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	<title>Allgemein Archive - Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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	<title>Allgemein Archive - Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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		<title>Warnhinweis: Gefälschte E-Mails und Rechnungen</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/warnhinweis-gefaelschte-dokumente/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Feb 2026 09:14:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aktuell werden wieder verstärkt gefälschte E-Mails, Briefe und Rechnungen versandt, die darauf abzielen, den Empfänger [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/warnhinweis-gefaelschte-dokumente/">Warnhinweis: Gefälschte E-Mails und Rechnungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aktuell werden wieder verstärkt gefälschte E-Mails, Briefe und Rechnungen versandt, die darauf abzielen, den Empfänger zu Zahlungen oder zur Herausgabe von persönlichen Daten wie Zugangsinformationen zu bewegen. Vermeintliche Absender sind dabei sehr oft Finanzbehörden, wie das Bundeszentralamt für Steuern oder Elster, oder die Zentralen Zahlstellen der Amtsgerichte &#8211; letztere oftmals nach Änderungen im Handelsregister.</strong></p>
<h2><strong>1. Gefälschte E-Mail des Bundeszentralamts für Steuern</strong></h2>
<p><strong> <img fetchpriority="high" decoding="async" class="size-medium wp-image-4703 alignleft" src="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt1-212x300.jpg" alt="" width="212" height="300" srcset="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt1-212x300.jpg 212w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt1-724x1024.jpg 724w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt1-768x1086.jpg 768w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt1-1086x1536.jpg 1086w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt1-1448x2048.jpg 1448w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt1-scaled.jpg 1810w" sizes="(max-width: 212px) 100vw, 212px" /><img decoding="async" class="size-medium wp-image-4704 alignleft" src="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt2-212x300.jpg" alt="" width="212" height="300" srcset="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt2-212x300.jpg 212w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt2-724x1024.jpg 724w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt2-768x1086.jpg 768w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt2-1086x1536.jpg 1086w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt2-1448x2048.jpg 1448w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2026/02/BzfSt2-scaled.jpg 1810w" sizes="(max-width: 212px) 100vw, 212px" /></strong></p>
<p>Wie das aktuell bei unserer Kanzlei eingegangene Beispiel einer angeblichen Zahlungsaufforderung des Bundeszentralamts für Steuern zeigt, sind diese gefälschten Schreiben auf den ersten Blick nicht von echten Dokumenten zu unterscheiden. Sie verwenden oftmals Betreffzeilen wie „Bescheid“, „Wichtige Mitteilung“ oder „Mitteilung der Bundesbehörde“. Hinzu kommt, dass Aufbau der Schreiben und die verwendeten Logos oftmals im gleichen Design wie die Originale gestaltet sind. Doch ein genauerer Blick lohnt sich:</p>
<p>Im Beispielfall war zwar der angezeigte E-Mail-Absender das „Bundeszentralamt für Steuern“. Die hinterlegten Detailinformationen gaben indes eine unbekannte Absenderadresse an. Darüber hinaus enthält die im Dokument angegebene Bankverbindung als Empfänger eine Privatperson und eine ausländische IBAN. Besonders perfide ist, dass im Text des Schreibens darauf hingewiesen wird, dass die Zahlung an den „zuständigen Sachverständigen“ zur „ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens“ vorzunehmen ist. Dies zusammen mit einer kurzen Zahlungsfrist und der Androhung möglicher Vollstreckungsmaßnahmen ist durchaus geeignet, Druck zur umgehenden Begleichung der angeblichen Forderung aufzubauen.</p>
<p><strong> </strong></p>
<h2><strong>2. Gefälschte Rechnungen und Zahlungsaufforderungen des Handels- und Vereinsregisters</strong></h2>
<p>Verstärkt zu beobachten sind auch immer wieder Fake-Rechnungen, die angeblich vom „Amtsgericht“ versendet werden, nachdem der Empfänger eine Änderung im Handelsregister beantragt hat. Betrüger nutzen die Veröffentlichungen der Registerportale, um gezielt falsche Rechnungen und Zahlungsaufforderungen zu erstellen. Nach den Hinweisen des <a href="https://www.ag-hamm.nrw.de/behoerde/beh_aktuelles/Warnung-vor-einem-Betrugsversuch/index.php" target="_blank" rel="noopener">Amtsgerichts Hamm</a> werden als Absender dieser meist per E-Mail versandten Nachrichten „Amtsgericht (Name des Gerichts)“, „Handels- und Gewerberegister“, „Register Portal“, „Deutsches Register Industrie-/ und gewerblicher Veröffentlichungen“ oder auch „Industrie &amp; Handelsregister“ unter Verwendung des Landeswappens ausgewiesen.</p>
<p>Es wird zur Zahlung eines vierstelligen Betrages an eine ausländische Kontoverbindung aufgefordert. Der Empfänger der Kontoverbindung ist zudem nicht das Amtsgericht bzw. die Zentrale Zahlstelle, sondern der Name einer Privatperson. Unterzeichnet sind die Rechnungen oftmals von „Dr. Jörg Raupach, Richter am Amtsgericht“ oder “Dr. Joachim Eiden”, Richter am Amtsgericht Osnabrück“. Diese Richter gibt es dort nicht.</p>
<h2><strong>3. Empfehlungen der Finanz- und Justizverwaltung</strong></h2>
<p>Leider sind bei betrügerischen E-Mails Absenderadressen oder Absendernamen oftmals schon so gestaltet, dass sie authentisch und vertrauenswürdig aussehen. Um bei der Unterscheidung von Spam-Mails zu echten Behördennachrichten eine Hilfestellung zu erhalten, hat die <a href="https://ofd-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Aktuelles/26_11_2025+Warnung+vor+Betrugsversuchen?LISTPAGE=cbi:///cms/6373283" target="_blank" rel="noopener">Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg</a> folgende Handlungsempfehlungen gegeben:</p>
<ul>
<li>Die Steuerverwaltung sendet grundsätzlich nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Steuerdaten oder Rechnungen in Form eines E-Mail-Anhangs.</li>
<li>Derzeit versuchen Betrüger insbesondere per E-Mail oder mit gefälschten Webseiten mit ELSTER-Bezug an Informationen von Bürgern zu gelangen. Sie versenden E-Mails im Namen von ELSTER mit Titeln wie z.B. „Mahnverfahren eingeleitet“, „Meldung Ihrer aktuellen Krypto-Bestände“, „Rückzahlung Einkommensteuer“, „Rückerstattung zur Auszahlung bereit“, „Amtliche Mitteilung zur Einkommensteuer“.</li>
<li>Öffnen Sie niemals Anhänge, von denen Sie nicht sicher sind, dass sie aus einer vertrauenswürdigen Quelle stammen.</li>
<li>Die Steuerverwaltung wird in einer E-Mail niemals Informationen, wie die Steuernummer, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PIN oder die Antwort auf Ihre Sicherheitsabfrage, anfordern.</li>
<li>Klicken Sie nicht auf einen eingebetteten Link in einer E-Mail, wenn Sie Zweifel daran haben, dass die E-Mail von der Finanzverwaltung stammt.</li>
</ul>
<p>Das <a href="https://www.justiz.sachsen.de/agl/?_cp=%7B%22accordion-content-4720%22%3A%7B%220%22%3Atrue%7D%2C%22previousOpen%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion-content-5022%22%2C%22idx%22%3A0%7D%2C%22accordion-content-5022%22%3A%7B%220%22%3Atrue%7D%7D" target="_blank" rel="noopener">Amtsgericht Leipzig</a> warnt auf seiner Homepage vor diesen und weiteren Betrugsversuchen, z.B. durch Bezugnahme auf angeblich laufende Gerichtsverfahren, bei denen eine Rückmeldung über eine Antwort-Mailadresse erbeten wird sowie vor gefälschten SMS von Gerichten, bei denen zum Rückruf aufgefordert wird.</p>
<p>Warnhinweise zu gefälschten E-Mails gibt es weiterhin bei <a href="https://www.elster.de/eportal/infoseite/sicherheit_(allgemein)" target="_blank" rel="noopener">ELSTER</a>. Aktuelle Warnhinweise können Sie darüber hinaus dem <a href="https://www.bzst.de/DE/Service/Betrug/warnung_betrugsversuche.html?nn=68098" target="_blank" rel="noopener">Bundeszentralamt für Steuern</a> entnehmen, welches ebenso wie das <a href="https://www.bsi.bund.de/DE/Home/home_node.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik</a> auch Tipps für den digitalen Alltag nebst Hinweisen für den Umgang mit E-Mails und im Internet gibt.</p>
<p><strong>Weitere Praxistipps:</strong></p>
<p>Überprüfen Sie erhaltene Dokumente ausnahmslos auf Echtheit. Achten Sie besonders auf einen stimmigen, vollständigen Briefbogen und Absender. Stimmen Firmenname, Rechtsform und Anschrift exakt mit Ihrem bekannten Vertragspartner überein? Auch eine ausländische IBAN ist ein Warnsignal. Prüfen Sie die Höhe des Rechnungsbetrages und angegebene Aktenzeichen bzw. Kundennummern. Ungewöhnlich hohe oder neue Gebühren sollten misstrauisch machen. Für eventuelle Rückfragen verwenden Sie bitte nicht die in dem fraglichen Dokument angegebene Telefonnummer, sondern die Telefonnummer, die vorigem Schriftverkehr bzw. den offiziellen Webseiten der Behörden zu entnehmen ist. Ferner sollten Sie die angegebenen E-Mail-Adressen nicht kontaktieren.</p>
<p>Stand: 09.02.2026</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de" target="_blank" rel="noopener">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Neuerungen für Arbeitgeber ab 2026</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/neuerungen-fuer-arbeitgeber-ab-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Jan 2026 10:25:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Jahr 2026 bringt wieder einige Änderungen für Arbeitgeber*innen mit sich. Die Wichtigsten haben wir [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Jahr 2026 bringt wieder einige Änderungen für Arbeitgeber*innen mit sich. Die Wichtigsten haben wir Ihnen kurz in alphabetischer Reihenfolge zusammengefasst:</strong></p>
<h2><strong>Aktivrente</strong></h2>
<p>Um Anreize zu schaffen, auch über die Regelaltersgrenze hinweg zu arbeiten, wurde am 23.12.2025 das Aktivrentengesetz verkündet. Damit können ab dem Jahr 2026 Einnahmen aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in Höhe von bis zu 2.000 EUR monatlich bzw. 24.000 EUR jährlich steuerfrei erzielt werden (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html" target="_blank" rel="noopener">§ 3 Nr. 21 EStG</a>). Diese Steuerbefreiung gilt erst ab dem Monat, der auf das Erreichen der <strong>Regelaltersgrenze</strong> folgt. Sie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und löst keinen Wegfall der Sozialversicherungspflicht aus. D.h. der Hinzuverdienst aus der Aktivrente bleibt sozialversicherungspflichtig.</p>
<p>Wenn im Arbeitsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Renteneintritt vorgesehen ist, begründet die nun eingeführte Aktivrente keinen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung. Hier kann entweder der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben oder ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Insoweit gilt das Anschlussverbot des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html" target="_blank" rel="noopener">§ 14 TzBfG</a> ausdrücklich nicht, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__41.html" target="_blank" rel="noopener">§ 41 SGB VI</a>.</p>
<h2><strong>Bemessungsgrößen Sozialversicherung</strong></h2>
<p>Für die allgemeine Rentenversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze auf monatlich 8.450 EUR angehoben. Die Bezugsgröße für versicherungspflichtige Selbstständige liegt 2026 bei 3.955 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt die Einkommensgrenze nunmehr monatlich bei 10.400 EUR.</p>
<p>Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird in 2026 auf 69.750 EUR jährlich angehoben. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von 5.812,50 EUR brutto. Auch die Grenze, bis zu welcher Arbeitnehmer*innen gesetzlich krankenversichert sein müssen (Versicherungspflichtgrenze), wird angehoben und zwar auf 77.400 EUR jährlich, mithin auf 6.450 EUR monatlich.</p>
<h2><strong>Betriebliche Altersversorgung</strong></h2>
<p>Mit dem 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz sollen verbesserte Rahmenbedingungen für eine stärkere Absicherung im Alter neben der gesetzlichen Rente geschaffen werden. Dazu soll die betriebliche Altersversorgung für Geringverdiener und Beschäftigte in kleinen Unternehmen weiter ausgebaut werden. Der Bundesrat hatte dem Gesetzentwurf zwar bereits am 19.12.2025 zugestimmt, zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrages steht die Veröffentlichung des Gesetzes aber noch aus. Den aktuellen Stand der Gesetzgebung können Sie den <a href="https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-staerkung-betriebliche-altersversorgung.html" target="_blank" rel="noopener">Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales</a> entnehmen.</p>
<p>Als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung soll bei Beschäftigten mit geringerem Einkommen ab 2027 die Einkommensgrenze durch eine Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert und der Förderhöchstbetrag angehoben werden (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__100.html" target="_blank" rel="noopener">§ 100 EStG</a>). Darüber hinaus wird die Abfindungsgrenze (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__3.html" target="_blank" rel="noopener">§ 3 BetrAVG</a>) erhöht, eine Anpassung an das neue Hinzuverdienstrecht (s.o. zur Aktivrente) bei Rentenbezug vorgenommen und klargestellt, dass Sonderzahlungen an Pensionskassen zur Vermeidung von Betriebsrentenkürzungen nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/svev/__1.html" target="_blank" rel="noopener">§ 1 SvEV</a>). Die Fortsetzung einer Direktversicherung kann künftig auch nach Zeiten, in denen kein Entgelt bezogen wurde, zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen fortgesetzt werden (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__212.html" target="_blank" rel="noopener">§ 212 VVG</a>). Darüber hinaus soll das Sozialpartnermodell weiter ausgebaut werden, sodass für die Anwendung entsprechender tariflicher Regeln keine Tarifgebundenheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern mehr Voraussetzung ist, vgl. Referentenentwurf zu § 24 Abs. 1 BRSGII.</p>
<h2><strong>Entgelttransparenzrichtlinie</strong></h2>
<p>Wie wir bereits in unserem Beitrag zur <a href="https://www.stoelzel-gbr.de/etrl-und-deren-umsetzung/" target="_blank" rel="noopener">Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL) und deren Umsetzung</a> hingewiesen haben, ist diese von allen Mitgliedsstaaten bis Juni 2026 umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber hatte zwar mit dem Entgelttransparenzgesetz schon eine Basis geschaffen, einige Anforderungen der EU-Richtlinie zu erfüllen. Allerdings sind weitere Überarbeitungen erforderlich, für welche eine eigens ins Leben gerufene Kommission, mit dem Ziel einer „bürokratiearmen“ Umsetzung, Empfehlungen ausgearbeitet hat. Die Empfehlungen der Kommission bieten zumindest schon Hinweise darauf, dass die digitale Berichtspflicht aller Voraussicht nach nur Arbeitgeber mit mindestens 100 Beschäftigten betreffen wird.</p>
<h2><strong>Kindkranktage</strong></h2>
<p>Für 2024 und 2025 regelte <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html" target="_blank" rel="noopener">§ 45 Abs. 2a SGB V</a> bereits, dass der Leistungszeitraum für das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes 15 Arbeitstage jährlich und für Alleinerziehende 30 Arbeitstage beträgt (insgesamt maximal 35 Tage im Jahr für alle Kinder bzw. 70 Tage für Alleinerziehende). Diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege auch auf das Jahr 2026 ausgeweitet.</p>
<h2><strong>Laden von Elektrofahrzeugen durch Arbeitnehmer*innen</strong></h2>
<p>Änderungen gibt es auch bei der steuerlichen Behandlung der vom Beschäftigten selbst getragenen Stromkosten für das Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen (siehe hierzu <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-11-11-selbst-getragenen-stromkosten.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3" target="_blank" rel="noopener">BMF v. 11.11.2025</a>). Die bisherige Vereinfachung des Auslagenersatzes durch Festlegen von monatlichen (Höchst)Pauschalen entfällt. Ab 2026 ist die Berechnung nunmehr entsprechend der tatsächlich geladenen Kilowattstunde zum aktuellen Strompreis vorzunehmen, welcher entweder nach den tatsächlichen Kosten des Beschäftigten oder anhand der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreise ermittelt werden muss. Erfolgt kein Auslagenersatz, mindert sich der geldwerte Vorteil aus der Nutzung des Dienstwagens entsprechend.</p>
<h2><strong>Mindestlohn</strong></h2>
<p>Ab dem 01.01.2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf <strong>13,90 EUR</strong> je Zeitstunde (<a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/268/VO.html" target="_blank" rel="noopener">5. Mindestlohnanpassungsverordnung</a>). Dies wirkt sich auf die Höhe der Minijobgrenze aus, die sodann bei <strong>603 EUR</strong> liegt. In den Übergangsbereich, die sog. Midijobs, fällt nunmehr ein Verdienst von mehr als 603 EUR bis zu 2.000 EUR.</p>
<p>Weiterhin wurde die Mindestvergütung für Berufsausbildungen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__17.html" target="_blank" rel="noopener">§ 17 Abs. 3 S. 1 BBiG</a>) für alle in 2026 beginnenden Ausbildungsverhältnisse wie folgt neu festgelegt:</p>
<ul>
<li>im ersten Jahr auf 724 EUR</li>
<li>im zweiten Jahr auf 854 EUR</li>
<li>im dritten Jahr auf 977 EUR</li>
<li>im vierten Jahr auf 1.014 EUR</li>
</ul>
<p>Dies gilt vorbehaltlich branchenspezifischer Einzelregelungen, z.B. durch Tarifverträge.</p>
<h2><strong>Private Kranken- und Pflegeversicherung</strong></h2>
<p>Zum Bürokratieabbau wird ab 2026 ein elektronischer Datenaustausch zwischen</p>
<ul>
<li>der privaten Krankenversicherung bzw. der privaten Pflege-Pflichtversicherung</li>
<li>dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und</li>
<li>den Arbeitgeber*innen</li>
</ul>
<p>durchgeführt. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer*innen grundsätzlich keine Papierbescheinigungen mehr vorlegen müssen. Zur Fehlerbehebung dürfen für einen Übergangszeitraum von 2 Jahren allerdings noch von der Versicherung ausgestellte Ersatzbescheinigungen in Papierform genutzt werden, welche jedoch sofort nach erneuter Datenübermittlung ihre Gültigkeit verlieren. Neben einigen Selbsthilfeeinrichtungen und Solidargemeinschaften nehmen auch ausländische Versicherungsunternehmen nicht an diesem elektronischen Datenaustausch teil. Hier sind weiter regelmäßig Bescheinigungen vorzulegen.</p>
<p>Versicherungsnehmer*innen haben zwar das Recht, der elektronischen Datenübermittlung zu widersprechen. In diesem Fall dürfen die Beitragswerte nicht an das BZSt übermittelt und damit nicht für die Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt werden. Ein Ansatz der Beiträge durch die Arbeitgeber in der Lohnbesteuerung scheidet damit aus.</p>
<h2><strong>Reise- und Fahrtkosten</strong></h2>
<p>Ab dem 01.01.2026 gelten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsdienstreisen neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten. Weitere Einzelheiten können den Veröffentlichungen auf der <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-12-05-steuerliche-behandlung-reisekosten-2026.html" target="_blank" rel="noopener">Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen</a> entnommen werden.</p>
<p>Die Entfernungspauschale für die einfache Fahrtstrecke zur Arbeit beträgt ab dem 01.01.2026 bereits ab dem 1. Kilometer einheitlich <strong>0,38 EUR</strong> je Entfernungskilometer.</p>
<h2><strong>Sachbezugswerte</strong></h2>
<p>Die Sachbezugswerte für Verpflegung, Unterkunft und Wohnung werden jedes Jahr an den Verbraucherpreisindex angepasst und in der <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/svev/" target="_blank" rel="noopener">Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt</a> veröffentlicht. Sie betragen beispielsweise je Frühstück 2,37 EUR (71 EUR monatlich), für Mittag- und Abendessen je 4,57 EUR (137 EUR monatlich).</p>
<h2><strong>Schwarzarbeitsbekämpfung</strong></h2>
<p>In den Katalog der sofortmeldepflichtigen Wirtschaftsbereiche wurde das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste aufgenommen, gleichzeitig wurde die Forstwirtschaft sowie in der Fleischwirtschaft das Fleischerhandwerk herausgenommen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 28a Abs. 4 SGB IV</a>). Für Unternehmen mit Sofortmeldepflicht bedeutet dies strengere Melde- und Dokumentationspflichten. Darüber hinaus sind alle Beschäftigten zur Mitführung eines amtlichen Lichtbildausweises verpflichtet.</p>
<p>Um die Schwarzarbeitsbekämpfung zu modernisieren und zu digitalisieren, können Zollbehörden künftig auch eine elektronische Einsichtnahme und Übermittlung von Unterlagen verlangen, was nunmehr auch Steuerberater einschließt (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/__5.html" target="_blank" rel="noopener">§ 5 Abs. 1 SchwarzArbG</a>).</p>
<p>Darüber hinaus wurde eine Anhebung der Aufbewahrungspflichten von Buchungsbelegen bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten von 8 auf 10 Jahre vorgenommen. Für alle anderen Steuerpflichtigen gilt weiter die 8jährige Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege, sofern diese nicht noch für steuerliche Zwecke relevant sind (z.B. Vorsteuerberichtigung bei Grundstücken). In diesen Fällen sind ggf. längere Aufbewahrungsfristen einzuhalten.</p>
<h2><strong>Weitere steuerliche Anpassungen</strong></h2>
<p>Weitere Änderungen gab es bei der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale. Die sog. Übungsleiterpauschale kann nun in Höhe von maximal 3.300 EUR jährlich steuerfrei in Anspruch genommen werden. Sie gilt nicht nur für Übungsleiter*innen, sondern auch für Ausbilder*innen, Erzieher*innen, Betreuer*innen oder vergleichbare Tätigkeiten. Die Ehrenamtspauschale beträgt nunmehr 960 EUR jährlich (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html" target="_blank" rel="noopener">§ 3 Nr. 26, 26a EStG</a>).</p>
<p>Anhebungen gibt es auch bei weiteren Basiswerten: dem Grundfreibetrag und den Eckwerten im Einkommensteuertarif, dem Kinderfreibetrag und dem Kindergeld sowie den Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Stand: 13.01.2026</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/sabine-stoelzel/" target="_blank" rel="noopener">Sabine Stölzel</a> (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht)</p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/jacqueline-unger/" target="_blank" rel="noopener">Jacqueline Unger</a> (Rechtsanwältin)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de" target="_blank" rel="noopener">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/neuerungen-fuer-arbeitgeber-ab-2026/">Neuerungen für Arbeitgeber ab 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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		<title>(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes in der Gastronomie</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/ermaessigter-steuersatz-gastronomie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Dec 2025 13:51:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ermäßigt]]></category>
		<category><![CDATA[Gastronomie]]></category>
		<category><![CDATA[Pauschal]]></category>
		<category><![CDATA[Restaurant]]></category>
		<category><![CDATA[Silvester]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Verringerung des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie zugestimmt. Damit [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/ermaessigter-steuersatz-gastronomie/">(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes in der Gastronomie</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img decoding="async" class=" wp-image-4661 alignleft" src="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/12/Essen-225x300.jpg" alt="" width="130" height="174" srcset="https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/12/Essen-225x300.jpg 225w, https://kanzlei-stoelzel.de/wp-content/uploads/2025/12/Essen.jpg 461w" sizes="(max-width: 130px) 100vw, 130px" /></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Verringerung des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie zugestimmt. Damit müssen ab dem 01.01.2026 für Speisen vor Ort nur noch 7% Umsatzsteuer abgeführt werden.</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<h2></h2>
<h2><strong>(Wieder)-Einführung des ermäßigten Steuersatzes</strong></h2>
<p>Bereits während der Corona-Pandemie wurde der Umsatzsteuersatz bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen kurzzeitig auf 7% reduziert. Das Steueränderungsgesetz mit seinen Steuerentlastungen wurde am 04.12.2025 vom Kabinett beschlossen. Der Bundesrat hat diesem sodann am 19.12.2025 zugestimmt. Damit sind ab dem 01.01.2026 einheitlich 7% Mehrwertsteuer auf Speisen abzuführen. Dies gilt allerdings nur für Speisen und nicht für Getränke.</p>
<p>Bislang war die Frage nach 19% oder 7% nicht immer leicht zu beantworten und hing unter anderem davon ab, ob Sitzmöglichkeiten, Porzellan oder Stoffservietten vorhanden waren. Dies spielt jetzt keine Rolle mehr, denn durch die Senkung des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie fallen diese unterschiedlichen Regelungen für Speisen weg.</p>
<h2><strong>Steuersatz in der Silvesternacht</strong></h2>
<p>Da es für Gastronomen kaum umsetzbar sein wird, in der Silvesternacht um 24:00 Uhr eine Zwischenrechnung nach dem alten Steuersatz für jeden Gast zu fertigen und ab 00:00 Uhr das Kassensystem umzustellen, hat das Bundesministerium der Finanzen eine sog. „Nichtbeanstandungsregelung“ zum Jahreswechsel 2025/2026 getroffen. Die in dieser Nacht erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen müssen nicht gesondert abgegrenzt werden, sondern können noch einheitlich zum Regelsatz von 19% versteuert werden (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-12-22-verpflegungsdienstleistungen.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4" target="_blank" rel="noopener">BMF v. 22.12.2025, III C2 – S7220/00023/014/027</a>).</p>
<h2><strong>Steuersatz bei Pauschalangeboten</strong></h2>
<p>Durch die Reduzierung des Steuersatzes bei Speisen, ergibt sich die Frage der Versteuerung von Pauschalangeboten, welche sowohl Getränke als auch Speisen beinhalten. Hierzu wurden der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert (<a href="https://usth.bundesfinanzministerium.de/usth/2019-2020/A-Umsatzsteuergesetz/IV-Steuer-und-Vorsteuer/Paragraf-12/paragraf-12.html" target="_blank" rel="noopener">Abschnitt 10.1 Abs. 12 sowie Abschnitt 12.16 Abs. 12 S. 2 UStAE</a>) und vom BMF in seinem Schreiben vom 22.12.2025 (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-12-22-verpflegungsdienstleistungen.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4" target="_blank" rel="noopener">BMF v. 22.12.2025, III C2 – S7220/00023/014/027</a>) veröffentlicht.</p>
<p>Demnach wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei sog. Kombiangeboten aus Speisen und Getränken (z.B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30% des Pauschalpreises angesetzt wird. D.h. in einem solchen Fall wäre die Rechnung zu 70% mit 7% und zu 30% mit 19% zu versteuern.</p>
<p>Der bisher geltende Pauschalansatz für sonstige Leistungen im Rahmen einer kurzfristigen Vermietung (Übernachtung), die zu einem Sammelposten (z.B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst werden, wird von 20% auf 15% gesenkt.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Aber auch mit der Neuregelung wird es weiterhin offene Fragen und Sonderfälle geben. Wir sind für Ihre Fragen da.</p>
<p>Stand: 23.12.2025</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/annett-fregien/" target="_blank" rel="noopener">Annett Fregien</a> (Steuerberaterin)</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Umstrukturierung unserer Kanzlei – Erfolgreiche Zusammenarbeit findet ihre Fortsetzung</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/umstrukturierung-unserer-kanzlei-erfolgreiche-zusammenarbeit-findet-ihre-fortsetzung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Apr 2025 06:23:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Fach-News]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Kossatz]]></category>
		<category><![CDATA[Stölzel]]></category>
		<category><![CDATA[Umstrukturierung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus der Kanzlei Stölzel Rechtsanwälte Steuerberater ist zum 01.04.2025 die Kanzlei Stölzel Rechtsanwälte Steuerberater GmbH [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/umstrukturierung-unserer-kanzlei-erfolgreiche-zusammenarbeit-findet-ihre-fortsetzung/">Umstrukturierung unserer Kanzlei – Erfolgreiche Zusammenarbeit findet ihre Fortsetzung</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aus der Kanzlei Stölzel Rechtsanwälte Steuerberater ist zum 01.04.2025 die Kanzlei Stölzel Rechtsanwälte Steuerberater GmbH geworden.</strong></p>
<p>Innovationen und Veränderungen sind ein wichtiger Baustein für Erfolg. Auch wir ruhen uns nicht aus, sondern entwickeln uns weiter. Ein Schritt auf diesem Weg ist die „Verjüngung“ unseres Gesellschafterbestandes, indem wir Herrn Steuerberater Peter Kossatz als Gesellschafter in unsere Kanzlei aufgenommen haben. Er wird nun als weiterer Gesellschafter-Geschäftsführer Hand in Hand mit Herrn Steuerberater und Rechtsanwalt Ralf Stölzel die Geschicke der Kanzlei Stölzel lenken.</p>
<p>Für unsere Mandanten bedeutet diese Umstrukturierung die Neuausrichtung unserer Kanzlei für die Zukunft und damit die Sicherheit, dass ihnen die Kanzlei Stölzel Rechtsanwälte Steuerberater GmbH noch lange als ihr Partner und als ihr Berater zur Verfügung stehen wird. Denn unser bisheriges, gut eingespieltes Team bleibt ihnen erhalten und wird darüber hinaus von weiteren, sehr erfahrenen Mitarbeitern unterstützt.</p>
<p>Stand: 01.04.2025</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/ralf-stoelzel/" target="_blank" rel="noopener">Ralf Stölzel</a> (Rechtsanwalt / Steuerberater)</p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/peter-kossatz/" target="_blank" rel="noopener">Peter Kossatz</a> (Steuerberater)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de" target="_blank" rel="noopener">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/umstrukturierung-unserer-kanzlei-erfolgreiche-zusammenarbeit-findet-ihre-fortsetzung/">Umstrukturierung unserer Kanzlei – Erfolgreiche Zusammenarbeit findet ihre Fortsetzung</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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		<item>
		<title>Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt</title>
		<link>https://kanzlei-stoelzel.de/versorgungszahlung-und-geschaeftsfuehrergehalt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Silke Arnold]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Aug 2023 09:15:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Fach-News]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Pension]]></category>
		<category><![CDATA[verdeckte Gewinnausschüttung]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungszahlung]]></category>
		<category><![CDATA[vGA]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine gute Nachfolgeplanung ist nicht leicht und benötigt stellenweise mehr Zeit als ursprünglich geplant. Das [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/versorgungszahlung-und-geschaeftsfuehrergehalt/">Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Eine gute Nachfolgeplanung ist nicht leicht und benötigt stellenweise mehr Zeit als ursprünglich geplant. Das galt insbesondere bei der Frage, ob Versorgungszahlungen neben dem Geschäftsführergehalt vereinbart werden können. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lag in einem Nebeneinander von Versorgungszahlungen und Geschäftsführergehaltszahlungen eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Der BFH hat nunmehr mit dem Urteil vom 15.03.2023 (</strong><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310119/" target="_blank" rel="noopener"><strong>Az. I R 41/19</strong></a><strong>) seine Rechtsprechung zu diesem Thema fortentwickelt:</strong></p>
<h2><strong>Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Beginn der Versorgungszahlungen</strong></h2>
<p>Die Klägerin war eine GmbH, die an den beherrschenden Gesellschafter eine Altersversorgung zahlte. Nachdem dieser seine ursprünglich mit Renteneintritt niedergelegte Geschäftsführertätigkeit wiederaufnahm, erkannte das Finanzamt die Versorgungszahlungen nicht mehr an, sondern rechnete diese als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dem Einkommen der klagenden GmbH hinzu.</p>
<p>Der BFH bestätigte in seinem Urteil vom 15.03.2023 die Entscheidung des Finanzgerichts Münster und gab der hiergegen gerichteten Klage statt.</p>
<h2><strong>Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zusammentreffen der Zahlungen</strong></h2>
<p>Grundsätzlich werden Gewinnminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, als vGA dem Einkommen der Kapitalgesellschaft wieder hinzugerechnet (z.B. bei einem überhöhten Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers). Geht ein Gesellschafter-Geschäftsführer zunächst in Altersrente und wird nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer erneut als Geschäftsführer beschäftigt, kann der gleichzeitige Bezug von Geschäftsführergehalt und Versorgungszahlung damit auch zu einer vGA führen.</p>
<p>Dies gilt allerdings nicht, wenn das Geschäftsführergehalt reduziert wird und zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höhe der letzten Aktivbezüge vor dem Erreichen der Altersgrenze nicht überschreitet. In dem nun vom BFH zu entscheidenden Fall wurde bei der Wiederaufnahme der Geschäftsführertätigkeit neben den Versorgungsbezügen lediglich ein reduziertes Geschäftsführergehalt gezahlt. Der BFH stellte fest, dass diese Konstellation einem allgemeinen Fremdvergleich standhält und gab der Klage statt.</p>
<h2><strong>Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung </strong></h2>
<p>Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BFH und entwickelt diese in einem wichtigen Punkt weiter:</p>
<ul>
<li>Aus steuerlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Versorgungsversprechen nicht vom endgültigen Ausscheiden des Begünstigten (vorliegend des Geschäftsführers), sondern allein vom Erreichen der Altersgrenze abhängig gemacht wird.</li>
<li>Eine vGA liegt bei einer Vermögensminderung vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die GmbH ihren bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführer, der wegen Erreichens der Altersgrenze bereits Versorgungszahlungen von der GmbH erhält, weiter als Geschäftsführer beschäftigt und ihm ein Geschäftsführergehalt zahlt. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde nämlich entweder dafür sorgen, dass die Geschäftsführervergütung auf die Versorgungszahlungen angerechnet wird, sodass die Versorgungszahlungen entsprechend niedriger ausfallen oder gar entfallen, oder er würde den vereinbarten Eintritt der Fälligkeit der Versorgungszahlungen solange aufschieben, bis der Geschäftsführer seine Geschäftsführertätigkeit endgültig beendet hat; in dem zuletzt genannten Fall der Aufschiebung würde er gegebenenfalls einen versicherungsmathematisch berechneten Barwertausgleich vereinbaren.</li>
<li>Dennoch lag im Streitfall keine vGA vor. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde auch nicht erwarten, dass ein pensionierter Geschäftsführer umsonst arbeitet. Daher ist es steuerlich anzuerkennen, dass er lediglich ein reduziertes Monatsgehalt erhielt.</li>
<li>Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das reduzierte Monatsgehalt zusammen mit den Versorgungszahlungen nicht die Höhe der letzten Aktivbezüge im Jahr vor dem Erreichen der Altersgrenze überschreitet.</li>
</ul>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Das Urteil ist erfreulich, weil es die Weiterbeschäftigung des pensionierten Geschäftsführers unter Beachtung von Gehaltsgrenzen ermöglicht. Damit schafft der BFH Klarheit, in welchem Umfang die gleichzeitige Zahlung von Versorgungsbezügen und Geschäftsführergehalt steuerlich unschädlich ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Verfahrensgang:</strong></p>
<p><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310119/" target="_blank" rel="noopener">BFH, Urteil vom 15.03.2023, I R 41/19</a></p>
<p><a href="https://openjur.de/u/2179462.html" target="_blank" rel="noopener">Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.07.2019, 10 K 1583/19 K</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Stand: 30.08.2023</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ansprechpartner:</strong></p>
<p><a href="https://kanzlei-stoelzel.de/berufstraeger/ralf-stoelzel/" target="_blank" rel="noopener">Ralf Stölzel</a> (Rechtsanwalt / Steuerberater)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kontaktdaten:</strong></p>
<p><a href="mailto:kontakt@stoelzel-gbr.de" target="_blank" rel="noopener">kontakt@stoelzel-gbr.de</a></p>
<p>+49 (0)351 486 70 70</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-stoelzel.de/versorgungszahlung-und-geschaeftsfuehrergehalt/">Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-stoelzel.de">Kanzlei Stölzel - Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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