steuerlichen Behandlung der vom Beschäftigten selbst getragenen Stromkosten für das Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen (siehe hierzu <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-11-11-selbst-getragenen-stromkosten.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3" target="_blank" rel="noopener">BMF v. 11.11.2025</a>). Die bisherige Vereinfachung des Auslagenersatzes durch Festlegen von monatlichen (Höchst)Pauschalen entfällt. Ab 2026 ist die Berechnung nunmehr entsprechend der tatsächlich geladenen Kilowattstunde zum aktuellen Strompreis vorzunehmen, welcher entweder nach den tatsächlichen Kosten des Beschäftigten oder anhand der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreise ermittelt werden muss. Erfolgt kein Auslagenersatz, mindert sich der geldwerte Vorteil aus der Nutzung des Dienstwagens entsprechend.</p>
<h2><strong>Mindestlohn</strong></h2>
<p>Ab dem 01.01.2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf <strong>13,90 EUR</strong> je Zeitstunde (<a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/268/VO.html" target="_blank" rel="noopener">5. Mindestlohnanpassungsverordnung</a>). Dies wirkt sich auf die Höhe der Minijobgrenze aus, die sodann bei <strong>603 EUR</strong> liegt. In den Übergangsbereich, die sog. Midijobs, fällt nunmehr ein Verdienst von mehr als 603 EUR bis zu 2.000 EUR.</p>
<p>Weiterhin wurde die Mindestvergütung für Berufsausbildungen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__17.html" target="_blank" rel="noopener">§ 17 Abs. 3 S. 1 BBiG</a>) für alle in 2026 beginnenden Ausbildungsverhältnisse wie folgt neu festgelegt:</p>
<ul>
<li>im ersten Jahr auf 724 EUR</li>
<li>im zweiten Jahr auf 854 EUR</li>
<li>im dritten Jahr auf 977 EUR</li>
<li>im vierten Jahr auf 1.014 EUR</li>
</ul>
<p>Dies gilt vorbehaltlich branchenspezifischer Einzelregelungen, z.B. durch Tarifverträge.</p>
<h2><strong>Private Kranken- und Pflegeversicherung</strong></h2>
<p>Zum Bürokratieabbau wird ab 2026 ein elektronischer Datenaustausch zwischen</p>
<ul>
<li>der privaten Krankenversicherung bzw. der privaten Pflege-Pflichtversicherung</li>
<li>dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und</li>
<li>den Arbeitgeber*innen</li>
</ul>
<p>durchgeführt. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer*innen grundsätzlich keine Papierbescheinigungen mehr vorlegen müssen. Zur Fehlerbehebung dürfen für einen Übergangszeitraum von 2 Jahren allerdings noch von der Versicherung ausgestellte Ersatzbescheinigungen in Papierform genutzt werden, welche jedoch sofort nach erneuter Datenübermittlung ihre Gültigkeit verlieren. Neben einigen Selbsthilfeeinrichtungen und Solidargemeinschaften nehmen auch ausländische Versicherungsunternehmen nicht an diesem elektronischen Datenaustausch teil. Hier sind weiter regelmäßig Bescheinigungen vorzulegen.</p>
<p>Versicherungsnehmer*innen haben zwar das Recht, der elektronischen Datenübermittlung zu widersprechen. In diesem Fall dürfen die Beitragswerte nicht an das BZSt übermittelt und damit nicht für die Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt werden. Ein Ansatz der Beiträge durch die Arbeitgeber in der Lohnbesteuerung scheidet damit aus.</p>
<h2><strong>Reise- und Fahrtkosten</strong></h2>
<p>Ab dem 01.01.2026 gelten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsdienstreisen neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten. Weitere Einzelheiten können den Veröffentlichungen auf der <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-12-05-steuerliche-behandlung-reisekosten-2026.html" target="_blank" rel="noopener">Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen</a> entnommen werden.</p>
<p>Die Entfernungspauschale für die einfache Fahrtstrecke zur Arbeit beträgt ab dem 01.01.2026 bereits ab dem 1. Kilometer einheitlich <strong>0,38 EUR</strong> je Entfernungskilometer.</p>
<h2><strong>Sachbezugswerte</strong></h2>
<p>Die Sachbezugswerte für Verpflegung, Unterkunft und Wohnung werden jedes Jahr an den Verbraucherpreisindex angepasst und in der <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/svev/" target="_blank" rel="noopener">Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt</a> veröffentlicht. Sie betragen beispielsweise je Frühstück 2,37 EUR (71 EUR monatlich), für Mittag- und Abendessen je 4,57 EUR (137 EUR monatlich).</p>
<h2><strong>Schwarzarbeitsbekämpfung</strong></h2>
<p>In den Katalog der sofortmeldepflichtigen Wirtschaftsbereiche wurde das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste aufgenommen, gleichzeitig wurde die Forstwirtschaft sowie in der Fleischwirtschaft das Fleischerhandwerk herausgenommen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 28a Abs. 4 SGB IV</a>). Für Unternehmen mit Sofortmeldepflicht bedeutet dies strengere Melde- und Dokumentationspflichten. Darüber hinaus sind alle Beschäftigten zur Mitführung eines amtlichen Lichtbildausweises verpflichtet.</p>
<p>Um die Schwarzarbeitsbekämpfung zu modernisieren und zu digitalisieren, können Zollbehörden künftig auch eine elektronische Einsichtnahme und Übermittlung von Unterlagen verlangen, was nunmehr auch Steuerberater einschließt (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/__5.html" target="_blank" rel="noopener">§ 5 Abs. 1 SchwarzArbG</a>).</p>
<p>Darüber hinaus wurde eine Anhebung der Aufbewahrungspflichten von Buchungsbelegen bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten von 8 auf 10 Jahre vorgenommen. Für alle anderen Steuerpflichtigen gilt weiter die 8jährige Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege, sofern diese nicht noch für steuerliche Zwecke relevant sind (z.B. Vorsteuerberichtigung bei Grundstücken). In diesen Fällen sind ggf. längere Aufbewahrungsfristen einzuhalten.</p>
<h2><strong>Weitere steuerliche Anpassungen</strong></h2>
<p>Weitere Änderungen gab es bei der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale. Die sog. Übungsleiterpauschale kann nun in Höhe von maximal 3.300 EUR jährlich steuerfrei in Anspruch genommen werden. Sie gilt nicht nur für Übungsleiter*innen, sondern auch für Ausbilder*innen, Erzieher*innen, Betreuer*innen oder vergleichbare Tätigkeiten. Die Ehrenamtspauschale beträgt nunmehr 960 EUR jährlich (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html" target="_blank" rel="noopener">§ 3 Nr. 26, 26a EStG</a>).</p>
<p>Anhebungen gibt es auch bei weiteren Basiswerten: dem Grundfreibetrag und den Eckwerten im Einkommensteuertarif, dem Kinderfreibetrag und dem Kindergeld sowie den Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Stand: 13.01.2026</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/sabine-stoelzel/" target="_blank" rel="noopener">Sabine Stölzel</a> (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht)</p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/jacqueline-unger/" target="_blank" rel="noopener">Jacqueline Unger</a> (Rechtsanwältin)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de" target="_blank" rel="noopener">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
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			</item>
		<item>
		<title>(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes in der Gastronomie</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/ermaessigter-steuersatz-gastronomie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Dec 2025 13:51:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ermäßigt]]></category>
		<category><![CDATA[Gastronomie]]></category>
		<category><![CDATA[Pauschal]]></category>
		<category><![CDATA[Restaurant]]></category>
		<category><![CDATA[Silvester]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Verringerung des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie zugestimmt. Damit [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/ermaessigter-steuersatz-gastronomie/">(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes in der Gastronomie</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img loading="lazy" decoding="async" class=" wp-image-4661 alignleft" src="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/12/Essen-225x300.jpg" alt="" width="130" height="174" srcset="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/12/Essen-225x300.jpg 225w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/12/Essen.jpg 461w" sizes="auto, (max-width: 130px) 100vw, 130px" /></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Verringerung des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie zugestimmt. Damit müssen ab dem 01.01.2026 für Speisen vor Ort nur noch 7% Umsatzsteuer abgeführt werden.</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<h2></h2>
<h2><strong>(Wieder)-Einführung des ermäßigten Steuersatzes</strong></h2>
<p>Bereits während der Corona-Pandemie wurde der Umsatzsteuersatz bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen kurzzeitig auf 7% reduziert. Das Steueränderungsgesetz mit seinen Steuerentlastungen wurde am 04.12.2025 vom Kabinett beschlossen. Der Bundesrat hat diesem sodann am 19.12.2025 zugestimmt. Damit sind ab dem 01.01.2026 einheitlich 7% Mehrwertsteuer auf Speisen abzuführen. Dies gilt allerdings nur für Speisen und nicht für Getränke.</p>
<p>Bislang war die Frage nach 19% oder 7% nicht immer leicht zu beantworten und hing unter anderem davon ab, ob Sitzmöglichkeiten, Porzellan oder Stoffservietten vorhanden waren. Dies spielt jetzt keine Rolle mehr, denn durch die Senkung des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie fallen diese unterschiedlichen Regelungen für Speisen weg.</p>
<h2><strong>Steuersatz in der Silvesternacht</strong></h2>
<p>Da es für Gastronomen kaum umsetzbar sein wird, in der Silvesternacht um 24:00 Uhr eine Zwischenrechnung nach dem alten Steuersatz für jeden Gast zu fertigen und ab 00:00 Uhr das Kassensystem umzustellen, hat das Bundesministerium der Finanzen eine sog. „Nichtbeanstandungsregelung“ zum Jahreswechsel 2025/2026 getroffen. Die in dieser Nacht erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen müssen nicht gesondert abgegrenzt werden, sondern können noch einheitlich zum Regelsatz von 19% versteuert werden (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-12-22-verpflegungsdienstleistungen.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4" target="_blank" rel="noopener">BMF v. 22.12.2025, III C2 – S7220/00023/014/027</a>).</p>
<h2><strong>Steuersatz bei Pauschalangeboten</strong></h2>
<p>Durch die Reduzierung des Steuersatzes bei Speisen, ergibt sich die Frage der Versteuerung von Pauschalangeboten, welche sowohl Getränke als auch Speisen beinhalten. Hierzu wurden der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert (<a href="https://usth.bundesfinanzministerium.de/usth/2019-2020/A-Umsatzsteuergesetz/IV-Steuer-und-Vorsteuer/Paragraf-12/paragraf-12.html" target="_blank" rel="noopener">Abschnitt 10.1 Abs. 12 sowie Abschnitt 12.16 Abs. 12 S. 2 UStAE</a>) und vom BMF in seinem Schreiben vom 22.12.2025 (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-12-22-verpflegungsdienstleistungen.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4" target="_blank" rel="noopener">BMF v. 22.12.2025, III C2 – S7220/00023/014/027</a>) veröffentlicht.</p>
<p>Demnach wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei sog. Kombiangeboten aus Speisen und Getränken (z.B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30% des Pauschalpreises angesetzt wird. D.h. in einem solchen Fall wäre die Rechnung zu 70% mit 7% und zu 30% mit 19% zu versteuern.</p>
<p>Der bisher geltende Pauschalansatz für sonstige Leistungen im Rahmen einer kurzfristigen Vermietung (Übernachtung), die zu einem Sammelposten (z.B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst werden, wird von 20% auf 15% gesenkt.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Aber auch mit der Neuregelung wird es weiterhin offene Fragen und Sonderfälle geben. Wir sind für Ihre Fragen da.</p>
<p>Stand: 23.12.2025</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/annett-fregien/" target="_blank" rel="noopener">Annett Fregien</a> (Steuerberaterin)</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/ermaessigter-steuersatz-gastronomie/">(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes in der Gastronomie</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wichtige Hinweise zur Lohnbuchführung</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/wichtige-hinweise-zur-lohnbuchfuehrung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Dec 2025 12:52:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fach-News]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufmerksamkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsveranstaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Essen]]></category>
		<category><![CDATA[Geschenk]]></category>
		<category><![CDATA[Präsent]]></category>
		<category><![CDATA[Verpflegung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-stoelzel.de/?p=4657</guid>

					<description><![CDATA[<p>Um diese Zeit des Jahres haben Weihnachtsfeiern Konjunktur. Auch werden gern kleine Aufmerksamkeiten und Präsente [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/wichtige-hinweise-zur-lohnbuchfuehrung/">Wichtige Hinweise zur Lohnbuchführung</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Um diese Zeit des Jahres haben Weihnachtsfeiern Konjunktur. Auch werden gern kleine Aufmerksamkeiten und Präsente verteilt, sodass wir die Gelegenheit nutzen, um auf Folgendes hinzuweisen:</strong></p>
<h2><strong>Betriebsveranstaltungen </strong>(<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.html" target="_blank" rel="noopener">§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG</a>)</h2>
<p>Lohnsteuerlich können Kosten für Betriebsveranstaltungen einen geldwerten Vorteil für Arbeitnehmer darstellen. Dies ist immer zu prüfen, wenn die Veranstaltung nicht hauptsächlich betrieblichen Interessen des Arbeitgebers dient.</p>
<p>Stellen Sie fest, dass bei Ihren Veranstaltungen,</p>
<ul>
<li>die Teilnahme nicht allen Betriebsangehörigen offen steht bzw. dass die Begrenzung des Teilnehmerkreises keinen Sachgrund (z.B. Betriebsabteilung) hat,</li>
<li>die Kosten der Betriebsveranstaltung den Freibetrag von EUR 110 pro Arbeitnehmer übersteigen,</li>
<li>der Freibetrag pro Arbeitnehmer aufgrund der Teilnahme von weiteren Personen (Begleitpersonen des Arbeitnehmers) anteilig zu reduzieren ist oder</li>
<li>die maximale Anzahl von zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr überschritten wurde,</li>
</ul>
<p>sprechen Sie uns unverzüglich nach Abschluss der Veranstaltung an. Denn nur bei einer rechtzeitigen Besteuerung Ihrer Veranstaltung können Sozialversicherungsbeiträge vermieden werden.</p>
<h2><strong>Verpflegung von Arbeitnehmern / Arbeitsessen</strong></h2>
<p>Kosten, die Sie für die Verpflegung Ihrer Arbeitnehmer tragen, stellen grundsätzlich lohnsteuerlich zu erfassenden Arbeitslohn dar, z.B. bei</p>
<ul>
<li>kostenfreiem oder verbilligtem Kantinenessen</li>
<li>unentgeltlicher Verpflegung bei Auswärtstätigkeit, einschließlich Seminare und Weiterbildungen</li>
<li>Belohnungsessen</li>
</ul>
<p>Kosten für Arbeitsessen stellen nur dann keinen Arbeitslohn dar, wenn sie anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes im überwiegenden betrieblichen Interesse entstehen und EUR 60 nicht übersteigen (<a href="https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten/d-Nichtselbstaendige-Arbeit/Paragraf-19-Druck/r-19-6.html" target="_blank" rel="noopener">LStR R 19.6</a>).</p>
<p>Ob die Kosten zu lohnsteuerpflichtigem und mit Sozialabgaben belastetem Arbeitslohn führen, ist aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Regelungen einzelfallbezogen zu prüfen. Bitte kommen Sie deshalb auf uns zu, wenn Sie Ihren Arbeitnehmern Verpflegungsleistungen zur Verfügung stellen.</p>
<h2><strong>Geschenke und Aufmerksamkeiten</strong></h2>
<p>Sachleistungen des Arbeitgebers an Beschäftigte, die üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von EUR 60, z. B. für Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt) zugewendet werden. Sie gelten steuerlich nicht als Geschenke. Dies schließt auch Getränke und Genussmittel ein, die im Betrieb zum Verzehr bereitgestellt werden. Geschenke aus anderen Anlässen oder Geschenke, die die Wertgrenze von EUR 60 nicht einhalten, stellen immer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Nicht unter diese Regelung fallen Geldzuwendungen, wozu auch Gutscheine gehören können. Diese sind immer Arbeitslohn (<a href="https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten/d-Nichtselbstaendige-Arbeit/Paragraf-19-Druck/r-19-6.html" target="_blank" rel="noopener">LStR R 19.6</a>).</p>
<p>Beachten Sie: Werden im Rahmen einer Betriebsveranstaltung Geschenke an die Arbeitnehmer übergeben, sind diese Kosten bei der Prüfung des Freibetrags für eine Betriebsveranstaltung mit einzubeziehen.</p>
<p>Geschenke an Geschäftspartner sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie die steuerliche Freigrenze von EUR 50 pro Jahr (bis 2023: EUR 35) und Geschäftspartner nicht übersteigen. Beim Geschäftspartner führt das Geschenk, unabhängig von der Höhe der Zuwendung, immer dann zu Betriebseinnahmen, wenn die Zuwendung betrieblich veranlasst war.</p>
<p>Der Arbeitgeber, also der Schenker, hat die Möglichkeit die anfallende Steuer für Geschenke an Beschäftigte und Geschäftsfreunde pauschal mit einem Steuersatz von 30 Prozent nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__37b.html" target="_blank" rel="noopener">§ 37b EStG</a> zu übernehmen. Dies muss mit der Lohnsteuer-Anmeldung geschehen.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Bei allen vorgenannten Zuwendungen bestehen diverse Aufzeichnungspflichten. Bitte dokumentieren Sie daher Teilnehmer von Veranstaltungen und deren Anlässe, Verpflegungen und Geschenke und teilen Sie dies Ihrem zuständigen Lohnsachbearbeiter mit. Zusätzlich sollte der Empfänger eines Geschenkes informiert werden, wenn Sie die Pauschalsteuer nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__37b.html" target="_blank" rel="noopener">§ 37b EStG</a> übernommen haben.</p>
<p>Stand: 18.12.2025</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/jacqueline-unger/" target="_blank" rel="noopener">Jacqueline Unger</a> (Rechtsanwältin)</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:lohn@stoelzel-gbr.de" target="_blank" rel="noopener">lohn@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unwirksamkeit einer Probezeitkündigung wegen widersprüchlichem Verhalten</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/unwirksamkeit_probezeitkuendigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Dec 2025 15:38:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Übernahme]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Probezeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erklärt eine personalverantwortliche Führungskraft dem Arbeitnehmer kurz vor Ablauf der Probezeit, dieser werde übernommen, und [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Erklärt eine personalverantwortliche Führungskraft dem Arbeitnehmer kurz vor Ablauf der Probezeit, dieser werde übernommen, und erfolgt dennoch wenige Wochen später eine Probezeitkündigung, ohne dass neue Tatsachen hinzutreten, ist die Kündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__242.html" target="_blank" rel="noopener">§ 242 BGB</a> unwirksam, so das LAG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 14.01.2025 (<a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2025/3_SLa_317_24_Urteil_20250114.html">3 SLa 317/24</a>)</strong></p>
<h2><strong>Hintergrund der Entscheidung</strong></h2>
<p>Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte über die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung zu entscheiden. Ein Arbeitnehmer, der als Wirtschaftsjurist beschäftigt war, erhielt kurz vor Ende der Probezeit von seinem vorgesetzten Abteilungsdirektor in einem persönlichen Gespräch die Aussage, dass er „natürlich“ übernommen werde. Nur rund 3 Wochen später wurde dennoch eine Probezeitkündigung ausgesprochen. Der Abteilungsdirektor war als Prokurist des Arbeitgebers für Personalangelegenheiten zuständig und hat sowohl den Arbeitsvertrag als auch das Kündigungsschreiben unterzeichnet.</p>
<h2><strong>Kündigung verstößt gegen Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens des Abteilungsleiters</strong></h2>
<p>Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung gegen das aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__242.html" target="_blank" rel="noopener">§ 242 BGB</a> abgeleitete Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstößt und damit unwirksam ist. Es liege eine unzulässige Rechtsausübung vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch sein Verhalten Anlass gegeben hat zu glauben, das Arbeitsverhältnis werde längere Zeit fortbestehen, und dann plötzlich kündigt.</p>
<p>Das Vertrauen wird beim Arbeitnehmer insbesondere dadurch geschaffen, dass die mündliche Zusage zur Übernahme von dem vorgesetzten Abteilungsdirektor abgegeben wurde, der als Prokurist des Arbeitgebers die maßgebliche Führungskraft für Personalfragen ist und Entscheidungsbefugnis hat. Zudem hat derselbe Abteilungsdirektor anschließend die Kündigung unterzeichnet. Zwischen der Zusage und der späteren Kündigung, einem Zeitraum von 3 Wochen, sind keine neuen Umstände eingetreten, die einen Meinungsumschwung sachlich hätten erklären können.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Das Urteil zeigt, dass auch innerhalb der Probezeit – trotz des grundsätzlich niedrigen Kündigungsschutzes – eine Kündigung unwirksam sein kann. Gibt der Arbeitgeber eine verbindlich wirkende Zusage zur Weiterbeschäftigung ab, kann der Arbeitnehmer auf die Aussage des Arbeitgebers vertrauen. Eine spätere Kündigung muss dann aufgrund neu eingetretener Umstände sachlich nachvollziehbar sein. Arbeitgeber sollten interne Aussagen zur Weiterbeschäftigung in der Probezeit klar kommunizieren und nur dann Zusagen machen, wenn diese tatsächlich Bestand haben sollen. Arbeitnehmer wiederum sollten positive Übernahmeaussagen dokumentieren, um im Streitfall ihre Rechte besser durchsetzen zu können.</p>
<p>Wir beraten Sie sowohl als Arbeitgeber bei der rechtssicheren Durchführung von Kündigungen als auch als Arbeitnehmer bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Falle einer gegen Sie ausgesprochenen Kündigung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Stand: 02.12.2025</p>
<p><strong>Verfahrensgang</strong>:</p>
<p>ArbG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2024 – 14 Ca 5900/23</p>
<p><a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2025/3_SLa_317_24_Urteil_20250114.html">LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2025 – 3 SLa 317/24</a></p>
<p>Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/sabine-stoelzel/" target="_blank" rel="noopener">Sabine Stölzel</a> (Rechtsanwältin / Fachanwältin für Arbeitsrecht)</p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/cajus-wellens/" target="_blank" rel="noopener">Cajus Wellens</a> (Rechtsanwalt)</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de" target="_blank" rel="noopener">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/unwirksamkeit_probezeitkuendigung/">Unwirksamkeit einer Probezeitkündigung wegen widersprüchlichem Verhalten</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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		<title>Gesetzesänderung im Zahlungsverkehr – Abgleich Empfänger und IBAN</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/gesetzesaenderung-im-zahlungsverkehr-abgleich-empfaenger-und-iban/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Aug 2025 08:27:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fach-News]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Überweisung]]></category>
		<category><![CDATA[Empfänger]]></category>
		<category><![CDATA[IBAN]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlungsverkehr]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Bislang wurde jeder Zahlungsauftrag ausgeführt, wenn darin eine gültige IBAN angegeben war. Ab Oktober [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/gesetzesaenderung-im-zahlungsverkehr-abgleich-empfaenger-und-iban/">Gesetzesänderung im Zahlungsverkehr – Abgleich Empfänger und IBAN</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img loading="lazy" decoding="async" class="wp-image-4597 alignright" src="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/08/Ueberweisung-300x269.jpg" alt="" width="229" height="205" srcset="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/08/Ueberweisung-300x269.jpg 300w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/08/Ueberweisung-1024x917.jpg 1024w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/08/Ueberweisung-768x688.jpg 768w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/08/Ueberweisung-1536x1375.jpg 1536w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/08/Ueberweisung-2048x1833.jpg 2048w" sizes="auto, (max-width: 229px) 100vw, 229px" /></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bislang wurde jeder Zahlungsauftrag ausgeführt, wenn darin eine gültige IBAN angegeben war. Ab Oktober 2025 werden Banken nun dazu verpflichtet, vor der Freigabe einer SEPA-Überweisung den Namen des Zahlungsempfängers mit der IBAN abzugleichen. Diese sogenannte „Verification of Payee“ (VoP) ist Bestandteil einer 2024 erlassenen </strong><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202400886" target="_blank" rel="noopener"><strong>EU-Verordnung</strong></a><strong>.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Zielsetzung der Gesetzesänderung</strong></h2>
<p>Die Empfängerprüfung soll zu mehr Schutz vor Betrug beitragen und Transparenz und Sicherheit im Euro-Zahlungsverkehrsraum schaffen. Dazu soll der Abgleich von Name und IBAN direkt bei Einreichung der Überweisung erfolgen und zwar unabhängig vom Übermittlungsweg und der verwendeten Software.</p>
<p>Das Ergebnis der Empfängerüberprüfung soll in einem Ampelsystem angezeigt werden:</p>
<ul>
<li>Grüne Ampel: Übereinstimmung (Match)</li>
<li>Gelbe Ampel: es bestehen Abweichungen (Close-Match)</li>
<li>Rote Ampel: keine Übereinstimmung (No-Match)</li>
</ul>
<h2><strong>Auswirkung der Gesetzesänderung</strong></h2>
<p>So wird sich die Empfängerüberprüfung auswirken:</p>
<ul>
<li>Für SEPA-Einzelüberweisungen findet die Prüfung verpflichtend statt.</li>
<li>Für SEPA-Sammelüberweisungen soll die Prüfung optional sein – der Kontoinhaber trifft die Entscheidung, ob er Sammelüberweisungen mit Prüfung („Opt-In“) oder ohne Prüfung („Opt-Out“) vornehmen möchte</li>
</ul>
<p>Das Ergebnis einer Empfängerüberprüfung wird umgehend angezeigt. Der Auftraggeber entscheidet dann, ob er die Zahlung freigeben oder stornieren möchte.</p>
<h2><strong>Keine Übereinstimmung von Empfänger und IBAN </strong></h2>
<p>Die Bank haftet für die Richtigkeit der von ihr angezeigten Empfängerüberprüfung und die daraus resultierenden Konsequenzen im Betrugsfall.</p>
<p>Wenn die Bank bei einem Zahlungsauftrag eine Warnung anzeigt, dass Empfänger und IBAN nicht übereinstimmen, kann der Überweisende entscheiden, ob er die Zahlung freigibt. Werden Überweisungen freigegeben, obwohl Empfängername und IBAN nicht übereinstimmen, so haftet generell der Überweisende. Gleiches gilt bei Sammelüberweisungen mit Opt-Out. Der Verzicht auf die Prüfung führt zur Haftung im Schadensfall.</p>
<h4><strong>Praxistipp:</strong></h4>
<p>Klären Sie folgende Fragen frühzeitig und stimmen Sie sich ggf. mit beteiligten Dienstleistern (z.B. Lohnbüro) hierzu ab:</p>
<ul>
<li>Sollen Sammelzahlungen mit Opt-In oder Opt-Out übermittelt werden?</li>
<li>Wie soll mit Close-Matches umgegangen werden?</li>
<li>Wie sollen No-Matches behandelt werden?</li>
<li>Wie wird mit Sammelzahlungen verfahren, die mit Opt-In eingereicht wurden und Close-Matches oder No-Matches enthalten?</li>
</ul>
<p>Stellen Sie sicher, dass Sie bei SEPA-Überweisungen die korrekten Namen (Kontoinhabername) verwenden. Denken Sie daran, dass Sie auch als Zahlungsempfänger durch Angabe des korrekten Namens verantwortlich dafür sind, dass Überweisungen erfolgreich an Sie vorgenommen werden können. Prüfen Sie dazu rechtzeitig Lieferanten-Stammdaten und die eigenen Rechnungsdaten (der Kontoinhabername sollte mit dem Unternehmensnamen übereinstimmen). Klären Sie offene Fragen am besten direkt mit Ihrer Hausbank.</p>
<p>Stand: 12.08.2025</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/peter-kossatz/" target="_blank" rel="noopener">Peter Kossatz</a> (Steuerberater)</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/gesetzesaenderung-im-zahlungsverkehr-abgleich-empfaenger-und-iban/">Gesetzesänderung im Zahlungsverkehr – Abgleich Empfänger und IBAN</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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		<item>
		<title>Kein Verzicht auf Mindesturlaub durch Prozessvergleich im laufenden Arbeitsverhältnis</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/kein-verzicht-mindesturlaub-im-arbeitsverhaeltnis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Aug 2025 08:07:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mindesturlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessvergleich]]></category>
		<category><![CDATA[Verzicht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/kein-verzicht-mindesturlaub-im-arbeitsverhaeltnis/">Kein Verzicht auf Mindesturlaub durch Prozessvergleich im laufenden Arbeitsverhältnis</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img loading="lazy" decoding="async" class=" wp-image-4592 alignright" src="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/08/Folie1-300x169.jpg" alt="" width="479" height="270" srcset="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/08/Folie1-300x169.jpg 300w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/08/Folie1-1024x576.jpg 1024w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/08/Folie1-768x432.jpg 768w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/08/Folie1.jpg 1280w" sizes="auto, (max-width: 479px) 100vw, 479px" /></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“, so das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 03.06.2025 (</strong><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/kein-urlaubsverzicht-durch-prozessvergleich/" target="_blank" rel="noopener"><strong>BAG, 9 AZR 104/24</strong></a><strong>)</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Ausgangslage Prozessvergleich</strong></h2>
<p>Im vorliegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten als Betriebsleiter beschäftigt. Durch gerichtlichen Vergleich vom 31.03.2023 verständigten sich beide Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2023. Neben einer Abfindung einigten sich die Parteien auch hinsichtlich der dem Kläger zustehenden Urlaubsansprüche, indem sie festlegten: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“</p>
<p>Im Vorfeld dieser Einigung wurde seitens des Klägers zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden könne, gleichwohl erklärte er sich unter Hinweis auf die geäußerten rechtlichen Bedenken mit dem Vergleich einverstanden. Da der Kläger im Jahr 2023 von Beginn an bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 30.04.2023 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war, konnte er seinen Urlaub aus diesem Jahr nicht in Anspruch zu nehmen. Daher erhob er Klage und machte für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.04.2023 sieben Tage anteiligen, gesetzlichen Mindesturlaub geltend.</p>
<h2><strong>Kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub im laufenden Arbeitsverhältnis</strong></h2>
<p>Das BAG hat mit seiner Entscheidung die bisherige Rechtsprechung gefestigt und bestätigt, dass ein Arbeitnehmer selbst im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten kann, solange das Arbeitsverhältnis (noch) besteht. Hierbei handelt es sich um einen unabdingbaren Schutz nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/" target="_blank" rel="noopener">§§ 1, 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG</a>. Der gesetzliche Mindesturlaub ist die vom Gesetzgeber festgelegte Minimalanzahl von Urlaubstagen eines Arbeitnehmers. Er darf lediglich abgegolten, mithin ausgezahlt, werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html" target="_blank" rel="noopener">§ 7 Abs. 4 BUrlG</a>, <a href="https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:299:0009:0019:de:PDF" target="_blank" rel="noopener">Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG</a> i.V.m. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__13.html" target="_blank" rel="noopener">§ 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG</a>). Ein Rechtsgeschäft, also auch ein Vergleich, das dagegen verstößt, ist nichtig (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__134.html" target="_blank" rel="noopener">§ 134 BGB</a>).</p>
<p>Selbst wenn für alle Beteiligten feststeht, dass der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses den gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gar nicht mehr in Anspruch nehmen kann, darf der Arbeitnehmer nicht auf diesen „verzichten“. Dies geht erst recht nicht ohne finanziellen Ausgleich des mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses später entstehenden Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs.</p>
<p>Ob und wie hoch der dem Kläger zustehende, offene gesetzliche Mindesturlaub war, war zwischen den Parteien zu keiner Zeit unsicher oder strittig, was durch ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien hätte ausgeräumt werden können. Laut Ansicht des Gerichts handelt es sich damit bei der zwischen den Parteien zum Urlaub getroffenen Vergleichsregelung auch nicht um einen sog. Tatsachenvergleich. Ebenso könne sich die Beklagte auch nicht auf Treu und Glauben (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__242.html" target="_blank" rel="noopener">§ 242 BGB</a>) berufen, da es sich um eine offensichtlich rechtswidrige Regelung handele.</p>
<h4><strong>Praxistipp:<br />
</strong><strong>Vereinbarungen zum gesetzlichen Mindesturlaub – Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an!</strong></h4>
<ul>
<li>Damit bleibt festzuhalten, dass lediglich über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsansprüche auch im laufenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen oder abgegolten werden können. Ansonsten ist im laufenden Arbeitsverhältnis eine einvernehmliche Regelung in Form eines Tatsachenvergleiches in Bezug auf den gesetzlichen Mindesturlaub nur möglich, wenn hierüber Unsicherheiten bestehen. Und auch dann wird dieser kaum vollständig ausgehebelt werden können.</li>
<li>Es bleibt daher zur Vermeidung von Auseinandersetzungen nur die Möglichkeit, konkrete Regelungen für die verschiedenen Konstellationen zu treffen. Dies betrifft sowohl Aufhebungsverträge, Abwicklungsvereinbarungen und auch gerichtliche Vergleiche, die (noch) während des bestehenden Arbeitsverhältnisses abgeschlossen werden.</li>
<li>Werden diese Vereinbarungen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehandelt, ist der Spielraum für anderweitige Gestaltungen hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs größer. So hat das BAG bereits am <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-844-11/" target="_blank" rel="noopener">14.05.2013 (9 AZR 844/11)</a> entschieden, dass auch der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs von einer Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich umfasst ist. § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG stellt zwar sicher, dass der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub hat. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf es dieses Arbeitnehmerschutzes jedoch nicht mehr. Der Urlaub kann nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr genommen werden und wird zum reinen Geldanspruch. Dieser unterliegt einer wirksamen Ausschlussklausel, sei es durch Arbeits- oder Tarifvertrag (<a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-323-20/" target="_blank" rel="noopener">BAG v. 09.03.2021, 9 AZR 323/20</a>) und kann durch eine entsprechende Vereinbarung abgegolten werden.</li>
</ul>
<p><strong>Verfahrensgang:</strong></p>
<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/kein-urlaubsverzicht-durch-prozessvergleich/" target="_blank" rel="noopener">BAG, Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 104/24</a></p>
<p><a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/koeln/lag_koeln/j2024/7_Sa_516_23_Urteil_20240411.html" target="_blank" rel="noopener">LAG Köln, Urteil vom 11.04.2024 – 7 Sa 516/23</a></p>
<p>ArbG Siegburg, Urteil vom 16.08.2023 – 3 Ca 924/23</p>
<p>Stand: 12.08.2025</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/sabine-stoelzel/" target="_blank" rel="noopener">Sabine Stölzel</a> (Rechtsanwältin / Fachanwältin für Arbeitsrecht)</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de" target="_blank" rel="noopener">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/kein-verzicht-mindesturlaub-im-arbeitsverhaeltnis/">Kein Verzicht auf Mindesturlaub durch Prozessvergleich im laufenden Arbeitsverhältnis</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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