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	<title>Steuerrecht Archive - Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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	<title>Steuerrecht Archive - Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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		<title>Warnhinweis: Gefälschte E-Mails und Rechnungen</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/warnhinweis-gefaelschte-dokumente/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Feb 2026 09:14:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aktuell werden wieder verstärkt gefälschte E-Mails, Briefe und Rechnungen versandt, die darauf abzielen, den Empfänger [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/warnhinweis-gefaelschte-dokumente/">Warnhinweis: Gefälschte E-Mails und Rechnungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aktuell werden wieder verstärkt gefälschte E-Mails, Briefe und Rechnungen versandt, die darauf abzielen, den Empfänger zu Zahlungen oder zur Herausgabe von persönlichen Daten wie Zugangsinformationen zu bewegen. Vermeintliche Absender sind dabei sehr oft Finanzbehörden, wie das Bundeszentralamt für Steuern oder Elster, oder die Zentralen Zahlstellen der Amtsgerichte &#8211; letztere oftmals nach Änderungen im Handelsregister.</strong></p>
<h2><strong>1. Gefälschte E-Mail des Bundeszentralamts für Steuern</strong></h2>
<p><strong> <img fetchpriority="high" decoding="async" class="size-medium wp-image-4703 alignleft" src="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt1-212x300.jpg" alt="" width="212" height="300" srcset="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt1-212x300.jpg 212w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt1-724x1024.jpg 724w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt1-768x1086.jpg 768w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt1-1086x1536.jpg 1086w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt1-1448x2048.jpg 1448w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt1-scaled.jpg 1810w" sizes="(max-width: 212px) 100vw, 212px" /><img decoding="async" class="size-medium wp-image-4704 alignleft" src="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt2-212x300.jpg" alt="" width="212" height="300" srcset="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt2-212x300.jpg 212w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt2-724x1024.jpg 724w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt2-768x1086.jpg 768w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt2-1086x1536.jpg 1086w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt2-1448x2048.jpg 1448w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt2-scaled.jpg 1810w" sizes="(max-width: 212px) 100vw, 212px" /></strong></p>
<p>Wie das aktuell bei unserer Kanzlei eingegangene Beispiel einer angeblichen Zahlungsaufforderung des Bundeszentralamts für Steuern zeigt, sind diese gefälschten Schreiben auf den ersten Blick nicht von echten Dokumenten zu unterscheiden. Sie verwenden oftmals Betreffzeilen wie „Bescheid“, „Wichtige Mitteilung“ oder „Mitteilung der Bundesbehörde“. Hinzu kommt, dass Aufbau der Schreiben und die verwendeten Logos oftmals im gleichen Design wie die Originale gestaltet sind. Doch ein genauerer Blick lohnt sich:</p>
<p>Im Beispielfall war zwar der angezeigte E-Mail-Absender das „Bundeszentralamt für Steuern“. Die hinterlegten Detailinformationen gaben indes eine unbekannte Absenderadresse an. Darüber hinaus enthält die im Dokument angegebene Bankverbindung als Empfänger eine Privatperson und eine ausländische IBAN. Besonders perfide ist, dass im Text des Schreibens darauf hingewiesen wird, dass die Zahlung an den „zuständigen Sachverständigen“ zur „ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens“ vorzunehmen ist. Dies zusammen mit einer kurzen Zahlungsfrist und der Androhung möglicher Vollstreckungsmaßnahmen ist durchaus geeignet, Druck zur umgehenden Begleichung der angeblichen Forderung aufzubauen.</p>
<p><strong> </strong></p>
<h2><strong>2. Gefälschte Rechnungen und Zahlungsaufforderungen des Handels- und Vereinsregisters</strong></h2>
<p>Verstärkt zu beobachten sind auch immer wieder Fake-Rechnungen, die angeblich vom „Amtsgericht“ versendet werden, nachdem der Empfänger eine Änderung im Handelsregister beantragt hat. Betrüger nutzen die Veröffentlichungen der Registerportale, um gezielt falsche Rechnungen und Zahlungsaufforderungen zu erstellen. Nach den Hinweisen des <a href="https://www.ag-hamm.nrw.de/behoerde/beh_aktuelles/Warnung-vor-einem-Betrugsversuch/index.php" target="_blank" rel="noopener">Amtsgerichts Hamm</a> werden als Absender dieser meist per E-Mail versandten Nachrichten „Amtsgericht (Name des Gerichts)“, „Handels- und Gewerberegister“, „Register Portal“, „Deutsches Register Industrie-/ und gewerblicher Veröffentlichungen“ oder auch „Industrie &amp; Handelsregister“ unter Verwendung des Landeswappens ausgewiesen.</p>
<p>Es wird zur Zahlung eines vierstelligen Betrages an eine ausländische Kontoverbindung aufgefordert. Der Empfänger der Kontoverbindung ist zudem nicht das Amtsgericht bzw. die Zentrale Zahlstelle, sondern der Name einer Privatperson. Unterzeichnet sind die Rechnungen oftmals von „Dr. Jörg Raupach, Richter am Amtsgericht“ oder “Dr. Joachim Eiden”, Richter am Amtsgericht Osnabrück“. Diese Richter gibt es dort nicht.</p>
<h2><strong>3. Empfehlungen der Finanz- und Justizverwaltung</strong></h2>
<p>Leider sind bei betrügerischen E-Mails Absenderadressen oder Absendernamen oftmals schon so gestaltet, dass sie authentisch und vertrauenswürdig aussehen. Um bei der Unterscheidung von Spam-Mails zu echten Behördennachrichten eine Hilfestellung zu erhalten, hat die <a href="https://ofd-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Aktuelles/26_11_2025+Warnung+vor+Betrugsversuchen?LISTPAGE=cbi:///cms/6373283" target="_blank" rel="noopener">Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg</a> folgende Handlungsempfehlungen gegeben:</p>
<ul>
<li>Die Steuerverwaltung sendet grundsätzlich nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Steuerdaten oder Rechnungen in Form eines E-Mail-Anhangs.</li>
<li>Derzeit versuchen Betrüger insbesondere per E-Mail oder mit gefälschten Webseiten mit ELSTER-Bezug an Informationen von Bürgern zu gelangen. Sie versenden E-Mails im Namen von ELSTER mit Titeln wie z.B. „Mahnverfahren eingeleitet“, „Meldung Ihrer aktuellen Krypto-Bestände“, „Rückzahlung Einkommensteuer“, „Rückerstattung zur Auszahlung bereit“, „Amtliche Mitteilung zur Einkommensteuer“.</li>
<li>Öffnen Sie niemals Anhänge, von denen Sie nicht sicher sind, dass sie aus einer vertrauenswürdigen Quelle stammen.</li>
<li>Die Steuerverwaltung wird in einer E-Mail niemals Informationen, wie die Steuernummer, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PIN oder die Antwort auf Ihre Sicherheitsabfrage, anfordern.</li>
<li>Klicken Sie nicht auf einen eingebetteten Link in einer E-Mail, wenn Sie Zweifel daran haben, dass die E-Mail von der Finanzverwaltung stammt.</li>
</ul>
<p>Das <a href="https://www.justiz.sachsen.de/agl/?_cp=%7B%22accordion-content-4720%22%3A%7B%220%22%3Atrue%7D%2C%22previousOpen%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion-content-5022%22%2C%22idx%22%3A0%7D%2C%22accordion-content-5022%22%3A%7B%220%22%3Atrue%7D%7D" target="_blank" rel="noopener">Amtsgericht Leipzig</a> warnt auf seiner Homepage vor diesen und weiteren Betrugsversuchen, z.B. durch Bezugnahme auf angeblich laufende Gerichtsverfahren, bei denen eine Rückmeldung über eine Antwort-Mailadresse erbeten wird sowie vor gefälschten SMS von Gerichten, bei denen zum Rückruf aufgefordert wird.</p>
<p>Warnhinweise zu gefälschten E-Mails gibt es weiterhin bei <a href="https://www.elster.de/eportal/infoseite/sicherheit_(allgemein)" target="_blank" rel="noopener">ELSTER</a>. Aktuelle Warnhinweise können Sie darüber hinaus dem <a href="https://www.bzst.de/DE/Service/Betrug/warnung_betrugsversuche.html?nn=68098" target="_blank" rel="noopener">Bundeszentralamt für Steuern</a> entnehmen, welches ebenso wie das <a href="https://www.bsi.bund.de/DE/Home/home_node.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik</a> auch Tipps für den digitalen Alltag nebst Hinweisen für den Umgang mit E-Mails und im Internet gibt.</p>
<p><strong>Weitere Praxistipps:</strong></p>
<p>Überprüfen Sie erhaltene Dokumente ausnahmslos auf Echtheit. Achten Sie besonders auf einen stimmigen, vollständigen Briefbogen und Absender. Stimmen Firmenname, Rechtsform und Anschrift exakt mit Ihrem bekannten Vertragspartner überein? Auch eine ausländische IBAN ist ein Warnsignal. Prüfen Sie die Höhe des Rechnungsbetrages und angegebene Aktenzeichen bzw. Kundennummern. Ungewöhnlich hohe oder neue Gebühren sollten misstrauisch machen. Für eventuelle Rückfragen verwenden Sie bitte nicht die in dem fraglichen Dokument angegebene Telefonnummer, sondern die Telefonnummer, die vorigem Schriftverkehr bzw. den offiziellen Webseiten der Behörden zu entnehmen ist. Ferner sollten Sie die angegebenen E-Mail-Adressen nicht kontaktieren.</p>
<p>Stand: 09.02.2026</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de" target="_blank" rel="noopener">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Neuerungen für Arbeitgeber ab 2026</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/neuerungen-fuer-arbeitgeber-ab-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Jan 2026 10:25:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Jahr 2026 bringt wieder einige Änderungen für Arbeitgeber*innen mit sich. Die Wichtigsten haben wir [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/neuerungen-fuer-arbeitgeber-ab-2026/">Neuerungen für Arbeitgeber ab 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Jahr 2026 bringt wieder einige Änderungen für Arbeitgeber*innen mit sich. Die Wichtigsten haben wir Ihnen kurz in alphabetischer Reihenfolge zusammengefasst:</strong></p>
<h2><strong>Aktivrente</strong></h2>
<p>Um Anreize zu schaffen, auch über die Regelaltersgrenze hinweg zu arbeiten, wurde am 23.12.2025 das Aktivrentengesetz verkündet. Damit können ab dem Jahr 2026 Einnahmen aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in Höhe von bis zu 2.000 EUR monatlich bzw. 24.000 EUR jährlich steuerfrei erzielt werden (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html" target="_blank" rel="noopener">§ 3 Nr. 21 EStG</a>). Diese Steuerbefreiung gilt erst ab dem Monat, der auf das Erreichen der <strong>Regelaltersgrenze</strong> folgt. Sie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und löst keinen Wegfall der Sozialversicherungspflicht aus. D.h. der Hinzuverdienst aus der Aktivrente bleibt sozialversicherungspflichtig.</p>
<p>Wenn im Arbeitsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Renteneintritt vorgesehen ist, begründet die nun eingeführte Aktivrente keinen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung. Hier kann entweder der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben oder ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Insoweit gilt das Anschlussverbot des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html" target="_blank" rel="noopener">§ 14 TzBfG</a> ausdrücklich nicht, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__41.html" target="_blank" rel="noopener">§ 41 SGB VI</a>.</p>
<h2><strong>Bemessungsgrößen Sozialversicherung</strong></h2>
<p>Für die allgemeine Rentenversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze auf monatlich 8.450 EUR angehoben. Die Bezugsgröße für versicherungspflichtige Selbstständige liegt 2026 bei 3.955 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt die Einkommensgrenze nunmehr monatlich bei 10.400 EUR.</p>
<p>Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird in 2026 auf 69.750 EUR jährlich angehoben. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von 5.812,50 EUR brutto. Auch die Grenze, bis zu welcher Arbeitnehmer*innen gesetzlich krankenversichert sein müssen (Versicherungspflichtgrenze), wird angehoben und zwar auf 77.400 EUR jährlich, mithin auf 6.450 EUR monatlich.</p>
<h2><strong>Betriebliche Altersversorgung</strong></h2>
<p>Mit dem 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz sollen verbesserte Rahmenbedingungen für eine stärkere Absicherung im Alter neben der gesetzlichen Rente geschaffen werden. Dazu soll die betriebliche Altersversorgung für Geringverdiener und Beschäftigte in kleinen Unternehmen weiter ausgebaut werden. Der Bundesrat hatte dem Gesetzentwurf zwar bereits am 19.12.2025 zugestimmt, zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrages steht die Veröffentlichung des Gesetzes aber noch aus. Den aktuellen Stand der Gesetzgebung können Sie den <a href="https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-staerkung-betriebliche-altersversorgung.html" target="_blank" rel="noopener">Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales</a> entnehmen.</p>
<p>Als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung soll bei Beschäftigten mit geringerem Einkommen ab 2027 die Einkommensgrenze durch eine Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert und der Förderhöchstbetrag angehoben werden (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__100.html" target="_blank" rel="noopener">§ 100 EStG</a>). Darüber hinaus wird die Abfindungsgrenze (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__3.html" target="_blank" rel="noopener">§ 3 BetrAVG</a>) erhöht, eine Anpassung an das neue Hinzuverdienstrecht (s.o. zur Aktivrente) bei Rentenbezug vorgenommen und klargestellt, dass Sonderzahlungen an Pensionskassen zur Vermeidung von Betriebsrentenkürzungen nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/svev/__1.html" target="_blank" rel="noopener">§ 1 SvEV</a>). Die Fortsetzung einer Direktversicherung kann künftig auch nach Zeiten, in denen kein Entgelt bezogen wurde, zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen fortgesetzt werden (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__212.html" target="_blank" rel="noopener">§ 212 VVG</a>). Darüber hinaus soll das Sozialpartnermodell weiter ausgebaut werden, sodass für die Anwendung entsprechender tariflicher Regeln keine Tarifgebundenheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern mehr Voraussetzung ist, vgl. Referentenentwurf zu § 24 Abs. 1 BRSGII.</p>
<h2><strong>Entgelttransparenzrichtlinie</strong></h2>
<p>Wie wir bereits in unserem Beitrag zur <a href="https://www.stoelzel-gbr.de/etrl-und-deren-umsetzung/" target="_blank" rel="noopener">Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL) und deren Umsetzung</a> hingewiesen haben, ist diese von allen Mitgliedsstaaten bis Juni 2026 umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber hatte zwar mit dem Entgelttransparenzgesetz schon eine Basis geschaffen, einige Anforderungen der EU-Richtlinie zu erfüllen. Allerdings sind weitere Überarbeitungen erforderlich, für welche eine eigens ins Leben gerufene Kommission, mit dem Ziel einer „bürokratiearmen“ Umsetzung, Empfehlungen ausgearbeitet hat. Die Empfehlungen der Kommission bieten zumindest schon Hinweise darauf, dass die digitale Berichtspflicht aller Voraussicht nach nur Arbeitgeber mit mindestens 100 Beschäftigten betreffen wird.</p>
<h2><strong>Kindkranktage</strong></h2>
<p>Für 2024 und 2025 regelte <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html" target="_blank" rel="noopener">§ 45 Abs. 2a SGB V</a> bereits, dass der Leistungszeitraum für das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes 15 Arbeitstage jährlich und für Alleinerziehende 30 Arbeitstage beträgt (insgesamt maximal 35 Tage im Jahr für alle Kinder bzw. 70 Tage für Alleinerziehende). Diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege auch auf das Jahr 2026 ausgeweitet.</p>
<h2><strong>Laden von Elektrofahrzeugen durch Arbeitnehmer*innen</strong></h2>
<p>Änderungen gibt es auch bei der steuerlichen Behandlung der vom Beschäftigten selbst getragenen Stromkosten für das Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen (siehe hierzu <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-11-11-selbst-getragenen-stromkosten.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3" target="_blank" rel="noopener">BMF v. 11.11.2025</a>). Die bisherige Vereinfachung des Auslagenersatzes durch Festlegen von monatlichen (Höchst)Pauschalen entfällt. Ab 2026 ist die Berechnung nunmehr entsprechend der tatsächlich geladenen Kilowattstunde zum aktuellen Strompreis vorzunehmen, welcher entweder nach den tatsächlichen Kosten des Beschäftigten oder anhand der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreise ermittelt werden muss. Erfolgt kein Auslagenersatz, mindert sich der geldwerte Vorteil aus der Nutzung des Dienstwagens entsprechend.</p>
<h2><strong>Mindestlohn</strong></h2>
<p>Ab dem 01.01.2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf <strong>13,90 EUR</strong> je Zeitstunde (<a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/268/VO.html" target="_blank" rel="noopener">5. Mindestlohnanpassungsverordnung</a>). Dies wirkt sich auf die Höhe der Minijobgrenze aus, die sodann bei <strong>603 EUR</strong> liegt. In den Übergangsbereich, die sog. Midijobs, fällt nunmehr ein Verdienst von mehr als 603 EUR bis zu 2.000 EUR.</p>
<p>Weiterhin wurde die Mindestvergütung für Berufsausbildungen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__17.html" target="_blank" rel="noopener">§ 17 Abs. 3 S. 1 BBiG</a>) für alle in 2026 beginnenden Ausbildungsverhältnisse wie folgt neu festgelegt:</p>
<ul>
<li>im ersten Jahr auf 724 EUR</li>
<li>im zweiten Jahr auf 854 EUR</li>
<li>im dritten Jahr auf 977 EUR</li>
<li>im vierten Jahr auf 1.014 EUR</li>
</ul>
<p>Dies gilt vorbehaltlich branchenspezifischer Einzelregelungen, z.B. durch Tarifverträge.</p>
<h2><strong>Private Kranken- und Pflegeversicherung</strong></h2>
<p>Zum Bürokratieabbau wird ab 2026 ein elektronischer Datenaustausch zwischen</p>
<ul>
<li>der privaten Krankenversicherung bzw. der privaten Pflege-Pflichtversicherung</li>
<li>dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und</li>
<li>den Arbeitgeber*innen</li>
</ul>
<p>durchgeführt. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer*innen grundsätzlich keine Papierbescheinigungen mehr vorlegen müssen. Zur Fehlerbehebung dürfen für einen Übergangszeitraum von 2 Jahren allerdings noch von der Versicherung ausgestellte Ersatzbescheinigungen in Papierform genutzt werden, welche jedoch sofort nach erneuter Datenübermittlung ihre Gültigkeit verlieren. Neben einigen Selbsthilfeeinrichtungen und Solidargemeinschaften nehmen auch ausländische Versicherungsunternehmen nicht an diesem elektronischen Datenaustausch teil. Hier sind weiter regelmäßig Bescheinigungen vorzulegen.</p>
<p>Versicherungsnehmer*innen haben zwar das Recht, der elektronischen Datenübermittlung zu widersprechen. In diesem Fall dürfen die Beitragswerte nicht an das BZSt übermittelt und damit nicht für die Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt werden. Ein Ansatz der Beiträge durch die Arbeitgeber in der Lohnbesteuerung scheidet damit aus.</p>
<h2><strong>Reise- und Fahrtkosten</strong></h2>
<p>Ab dem 01.01.2026 gelten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsdienstreisen neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten. Weitere Einzelheiten können den Veröffentlichungen auf der <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-12-05-steuerliche-behandlung-reisekosten-2026.html" target="_blank" rel="noopener">Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen</a> entnommen werden.</p>
<p>Die Entfernungspauschale für die einfache Fahrtstrecke zur Arbeit beträgt ab dem 01.01.2026 bereits ab dem 1. Kilometer einheitlich <strong>0,38 EUR</strong> je Entfernungskilometer.</p>
<h2><strong>Sachbezugswerte</strong></h2>
<p>Die Sachbezugswerte für Verpflegung, Unterkunft und Wohnung werden jedes Jahr an den Verbraucherpreisindex angepasst und in der <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/svev/" target="_blank" rel="noopener">Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt</a> veröffentlicht. Sie betragen beispielsweise je Frühstück 2,37 EUR (71 EUR monatlich), für Mittag- und Abendessen je 4,57 EUR (137 EUR monatlich).</p>
<h2><strong>Schwarzarbeitsbekämpfung</strong></h2>
<p>In den Katalog der sofortmeldepflichtigen Wirtschaftsbereiche wurde das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste aufgenommen, gleichzeitig wurde die Forstwirtschaft sowie in der Fleischwirtschaft das Fleischerhandwerk herausgenommen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 28a Abs. 4 SGB IV</a>). Für Unternehmen mit Sofortmeldepflicht bedeutet dies strengere Melde- und Dokumentationspflichten. Darüber hinaus sind alle Beschäftigten zur Mitführung eines amtlichen Lichtbildausweises verpflichtet.</p>
<p>Um die Schwarzarbeitsbekämpfung zu modernisieren und zu digitalisieren, können Zollbehörden künftig auch eine elektronische Einsichtnahme und Übermittlung von Unterlagen verlangen, was nunmehr auch Steuerberater einschließt (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/__5.html" target="_blank" rel="noopener">§ 5 Abs. 1 SchwarzArbG</a>).</p>
<p>Darüber hinaus wurde eine Anhebung der Aufbewahrungspflichten von Buchungsbelegen bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten von 8 auf 10 Jahre vorgenommen. Für alle anderen Steuerpflichtigen gilt weiter die 8jährige Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege, sofern diese nicht noch für steuerliche Zwecke relevant sind (z.B. Vorsteuerberichtigung bei Grundstücken). In diesen Fällen sind ggf. längere Aufbewahrungsfristen einzuhalten.</p>
<h2><strong>Weitere steuerliche Anpassungen</strong></h2>
<p>Weitere Änderungen gab es bei der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale. Die sog. Übungsleiterpauschale kann nun in Höhe von maximal 3.300 EUR jährlich steuerfrei in Anspruch genommen werden. Sie gilt nicht nur für Übungsleiter*innen, sondern auch für Ausbilder*innen, Erzieher*innen, Betreuer*innen oder vergleichbare Tätigkeiten. Die Ehrenamtspauschale beträgt nunmehr 960 EUR jährlich (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html" target="_blank" rel="noopener">§ 3 Nr. 26, 26a EStG</a>).</p>
<p>Anhebungen gibt es auch bei weiteren Basiswerten: dem Grundfreibetrag und den Eckwerten im Einkommensteuertarif, dem Kinderfreibetrag und dem Kindergeld sowie den Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Stand: 13.01.2026</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/sabine-stoelzel/" target="_blank" rel="noopener">Sabine Stölzel</a> (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht)</p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/jacqueline-unger/" target="_blank" rel="noopener">Jacqueline Unger</a> (Rechtsanwältin)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de" target="_blank" rel="noopener">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/neuerungen-fuer-arbeitgeber-ab-2026/">Neuerungen für Arbeitgeber ab 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
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		<title>(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes in der Gastronomie</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/ermaessigter-steuersatz-gastronomie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Dec 2025 13:51:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ermäßigt]]></category>
		<category><![CDATA[Gastronomie]]></category>
		<category><![CDATA[Pauschal]]></category>
		<category><![CDATA[Restaurant]]></category>
		<category><![CDATA[Silvester]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Verringerung des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie zugestimmt. Damit [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/ermaessigter-steuersatz-gastronomie/">(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes in der Gastronomie</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img decoding="async" class=" wp-image-4661 alignleft" src="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/12/Essen-225x300.jpg" alt="" width="130" height="174" srcset="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/12/Essen-225x300.jpg 225w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/12/Essen.jpg 461w" sizes="(max-width: 130px) 100vw, 130px" /></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Verringerung des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie zugestimmt. Damit müssen ab dem 01.01.2026 für Speisen vor Ort nur noch 7% Umsatzsteuer abgeführt werden.</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<h2></h2>
<h2><strong>(Wieder)-Einführung des ermäßigten Steuersatzes</strong></h2>
<p>Bereits während der Corona-Pandemie wurde der Umsatzsteuersatz bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen kurzzeitig auf 7% reduziert. Das Steueränderungsgesetz mit seinen Steuerentlastungen wurde am 04.12.2025 vom Kabinett beschlossen. Der Bundesrat hat diesem sodann am 19.12.2025 zugestimmt. Damit sind ab dem 01.01.2026 einheitlich 7% Mehrwertsteuer auf Speisen abzuführen. Dies gilt allerdings nur für Speisen und nicht für Getränke.</p>
<p>Bislang war die Frage nach 19% oder 7% nicht immer leicht zu beantworten und hing unter anderem davon ab, ob Sitzmöglichkeiten, Porzellan oder Stoffservietten vorhanden waren. Dies spielt jetzt keine Rolle mehr, denn durch die Senkung des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie fallen diese unterschiedlichen Regelungen für Speisen weg.</p>
<h2><strong>Steuersatz in der Silvesternacht</strong></h2>
<p>Da es für Gastronomen kaum umsetzbar sein wird, in der Silvesternacht um 24:00 Uhr eine Zwischenrechnung nach dem alten Steuersatz für jeden Gast zu fertigen und ab 00:00 Uhr das Kassensystem umzustellen, hat das Bundesministerium der Finanzen eine sog. „Nichtbeanstandungsregelung“ zum Jahreswechsel 2025/2026 getroffen. Die in dieser Nacht erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen müssen nicht gesondert abgegrenzt werden, sondern können noch einheitlich zum Regelsatz von 19% versteuert werden (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-12-22-verpflegungsdienstleistungen.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4" target="_blank" rel="noopener">BMF v. 22.12.2025, III C2 – S7220/00023/014/027</a>).</p>
<h2><strong>Steuersatz bei Pauschalangeboten</strong></h2>
<p>Durch die Reduzierung des Steuersatzes bei Speisen, ergibt sich die Frage der Versteuerung von Pauschalangeboten, welche sowohl Getränke als auch Speisen beinhalten. Hierzu wurden der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert (<a href="https://usth.bundesfinanzministerium.de/usth/2019-2020/A-Umsatzsteuergesetz/IV-Steuer-und-Vorsteuer/Paragraf-12/paragraf-12.html" target="_blank" rel="noopener">Abschnitt 10.1 Abs. 12 sowie Abschnitt 12.16 Abs. 12 S. 2 UStAE</a>) und vom BMF in seinem Schreiben vom 22.12.2025 (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-12-22-verpflegungsdienstleistungen.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4" target="_blank" rel="noopener">BMF v. 22.12.2025, III C2 – S7220/00023/014/027</a>) veröffentlicht.</p>
<p>Demnach wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei sog. Kombiangeboten aus Speisen und Getränken (z.B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30% des Pauschalpreises angesetzt wird. D.h. in einem solchen Fall wäre die Rechnung zu 70% mit 7% und zu 30% mit 19% zu versteuern.</p>
<p>Der bisher geltende Pauschalansatz für sonstige Leistungen im Rahmen einer kurzfristigen Vermietung (Übernachtung), die zu einem Sammelposten (z.B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst werden, wird von 20% auf 15% gesenkt.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Aber auch mit der Neuregelung wird es weiterhin offene Fragen und Sonderfälle geben. Wir sind für Ihre Fragen da.</p>
<p>Stand: 23.12.2025</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/annett-fregien/" target="_blank" rel="noopener">Annett Fregien</a> (Steuerberaterin)</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/ermaessigter-steuersatz-gastronomie/">(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes in der Gastronomie</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wichtige Hinweise zur Lohnbuchführung</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/wichtige-hinweise-zur-lohnbuchfuehrung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Dec 2025 12:52:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fach-News]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufmerksamkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsveranstaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Essen]]></category>
		<category><![CDATA[Geschenk]]></category>
		<category><![CDATA[Präsent]]></category>
		<category><![CDATA[Verpflegung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-stoelzel.de/?p=4657</guid>

					<description><![CDATA[<p>Um diese Zeit des Jahres haben Weihnachtsfeiern Konjunktur. Auch werden gern kleine Aufmerksamkeiten und Präsente [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/wichtige-hinweise-zur-lohnbuchfuehrung/">Wichtige Hinweise zur Lohnbuchführung</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Um diese Zeit des Jahres haben Weihnachtsfeiern Konjunktur. Auch werden gern kleine Aufmerksamkeiten und Präsente verteilt, sodass wir die Gelegenheit nutzen, um auf Folgendes hinzuweisen:</strong></p>
<h2><strong>Betriebsveranstaltungen </strong>(<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.html" target="_blank" rel="noopener">§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG</a>)</h2>
<p>Lohnsteuerlich können Kosten für Betriebsveranstaltungen einen geldwerten Vorteil für Arbeitnehmer darstellen. Dies ist immer zu prüfen, wenn die Veranstaltung nicht hauptsächlich betrieblichen Interessen des Arbeitgebers dient.</p>
<p>Stellen Sie fest, dass bei Ihren Veranstaltungen,</p>
<ul>
<li>die Teilnahme nicht allen Betriebsangehörigen offen steht bzw. dass die Begrenzung des Teilnehmerkreises keinen Sachgrund (z.B. Betriebsabteilung) hat,</li>
<li>die Kosten der Betriebsveranstaltung den Freibetrag von EUR 110 pro Arbeitnehmer übersteigen,</li>
<li>der Freibetrag pro Arbeitnehmer aufgrund der Teilnahme von weiteren Personen (Begleitpersonen des Arbeitnehmers) anteilig zu reduzieren ist oder</li>
<li>die maximale Anzahl von zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr überschritten wurde,</li>
</ul>
<p>sprechen Sie uns unverzüglich nach Abschluss der Veranstaltung an. Denn nur bei einer rechtzeitigen Besteuerung Ihrer Veranstaltung können Sozialversicherungsbeiträge vermieden werden.</p>
<h2><strong>Verpflegung von Arbeitnehmern / Arbeitsessen</strong></h2>
<p>Kosten, die Sie für die Verpflegung Ihrer Arbeitnehmer tragen, stellen grundsätzlich lohnsteuerlich zu erfassenden Arbeitslohn dar, z.B. bei</p>
<ul>
<li>kostenfreiem oder verbilligtem Kantinenessen</li>
<li>unentgeltlicher Verpflegung bei Auswärtstätigkeit, einschließlich Seminare und Weiterbildungen</li>
<li>Belohnungsessen</li>
</ul>
<p>Kosten für Arbeitsessen stellen nur dann keinen Arbeitslohn dar, wenn sie anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes im überwiegenden betrieblichen Interesse entstehen und EUR 60 nicht übersteigen (<a href="https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten/d-Nichtselbstaendige-Arbeit/Paragraf-19-Druck/r-19-6.html" target="_blank" rel="noopener">LStR R 19.6</a>).</p>
<p>Ob die Kosten zu lohnsteuerpflichtigem und mit Sozialabgaben belastetem Arbeitslohn führen, ist aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Regelungen einzelfallbezogen zu prüfen. Bitte kommen Sie deshalb auf uns zu, wenn Sie Ihren Arbeitnehmern Verpflegungsleistungen zur Verfügung stellen.</p>
<h2><strong>Geschenke und Aufmerksamkeiten</strong></h2>
<p>Sachleistungen des Arbeitgebers an Beschäftigte, die üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von EUR 60, z. B. für Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt) zugewendet werden. Sie gelten steuerlich nicht als Geschenke. Dies schließt auch Getränke und Genussmittel ein, die im Betrieb zum Verzehr bereitgestellt werden. Geschenke aus anderen Anlässen oder Geschenke, die die Wertgrenze von EUR 60 nicht einhalten, stellen immer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Nicht unter diese Regelung fallen Geldzuwendungen, wozu auch Gutscheine gehören können. Diese sind immer Arbeitslohn (<a href="https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten/d-Nichtselbstaendige-Arbeit/Paragraf-19-Druck/r-19-6.html" target="_blank" rel="noopener">LStR R 19.6</a>).</p>
<p>Beachten Sie: Werden im Rahmen einer Betriebsveranstaltung Geschenke an die Arbeitnehmer übergeben, sind diese Kosten bei der Prüfung des Freibetrags für eine Betriebsveranstaltung mit einzubeziehen.</p>
<p>Geschenke an Geschäftspartner sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie die steuerliche Freigrenze von EUR 50 pro Jahr (bis 2023: EUR 35) und Geschäftspartner nicht übersteigen. Beim Geschäftspartner führt das Geschenk, unabhängig von der Höhe der Zuwendung, immer dann zu Betriebseinnahmen, wenn die Zuwendung betrieblich veranlasst war.</p>
<p>Der Arbeitgeber, also der Schenker, hat die Möglichkeit die anfallende Steuer für Geschenke an Beschäftigte und Geschäftsfreunde pauschal mit einem Steuersatz von 30 Prozent nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__37b.html" target="_blank" rel="noopener">§ 37b EStG</a> zu übernehmen. Dies muss mit der Lohnsteuer-Anmeldung geschehen.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Bei allen vorgenannten Zuwendungen bestehen diverse Aufzeichnungspflichten. Bitte dokumentieren Sie daher Teilnehmer von Veranstaltungen und deren Anlässe, Verpflegungen und Geschenke und teilen Sie dies Ihrem zuständigen Lohnsachbearbeiter mit. Zusätzlich sollte der Empfänger eines Geschenkes informiert werden, wenn Sie die Pauschalsteuer nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__37b.html" target="_blank" rel="noopener">§ 37b EStG</a> übernommen haben.</p>
<p>Stand: 18.12.2025</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/jacqueline-unger/" target="_blank" rel="noopener">Jacqueline Unger</a> (Rechtsanwältin)</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:lohn@stoelzel-gbr.de" target="_blank" rel="noopener">lohn@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/wichtige-hinweise-zur-lohnbuchfuehrung/">Wichtige Hinweise zur Lohnbuchführung</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gesetzesänderung im Zahlungsverkehr – Abgleich Empfänger und IBAN</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/gesetzesaenderung-im-zahlungsverkehr-abgleich-empfaenger-und-iban/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Aug 2025 08:27:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fach-News]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Überweisung]]></category>
		<category><![CDATA[Empfänger]]></category>
		<category><![CDATA[IBAN]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlungsverkehr]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Bislang wurde jeder Zahlungsauftrag ausgeführt, wenn darin eine gültige IBAN angegeben war. Ab Oktober [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/gesetzesaenderung-im-zahlungsverkehr-abgleich-empfaenger-und-iban/">Gesetzesänderung im Zahlungsverkehr – Abgleich Empfänger und IBAN</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img loading="lazy" decoding="async" class="wp-image-4597 alignright" src="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/08/Ueberweisung-300x269.jpg" alt="" width="229" height="205" srcset="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/08/Ueberweisung-300x269.jpg 300w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/08/Ueberweisung-1024x917.jpg 1024w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/08/Ueberweisung-768x688.jpg 768w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/08/Ueberweisung-1536x1375.jpg 1536w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/08/Ueberweisung-2048x1833.jpg 2048w" sizes="auto, (max-width: 229px) 100vw, 229px" /></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bislang wurde jeder Zahlungsauftrag ausgeführt, wenn darin eine gültige IBAN angegeben war. Ab Oktober 2025 werden Banken nun dazu verpflichtet, vor der Freigabe einer SEPA-Überweisung den Namen des Zahlungsempfängers mit der IBAN abzugleichen. Diese sogenannte „Verification of Payee“ (VoP) ist Bestandteil einer 2024 erlassenen </strong><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202400886" target="_blank" rel="noopener"><strong>EU-Verordnung</strong></a><strong>.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Zielsetzung der Gesetzesänderung</strong></h2>
<p>Die Empfängerprüfung soll zu mehr Schutz vor Betrug beitragen und Transparenz und Sicherheit im Euro-Zahlungsverkehrsraum schaffen. Dazu soll der Abgleich von Name und IBAN direkt bei Einreichung der Überweisung erfolgen und zwar unabhängig vom Übermittlungsweg und der verwendeten Software.</p>
<p>Das Ergebnis der Empfängerüberprüfung soll in einem Ampelsystem angezeigt werden:</p>
<ul>
<li>Grüne Ampel: Übereinstimmung (Match)</li>
<li>Gelbe Ampel: es bestehen Abweichungen (Close-Match)</li>
<li>Rote Ampel: keine Übereinstimmung (No-Match)</li>
</ul>
<h2><strong>Auswirkung der Gesetzesänderung</strong></h2>
<p>So wird sich die Empfängerüberprüfung auswirken:</p>
<ul>
<li>Für SEPA-Einzelüberweisungen findet die Prüfung verpflichtend statt.</li>
<li>Für SEPA-Sammelüberweisungen soll die Prüfung optional sein – der Kontoinhaber trifft die Entscheidung, ob er Sammelüberweisungen mit Prüfung („Opt-In“) oder ohne Prüfung („Opt-Out“) vornehmen möchte</li>
</ul>
<p>Das Ergebnis einer Empfängerüberprüfung wird umgehend angezeigt. Der Auftraggeber entscheidet dann, ob er die Zahlung freigeben oder stornieren möchte.</p>
<h2><strong>Keine Übereinstimmung von Empfänger und IBAN </strong></h2>
<p>Die Bank haftet für die Richtigkeit der von ihr angezeigten Empfängerüberprüfung und die daraus resultierenden Konsequenzen im Betrugsfall.</p>
<p>Wenn die Bank bei einem Zahlungsauftrag eine Warnung anzeigt, dass Empfänger und IBAN nicht übereinstimmen, kann der Überweisende entscheiden, ob er die Zahlung freigibt. Werden Überweisungen freigegeben, obwohl Empfängername und IBAN nicht übereinstimmen, so haftet generell der Überweisende. Gleiches gilt bei Sammelüberweisungen mit Opt-Out. Der Verzicht auf die Prüfung führt zur Haftung im Schadensfall.</p>
<h4><strong>Praxistipp:</strong></h4>
<p>Klären Sie folgende Fragen frühzeitig und stimmen Sie sich ggf. mit beteiligten Dienstleistern (z.B. Lohnbüro) hierzu ab:</p>
<ul>
<li>Sollen Sammelzahlungen mit Opt-In oder Opt-Out übermittelt werden?</li>
<li>Wie soll mit Close-Matches umgegangen werden?</li>
<li>Wie sollen No-Matches behandelt werden?</li>
<li>Wie wird mit Sammelzahlungen verfahren, die mit Opt-In eingereicht wurden und Close-Matches oder No-Matches enthalten?</li>
</ul>
<p>Stellen Sie sicher, dass Sie bei SEPA-Überweisungen die korrekten Namen (Kontoinhabername) verwenden. Denken Sie daran, dass Sie auch als Zahlungsempfänger durch Angabe des korrekten Namens verantwortlich dafür sind, dass Überweisungen erfolgreich an Sie vorgenommen werden können. Prüfen Sie dazu rechtzeitig Lieferanten-Stammdaten und die eigenen Rechnungsdaten (der Kontoinhabername sollte mit dem Unternehmensnamen übereinstimmen). Klären Sie offene Fragen am besten direkt mit Ihrer Hausbank.</p>
<p>Stand: 12.08.2025</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/peter-kossatz/" target="_blank" rel="noopener">Peter Kossatz</a> (Steuerberater)</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/gesetzesaenderung-im-zahlungsverkehr-abgleich-empfaenger-und-iban/">Gesetzesänderung im Zahlungsverkehr – Abgleich Empfänger und IBAN</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Nutzen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes für Unternehmen</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/nutzen-des-vierten-buerokratieentlastungsgesetzes-fuer-unternehmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Jan 2025 12:27:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fach-News]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufbewahrung]]></category>
		<category><![CDATA[Bürokratieentlastungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Buchungsbeleg]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftform]]></category>
		<category><![CDATA[Schwellenwert]]></category>
		<category><![CDATA[Textform]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-stoelzel.de/?p=4393</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ende Oktober 2024 wurde nunmehr das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Auch wenn es einigen Verbänden und [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/nutzen-des-vierten-buerokratieentlastungsgesetzes-fuer-unternehmen/">Nutzen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes für Unternehmen</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img loading="lazy" decoding="async" class="size-medium wp-image-4394 alignright" src="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/01/20250114_131031-300x193.jpg" alt="" width="300" height="193" srcset="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/01/20250114_131031-300x193.jpg 300w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/01/20250114_131031-1024x660.jpg 1024w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/01/20250114_131031-768x495.jpg 768w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/01/20250114_131031.jpg 1284w" sizes="auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px" />Ende Oktober 2024 wurde nunmehr das </strong><a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/323/VO.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>Vierte Bürokratieentlastungsgesetz</strong></a><strong> verabschiedet. Auch wenn es einigen Verbänden und Gremien nicht weit genug geht, so verspricht es doch einige Erleichterungen für Unternehmen.</strong></p>
<p><strong>Neben speziellen Regelungen in bestimmten Wirtschaftszweigen wurden auch branchenübergreifende Erleichterungen eingeführt, die wir nachfolgend beleuchten wollen:</strong></p>
<h2><strong>Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege</strong></h2>
<p>Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sind von 10 Jahren auf 8 Jahre verkürzt worden (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html" target="_blank" rel="noopener">§ 147 Abs. 1 AO</a>). Dies beinhaltet insbesondere</p>
<ul>
<li>Rechnungen</li>
<li>Quittungen</li>
<li>Auftragsbelege</li>
<li>Bankauszüge</li>
</ul>
<p>Nicht umfasst sind jedoch Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte und dazugehörige Unterlagen sowie Zollunterlagen, die weiterhin 10 Jahre aufzubewahren sind.</p>
<h2><strong> </strong><strong>Anhebung der Schwellenwerte für Umsatzsteuer-Voranmeldungen</strong></h2>
<p>Um kleinere Unternehmen zu entlasten, wurden die für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung relevanten Schwellenwerte angehoben. Ab 2025 sind Unternehmen, deren Umsatzsteuerzahllast im Jahr 2024 nicht mehr als 2.000 EUR betragen haben, von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit. Diese müssen nur noch Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abgeben.</p>
<p>Ebenso wurde der Schwellenwert für die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung von 7.500 EUR auf 9.000 EUR angehoben. Auch hier ist die Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres maßgeblich.</p>
<h2><strong>Aufhebung von Schriftformerfordernissen</strong></h2>
<p>Zur Förderung des digitalen Rechtsverkehrs soll künftig die Textform (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126b.html" target="_blank" rel="noopener">§ 126b BGB</a>) die Regel darstellen und die Schriftform (Papierform) nur noch als Ersatz und bei speziellen Rechtsgeschäften beibehalten werden. Damit kann künftig nicht nur beim Abschluss von Gewerberaummietverträgen auf die Schriftform verzichtet und stattdessen die Textform verwendet werden.</p>
<p>Auch in weiteren Bereichen des Gesellschafts-, Zivil- und Arbeitsrechts wurden entsprechende Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht (Gesellschafterversammlungen, Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse, Betriebskostenabrechnungen, etc.), über welche wir teilweise bereits in unserem Beitrag vom 03.06.2024 (<a href="https://kanzlei-stoelzel.de/vierte-buerokratieentlastungsgesetz/" target="_blank" rel="noopener">Digitalen Arbeitsverträgen werden durch das geplante vierte Bürokratieentlastungsgesetz die Türen geöffnet</a>) informiert hatten .</p>
<p>Im Übrigen gilt grundsätzlich, dass die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann, sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html" target="_blank" rel="noopener">§ 126 Abs. 3 BGB</a>). In diesem Fall muss das Dokument allerdings mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126a.html" target="_blank" rel="noopener">(§ 126a BGB</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Ob die Herabsetzung der Aufbewahrungsfristen und die Anhebung der Schwellenwerte wirklich zu einer Entlastung von Unternehmen führen wird, ist aus unserer Sicht fraglich. Unabhängig von den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sollten Buchungsbelege erst dann vernichtet werden, wenn diese für andere Zwecke, beispielsweise als Zahlungsnachweise oder für laufende Betriebsprüfungen, nicht mehr benötigt werden. Hier ist individuell zu prüfen, ob eine längere Aufbewahrung möglicherweise sogar zur Interessenwahrung des Unternehmens sinnvoll ist.</p>
<p>Und auch die Anhebung der Schwellenwerte für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen kann nur bedingt Entlastungen bringen. Denn diese ist Resultat aus der Verbuchung der Belege, welche auch weiterhin vorgenommen werden muss.</p>
<p>Dass die (elektronische) Textform nunmehr auch mehr und mehr in den gesetzlichen Regelungen Einzug hält, war längst überfällig und entspricht damit den an vielen Stellen bereits seit Längerem gelebten Alltag. Spannend bleibt hierbei aber die Festlegung der Kommunikationswege. Denn derzeit gibt es praktisch für jede Behörde, jedes Amt, jedes Gericht und Institution unterschiedliche Datenbanken, Authentifizierungen, Protokolle und technische Anforderungen. Hier würde die Festlegung von Standards durchaus Entlastungen schaffen.</p>
<p>Stand: 09.01.2025</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/peter-kossatz/" target="_blank" rel="noopener">Peter Kossatz</a> (Steuerberater)</p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/cajus-wellens/" target="_blank" rel="noopener">Cajus Wellens</a> (Rechtsanwalt)</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de" target="_blank" rel="noopener">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/nutzen-des-vierten-buerokratieentlastungsgesetzes-fuer-unternehmen/">Nutzen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes für Unternehmen</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Empfangspflicht für elektronische Rechnungen ab dem 01.01.2025</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/empfangspflicht-e-rechnungen-ab-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 May 2024 15:12:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Fach-News]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[E-Rechnungen]]></category>
		<category><![CDATA[elektronische]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[XRechnungen]]></category>
		<category><![CDATA[ZUGFeRD]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ab dem 01.01.2025 muss jeder Unternehmer in der Lage sein, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu empfangen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/empfangspflicht-e-rechnungen-ab-2025/">Empfangspflicht für elektronische Rechnungen ab dem 01.01.2025</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ab dem 01.01.2025 muss jeder Unternehmer in der Lage sein, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu empfangen und zu verarbeiten. </strong></p>
<h2><strong>Einführung der Empfangspflicht für elektronische Rechnungen</strong></h2>
<p>Ab dem 01.01.2025 wird es für jeden Unternehmer verpflichtend, im B2B-Bereich, also in der Geschäftsbeziehung zu anderen Unternehmern, E-Rechnungen im innerstaatlichen Geschäftsverkehr empfangen zu können.</p>
<p>Dabei handelt es sich bei einer E-Rechnung nicht um eine Bilddatei – beispielsweise im klassischen pdf-Format –, sondern um einen strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz, mit welchem die Rechnungsinformationen elektronisch übermittelt werden (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erechv/__2.html" target="_blank" rel="noopener">analog zu § 2 ERechV</a>). Die Europäische Norm für elektronische Rechnungsstellung (EN 16931) gibt Standards für das Format der Rechnungen vor. Derzeit werden sog. XRechnungen bei öffentlichen Auftraggebern verlangt, deren Standards auf der Webseite der <a href="https://xeinkauf.de/xrechnung/" target="_blank" rel="noopener">Koordinierungsstelle für IT Standards (KoSIT)</a> näher beschrieben sind. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich darauf verständigt, dass sowohl eine Rechnung nach dem XStandard als auch nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 ein der EU-Norm entsprechendes strukturiertes elektronisches Format aufweisen, welches die neuen umsatzsteuerlichen Anforderungen für eine elektronische Rechnung erfüllt <a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1027664/" target="_blank" rel="noopener">(BMF<time datetime="2023-10-02" data-search="2023-10-02"> v. 02.10.2023</time> &#8211; <span data-search="III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007">III C 2 &#8211; S 7287-a/23/10001 :007, nwb-Datenbank)</span></a>.</p>
<h2><strong>Umsetzung der Empfangspflicht für elektronische Rechnungen</strong></h2>
<p>Unabhängig davon, ob es sich um ein großes Unternehmen oder eine unternehmerische Tätigkeit im Nebengewerbe handelt, muss jeder Unternehmer ab dem 01.01.2025 zum Empfang und der Verarbeitung von elektronischen Rechnungen bereit sein.</p>
<p>Dazu sollte im ersten Schritt eine E-Mail-Adresse eingerichtet werden, auf welcher diese Rechnungen empfangen werden können. Weiterhin ist zu prüfen, wie eine empfangene E-Rechnung sodann verarbeitet werden kann. Hier gibt es derzeit bereits verschiedene Plattformen, die an entsprechenden Konzepten arbeiten. Auch unser Systempartner, die DATEV eG, hat angekündigt, entsprechende Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Wir werden an entsprechender Stelle darüber informieren.</p>
<p><strong>Ausblick:</strong></p>
<p>Ausgangspunkt ist die von der EU-Kommission geplante Einführung eines elektronischen Meldesystems zur Umsatzsteuer, welches aus den Daten der E-Rechnung gespeist werden soll. In Vorbereitung dessen ist zunächst ab dem 01.01.2025 die Bereitschaft zum Empfang elektronischer Rechnungen zwingend. Grundsätzlich gilt ab dem 01.01.2025 auch bereits eine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungslegung. Hier hat der Gesetzgeber allerdings Übergangsregelungen bis zum Jahr 2027 vorgesehen (<a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/108/VO.html" target="_blank" rel="noopener">Art. 23 Wachstumschancengesetz</a>).</p>
<p>Stand: 23.05.2024</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/peter-kossatz/" target="_blank" rel="noopener">Peter Kossatz</a> (Steuerberater)</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de" target="_blank" rel="noopener">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/empfangspflicht-e-rechnungen-ab-2025/">Empfangspflicht für elektronische Rechnungen ab dem 01.01.2025</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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		<title>RA/StB Ralf Stölzel, Beitrag DB 24, 1307 (Heft 21): Der unentgeltliche oder teilentgeltliche Erwerb eigener Anteile – Schenkung oder verdeckte Einlage?</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/schenkung_oder_verdeckte_einlage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 May 2024 12:58:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Fach-News]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkungsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[eigene Anteile]]></category>
		<category><![CDATA[Einlage]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerb]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>
		<category><![CDATA[verdeckt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Ausgangsfrage: Erfüllt die Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils durch den Gesellschafter an seine GmbH zu einem [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/schenkung_oder_verdeckte_einlage/">RA/StB Ralf Stölzel, Beitrag DB 24, 1307 (Heft 21): Der unentgeltliche oder teilentgeltliche Erwerb eigener Anteile – Schenkung oder verdeckte Einlage?</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img loading="lazy" decoding="async" class=" wp-image-4328 alignleft" src="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2024/05/Der-Betrieb-225x300.jpg" alt="" width="201" height="268" srcset="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2024/05/Der-Betrieb-225x300.jpg 225w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2024/05/Der-Betrieb-768x1024.jpg 768w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2024/05/Der-Betrieb-1152x1536.jpg 1152w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2024/05/Der-Betrieb-1536x2048.jpg 1536w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2024/05/Der-Betrieb.jpg 1714w" sizes="auto, (max-width: 201px) 100vw, 201px" /></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ausgangsfrage:</strong></p>
<p><strong>Erfüllt die Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils durch den Gesellschafter an seine GmbH zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Kaufpreis den Tatbestand von </strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>§ 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG</strong></a><strong> oder liegt vielmehr eine nach </strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>§ 17 Abs. 1 S. 2 EStG</strong></a><strong> einkommensteuerpflichtige Veräußerung des Geschäftsanteils durch deine verdeckte Einlage vor? </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong> </strong></p>
<h2><strong>Schwerpunkt der Betrachtung</strong></h2>
<p>Die Kernproblematik liegt im vorliegenden Fall darin, ob auf den teilentgeltlichen Erwerb eigener Anteile durch eine Kapitalgesellschaft sowohl der Tatbestand von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html" target="_blank" rel="noopener">§ 17 Abs. 1 S. 2 EStG</a> (verdeckte Einlage von Geschäftsanteilen als Veräußerung) als auch der Tatbestand von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html" target="_blank" rel="noopener">§ 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG</a> (disquotale Einlagen als Schenkung) Anwendung findet. Hierzu ist zum einen die Entscheidung des Finanzgerichts Leipzig vom 06.05.2021, Az.: 8 K 31/2021 (Revision eingelegt Az.: II R 21/22) zu betrachten, die sich -soweit ersichtlich- erstmals mit der Anwendung von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html" target="_blank" rel="noopener">§ 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG</a> beschäftigt und die Anwendung von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html" target="_blank" rel="noopener">§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG</a> bejaht, und zum anderen mit der Entscheidung des <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201610076/" target="_blank" rel="noopener">BFH vom 20.01.2016, Az.: II R 40/14</a> auseinanderzusetzen, die den nahezu gleichen Sachverhalt betrifft, der allerdings vor der Einführung von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html" target="_blank" rel="noopener">§ 7 Abs. 8 ErbStG</a> lag.<strong> </strong></p>
<h2><strong>Auseinandersetzung im Beitrag</strong></h2>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Finanzgerichts Leipzig entschieden, dass zwar auf die Revision des Klägers das Urteil des Finanzgerichts Leipzig aufgehoben wird, hat aber den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen. Da die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, nimmt der Autor, Herr RA, StB Ralf Stölzel, in seinem Fachbeitrag zu den Fragen, die der BFH in den Entscheidungsgründen im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Finanzgerichts Leipzig zu beantworten hat, und zu den Folgen der Entscheidung Stellung. Insbesondere zeigt er in diesem Beitrag auf, dass der teilentgeltliche Erwerb eigener Anteile den Tatbestand von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html" target="_blank" rel="noopener">§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG</a> nicht erfüllen kann. Sofern man dies doch unterstellt, kommt der Beitrag zu dem Ergebnis, dass dann die §§<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13a.html" target="_blank" rel="noopener"> 13a</a> und <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13b.html" target="_blank" rel="noopener">13b</a> ErbStG Anwendung finden müssen.</p>
<p><strong>Veröffentlichung / Quellen</strong></p>
<p><a href="https://research.owlit.de/document/7fd53b3d-9d36-39e3-ad6c-fa1f9db5f615" target="_blank" rel="noopener">Der Betrieb, Ausgabe 21 vom 17.05.2024</a> (Bezug nur für Abonnenten)</p>
<p>Stand: 21.05.2024</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/ralf-stoelzel/" target="_blank" rel="noopener">Ralf Stölzel</a> (Rechtsanwalt / Steuerberater)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de" target="_blank" rel="noopener">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/schenkung_oder_verdeckte_einlage/">RA/StB Ralf Stölzel, Beitrag DB 24, 1307 (Heft 21): Der unentgeltliche oder teilentgeltliche Erwerb eigener Anteile – Schenkung oder verdeckte Einlage?</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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		<item>
		<title>Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen nach dem HGB</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/anhebung-schwellenwerte-groessenklassen-hgb/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 May 2024 08:05:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fach-News]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Größenklasse]]></category>
		<category><![CDATA[HGB]]></category>
		<category><![CDATA[Schwellenwert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 17.04.2024 ist das „Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/anhebung-schwellenwerte-groessenklassen-hgb/">Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen nach dem HGB</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Am 17.04.2024 ist das „</strong><a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/120/VO" target="_blank" rel="noopener"><strong>Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften</strong></a><strong>“ in Kraft getreten. Durch das Änderungsgesetz wurden die bei der Bilanzierung und Rechnungslegung maßgeblichen Schwellenwerte zur Definition der Größenklasse eines Unternehmens angehoben. </strong></p>
<h2><strong>Bedeutung der Größenklassen nach dem HGB</strong></h2>
<p>Die im Handelsgesetzbuch (HGB) enthaltenen, monetären Schwellenwerte bei der Bilanzsumme sowie den Umsatzerlösen sind neben der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer maßgeblich für die Einstufung eines Unternehmens als kleinst, klein, mittelgroß oder groß und geben u.a. Auskunft darüber, ob und wie Jahresabschlüsse aufzustellen, zu gliedern, offenzulegen und von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen sind. Denn der Umfang der Bilanzierungs- und Berichtspflichten hängt von der Unternehmensgröße ab.</p>
<p>Darüber hinaus sind die Schwellenwerte ausschlaggebend dafür, ob ein Mutterunternehmen verpflichtet ist, einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen.</p>
<h2><strong>Anhebung der Schwellenwerte </strong></h2>
<p>Mit der nunmehr beschlossenen Anhebung der Schwellenwerte in §§ <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__267.html" target="_blank" rel="noopener">267</a>, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__267a.html" target="_blank" rel="noopener">267a</a> HGB um ca. 25% ändert sich auch die Einstufung der Unternehmen.</p>
<ul>
<li>Kleinstunternehmen – Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mind. zwei der folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
<ul>
<li>Bilanzsumme ≤ 450.000 EUR</li>
<li>Nettoumsatzerlöse ≤ 900.000 EUR</li>
<li>während des Geschäftsjahres Beschäftigte ø 10</li>
</ul>
</li>
<li>Kleine Unternehmen – Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mind. zwei der folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
<ul>
<li>Bilanzsumme ≤ 7.500.000 EUR</li>
<li>Nettoumsatzerlöse ≤ 15.000.000 EUR</li>
<li>während des Geschäftsjahres Beschäftigte ø 50</li>
</ul>
</li>
<li>Mittlere Unternehmen – keine Kleinst- oder kleine Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mind. zwei der folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
<ul>
<li>Bilanzsumme ≤ 25.000.000 EUR</li>
<li>Nettoumsatzerlöse ≤ 50.000.000 EUR</li>
<li>während des Geschäftsjahres Beschäftigte ø 250</li>
</ul>
</li>
<li>Große Unternehmen –Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mind. zwei der folgenden Größenmerkmale überschreiten:
<ul>
<li>Bilanzsumme 25.000.000 EUR</li>
<li>Nettoumsatzerlöse 50.000.000 EUR</li>
<li>während des Geschäftsjahres Beschäftigte ø 250</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p>Darüber hinaus wurden die Schwellenwerte in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__293.html" target="_blank" rel="noopener">§ 293 HGB</a> auch für Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte angehoben.</p>
<h2><strong>Rückwirkende Anwendung der neuen Schwellenwerte</strong></h2>
<p>Die neuen Schwellenwerte sind für nach dem 31.12.2023 endende Geschäftsjahre zwingend anzuwenden. Der Gesetzgeber hat aber auch für nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahre rückwirkend ein Wahlrecht zur Anwendung der neuen Schwellenwerte eingeräumt. Auch Konzernen steht dieses Wahlrecht zu, wobei es dann nur einheitlich in der gesamten Gruppe und nicht für jedes Unternehmen gesondert angewendet werden darf.</p>
<p>Die Möglichkeit der rückwirkenden Erhöhung der Schwellenwerte führt zu der Herausforderung, dass viele Unternehmen, die bislang als mittelgroß eingestuft waren, nun aus der Prüfungspflicht fallen. Da mittlerweile jedoch die meisten Unternehmen die Abschlussprüfer beauftragt und bestellt haben, wird es wohl nur schwerlich umsetzbar sein, von der Prüfung des Abschlusses für das Geschäftsjahr 2023 wieder zurückzutreten. Daher werden die meisten Prüfungen – sofern sie nicht schon beendet sind – sicherlich zumindest freiwillig fort- bzw. durchgeführt werden.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Allein angesichts der Inflationsrate der letzten Jahre war die Anhebung der Schwellenwerte schon längst überfällig. Denn immer mehr Unternehmen sind durch die notwendigen Preiserhöhungen in höhere Größenklassen geraten und mussten durch die damit verbundenen erweiterten Rechnungslegungspflichten einen viel zu hohen Bürokratieaufwand betreiben. Durch die Anhebung der Schwellenwerte werden nun eine Vielzahl von Berichts- und Prüfungspflichten erleichtert oder ganz wegfallen. Damit ist ein wichtiger Schritt zum Bürokratieabbau in Unternehmen in die Wege geleitet worden.</p>
<p>Stand: 10.05.2024</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/ralf-stoelzel/" target="_blank" rel="noopener">Ralf Stölzel</a> (Rechtsanwalt / Steuerberater)</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de" target="_blank" rel="noopener">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/anhebung-schwellenwerte-groessenklassen-hgb/">Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen nach dem HGB</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Anhebung der Höchstgrenze für Vereinsbeiträge</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/anhebung-der-hoechstgrenze-fuer-vereinsbeitraege/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 May 2024 10:37:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fach-News]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anhebung]]></category>
		<category><![CDATA[gemeinnützig]]></category>
		<category><![CDATA[Höchstgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsbeitrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei gemeinnützigen Vereinen können die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren künftig höher ausfallen als bisher. Darauf haben [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/anhebung-der-hoechstgrenze-fuer-vereinsbeitraege/">Anhebung der Höchstgrenze für Vereinsbeiträge</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img loading="lazy" decoding="async" class="size-medium wp-image-4322 alignleft" src="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2024/05/Foto-Verein-181x300.jpg" alt="" width="181" height="300" srcset="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2024/05/Foto-Verein-181x300.jpg 181w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2024/05/Foto-Verein-618x1024.jpg 618w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2024/05/Foto-Verein-768x1273.jpg 768w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2024/05/Foto-Verein-927x1536.jpg 927w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2024/05/Foto-Verein-1235x2048.jpg 1235w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2024/05/Foto-Verein-scaled.jpg 1544w" sizes="auto, (max-width: 181px) 100vw, 181px" />Bei gemeinnützigen Vereinen können die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren künftig höher ausfallen als bisher. Darauf haben sich Bund und Länder nunmehr geeinigt.</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<h2><strong>Gemeinnützige Vereine</strong></h2>
<p>Ein gemeinnütziger Verein wird nicht zur Gewinnerzielungsabsicht gegründet. Sofern der Vereinszweck gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Natur ist und die Allgemeinheit fördert, kann der Verein als gemeinnützig eingestuft werden (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__51.html" target="_blank" rel="noopener">§§ 51 ff. AO</a>). Dieser Zweck muss selbstlos, direkt verfolgt und in der Vereinssatzung festgeschrieben werden. Dazu enthält die <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/anlage_1.html" target="_blank" rel="noopener">Anlage 1 zu § 60 AO</a> eine Mustersatzung, welche die Mindestfestlegungen für eine Vereinssatzung enthält.</p>
<p>Sofern die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit eines Vereins gegeben sind und vom Finanzamt anerkannt werden, profitiert dieser von den damit einhergehenden Steuerbefreiungen bzw. -begünstigungen. Darüber hinaus ist der Verein dann berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen, die den steuerlichen Abzug von geleisteten Spenden ermöglichen und somit einen Anreiz für mögliche Geldgeber schaffen.</p>
<h2><strong>Aufnahme- und Mitgliedsgebühren im Verein</strong></h2>
<p>Wenn ein Verein in erster Linie nur seinen Mitgliedern zugutekommt, fördert er nicht die Allgemeinheit, was ein Ausschlusskriterium für die Gemeinnützigkeit ist. Dies wird unter anderem angenommen, wenn der Verein den Kreis seiner Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge klein hält.</p>
<p>Bislang war eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen, wenn die Mitgliedsbeiträge und Umlagen zusammen durchschnittlich 1.023 EUR pro Jahr und die Aufnahmegebühren 1.534 EUR nicht überschritten (<a href="https://erbsth.bundesfinanzministerium.de/ao/2022/Abgabenordnung/Zweiter-Teil/Dritter-Abschnitt/Paragraf-52/ae-52.html" target="_blank" rel="noopener">AEAO zu § 52 Ziff. 1.1</a>). Wie das <a href="https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/hoechstgrenze-fuer-vereinsbeitraege-angehoben" target="_blank" rel="noopener">Finanzministerium Baden-Württemberg mitteilt</a>, haben sich Bund und Länder im März 2024 darauf geeinigt, dass diese Höchstgrenzen nunmehr angehoben werden. Damit sollen gemeinnützige Vereine künftig Mitgliedsbeiträge bis zu 1.440 EUR pro Jahr und Aufnahmegebühren von maximal 2.200 EUR erheben können. Allerdings müssen die Grenzen noch im Anwendungserlass zur Abgabenordnung veröffentlicht werden, was bislang noch nicht geschehen ist.</p>
<p>Stand: 26.04.2024</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/annett-fregien/" target="_blank" rel="noopener">Annett Fregien</a> (Steuerberaterin)</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de" target="_blank" rel="noopener">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
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